Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5538 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5428 - Haben die Asklepios Harzkliniken Goslar die NKHG-Fördermittel des Landes zweckentsprechend verwendet? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 18.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 24.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 06.04.2016, gezeichnet In Vertretung Jörg Röhmann Vorbemerkung des Abgeordneten Die vom Landkreis Goslar an Asklepios verkauften Harzkliniken in Goslar wurden mit Fördermitteln nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz modernisiert. Aktuell wird das Haus jedoch erneut umfangreich umgebaut und umgeplant. So wird im 4. OG der bisher durch die Geschäftsführung genutzte Querriegel zur Geburtshilfe umgebaut. Weiterhin sollen die chirurgische Intensivstation im 1. OG zu einer Untersuchungsstation für die Geriatrie umgebaut und die chirurgische und internistische Intensivstation im 3. OG zusammengelegt werden. Im alten Bettenhaus wird eine Intermediate Care (IMC) eingerichtet, die allerdings nur noch einen Zutritt von einer Seite gewährleistet. Am 15.02.2016 wurde im Untergeschoss des neuen Bettenhauses die Geriatrie in Betrieb genommen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen fördert Krankenhäuser seit dem Jahr 1946. Diese Förderung erfolgte in der Regel in Form von Schuldendienstbeihilfen zunächst ohne gesetzliche Grundlage und seit dem Jahr 1972 bzw. 1973 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG). Die Höhe der den Krankenhäusern in Goslar und Clausthal-Zellerfeld insgesamt vom Land Niedersachsen bewilligten Fördermittel lässt sich nicht mehr vollständig rekonstruieren. Denn von der Archivierung von Akten über die Krankenhausinvestitionsförderung wurde in der Vergangenheit regelmäßig abgesehen, wenn diese in Form von Schuldendienstbeihilfen oder als Pauschale nach § 9 Abs. 3 KHG erfolgte. Die folgenden Angaben beruhen auf den im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung verfügbaren Datenbeständen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5538 2 1. Wann und in welcher Höhe wurden die Krankenhäuser in Goslar und Clausthal-Zellerfeld durch das Land gefördert? Den Krankenhäusern in Goslar und Clausthal-Zellerfeld wurden folgende Fördermittel des Landes Niedersachsen bewilligt: 1.1 Goslar 1.1.1 Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 KHG – im Jahr 1983 für „Sanierung Fassaden (1. u. 2. BA)“ 928.135,57 DM, – im Jahr 1984 für „Einbau Hochdruckdampfkessel“ 176.984,33 DM, – im Jahr 1988 für „Brandschutzmaßnahmen 1. BA Bettenhaus rechts“ 746.873,75 DM, – im Jahr 1990 für „Brandschutzmaßnahmen 2. BA Bettenhaus links“ 959.127,08 DM, – im Jahr 1995 für „Sanierung OP-Bereich (1. BA)“ 4.000.000,00 DM, – im Jahr 1995 für „Anbau und Sanierung (1. BA), Intensivmedizin“ 18.000.000,00 DM, – im Jahr 2003 für „Anbau und Sanierung (2. BA), Zentralisierung OP“ 15.000.000,00 Euro, – im Jahr 2007 für „Aufzüge im Gyn- und Onkologiebereich“ 200.000,00 Euro, – im Jahr 2009 für „Sanierung (3. BA), Neustrukturierung der Pflege“ 18.000.000,00 Euro, – im Jahr 2011 für „Aufbau der Urologie“ 900.000,00 Euro, – im Jahr 2014 für „Austausch der 4 Aufzüge im Haupthaus“ 475.000,00 Euro. 1.1.2 Schuldendienstförderung (seit 1972 nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG) Vgl. hierzu die Vorbemerkung; es sind nicht mehr sämtliche Jahrgänge dokumentiert. Förderungen sind z. B.: – 75.000,00 DM im Jahr 1962, – 1.256.209,76 DM im Jahr 1976, – 280,17 Euro im Jahr 2003 (letzte Zahlung). 1.1.3 Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 KHG Vgl. hierzu die Vorbemerkung; vor 2005 sind nicht mehr sämtliche Jahrgänge dokumentiert. Förderungen sind z. B.: – 758.696,40 DM im Jahr 1975, – 1.679.707,00 DM im Jahr 1999. Nach 2004 – 780.045,00 Euro im Jahr 2005, – 780.045,00 Euro im Jahr 2006, – 794.538,00 Euro im Jahr 2007, – 794.538,00 Euro im Jahr 2008, – 838.494,00 Euro im Jahr 2009, – 899.391,60 Euro im Jahr 2010, – 899.391,60 Euro im Jahr 2011, – 925.066,39 Euro im Jahr 2012, – 959.142,35 Euro im Jahr 2013, – 904.349,07 Euro im Jahr 2014, – 891.689,26 Euro im Jahr 2015. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5538 3 1.1.4 Medizinisch-technische Großgeräte nach § 10 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG - außer Kraft seit 01.01.2012) – im Jahr 1995 für einen Linksherzkathetermessplatz 700.000,00 DM, – im Jahr 1997 für einen Computertomographen 250.000,00 DM, – im Jahr 1998 für einen Magnetresonanztomographen 300.000,00 DM. 1.2 Clausthal-Zellerfeld 1.2.1 Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 KHG – im Jahr 1986 für „Sanierung Pflegebereich (1. BA)“ 4.336.052,78 DM – im Jahr 1992 für „Neu- und Umbau Funktionsbereich (2. BA, 1. TA)“ 11.267.060,70 DM – im Jahr 1994 für „Sanierung Ostflügel (2. BA, 2. TA)“ 7.500.000,00 DM 1.2.2 Schuldendienstförderung (seit 1972 nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG) Vgl. hierzu die Vorbemerkung; es sind nicht mehr sämtliche Jahrgänge dokumentiert. Förderungen sind z. B.: – 18.681,17 DM im Jahr 1975. 1.2.3 Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 KHG Vgl. hierzu die Vorbemerkung; vor 2005 sind nicht mehr sämtliche Jahrgänge dokumentiert. Förderungen sind z. B.: – 155.053,95 DM im Jahr 1975, – 297.258,- DM im Jahr 1995. Nach 2004 – 112.840,00 Euro im Jahr 2005, – 112.840,00 Euro im Jahr 2006, – 71.442,00 Euro im Jahr 2007, – 71.442,00 Euro im Jahr 2008, – 75.390,00 Euro im Jahr 2009, – 75.390,00 Euro im Jahr 2010, – 101.233,80 Euro im Jahr 2011, – 125.856,43 Euro im Jahr 2012, – 130.162,01 Euro im Jahr 2013, – 130.101,20 Euro im Jahr 2014, – 132.694,57 Euro im Jahr 2015. 2. Sind der Landesregierung die aktuellen Umbaumaßnahmen bekannt und wurden diese erneut mit Landesmitteln gefördert? Die aktuellen Baumaßnahmen stehen in einem Kontext mit der geförderten Investitionsmaßnahme „Sanierung (3. BA), Neustrukturierung der Pflege“ (s. o. 1.1.1). Diese ist noch nicht abgeschlossen. Von den in Höhe von 18 Millionen Euro als Festbetrag bewilligten Fördermitteln hat der Krankenhausträger bis zum Februar 2016 17,5 Millionen Euro abgerufen. Der Prüfbericht der Oberfinanzdirektion vom 29.09.2009 gibt die voraussichtlich förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens mit 19 021 369 Euro und die angemessenen Gesamtkosten mit 25 342 541 Euro an. Den vom Krankenhausträger mit Eigenmitteln zu tragenden Differenzbetrag in Höhe von rund 7,3 Millionen Euro zu der Landesförderung setzt dieser für nicht förderfähige ambulante Angebote, für nutzerspezifische Sonderausstattungen oder für nicht kalkulierte Preissteigerungen nach eigenem Ermessen ein. Es ist ihm dabei unbenommen, weitere eigene Mittel in die Baumaßnahme einzubringen. Erhebliche Abwei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5538 4 chungen von dem beantragten und bewilligten Vorhaben im Sinne der Ziff. 2.5.2 der Richtlinie über das Verfahren über die Gewährung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG - RdErl. d. MS v. 01.11.2004, Nds. MBl. S. 744 - hat das Staatliche Baumanagement im Verlauf der Bauarbeiten nicht festgestellt. 3. Falls nein, ergibt sich aus den geschilderten baulichen Veränderungen ein Verstoß gegen die Förderbestimmungen des NKHG, sodass Fördergelder zurückzuzahlen sind? Entfällt. 4. Liegen der Landesregierung Informationen vor, dass durch die Umbaumaßnahmen in Goslar die Schließung des Krankenhauses in Clausthal-Zellerfeld vorbereitet wird? Nein, dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5. Welche Mindestanforderungen sind an die qualitative und quantitative Personalausstattung im pflegerischen Bereich zu stellen? Für den Bereich der Psychiatrie regelt die Psychiatrie-Personalverordnung die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal. Für die somatische Versorgung in Krankenhäusern gibt es seit dem Jahr 1997 mit der Aufhebung der Pflege-Personalregelung durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG) v. 23.06.1997 (BGBl. I S. 1520) keine staatlichen Vorgaben zur Personalausstattung. Näheres zu den dem zugrunde liegenden bundespolitischen Erwägungen sind der BT-Drucksache 17/13041 zu entnehmen. 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob die Personalausstattung der Harzkliniken im pflegerischen Bereich diesen Anforderungen genügt? Die Harzkliniken in Goslar und Clausthal-Zellerfeld bieten keine psychiatrischen Leistungen an. (Ausgegeben am 14.04.2016) Drucksache 17/5538 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5428 Haben die Asklepios Harzkliniken Goslar die NKHG-Fördermittel des Landes zweckentsprechend verwendet? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung