Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5597 neu*) 1 _________________ *) Die Drucksache 17/5597 - ausgegeben am 22.04.2016 - ist durch diese Fassung zu ersetzen. Gemäß Schreiben des MS vom 08.09.2016 wird in Frage 9 der 2. Absatz ersetzt. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5429 - „Dürfen Behörden lügen?“ - Stand eines jahrelangen Baurechtsstreit zwischen der Stadt Göttingen und einem privaten Bauherrn Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 18.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 24.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 13.04.2016, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung des Abgeordneten Zum Mai-Plenum 2015 stellte der Fragesteller eine Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung mit dem Titel „Gibt es eine Wahrheitspflicht für Behörden und Kommunen?“ (Drucksache 17/3470) Hierüber berichtete das Göttinger Tageblatt in seiner Ausgabe vom 23.05.2015 unter der Überschrift „Fall aus Göttingen: Dürfen Behörden lügen?“. Hintergrund ist laut Göttinger Tageblatt ein inzwischen seit zwei Jahrzehnten bestehender Streit zwischen der Stadt Göttingen mit dem Bauherren Jürgen K. über die Rechtmäßigkeit eines Anbaus. Laut einem Artikel des Göttinger Tageblatts vom 09.04.2015 („Stadt darf Unwahrheit sagen“) hat der Bürger eine Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg verloren, in der er die Stadt Göttingen zu wahrheitsgemäßen Aussagen zwingen wollte. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Ansicht um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung In dem von dem Fragesteller angesprochenen Streit zwischen der Stadt Göttingen und einem Bürger geht es um einen Anbau, den der Bürger an seinem Wohnhaus bzw. seiner Garage errichtet hat, um diesen als Büro für freie Berufe zu nutzen. Auf Interventionen eines Nachbarn hin sind die ursprünglich erteilte Baugenehmigung, deren Rücknahme, die späteren Änderungen, die Bauausführung sowie eine verfügte und wieder aufgehobene Rückbauanordnung Gegenstand zahlreicher Verwaltungsverfahren gewesen. Beteiligte waren die Stadt Göttingen, die Bezirksregierung Braunschweig und auf eine Aufsichtsbeschwerde hin das Sozialministerium. Die Angelegenheit wurde in mehreren Gerichtsverfahren von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesgerichtshof behandelt. Derzeit ist erneut eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen über die Rechtmäßigkeit des Anbaus anhängig. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5597 2 Wie die Landesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Mündliche Anfrage Nr. 27 vom 06.05.2015 ausgeführt hat (siehe Drs. 17/3470), ist es Aufgabe der Gerichtsbarkeit, streitige Einzelfälle zu entscheiden . Die Landesregierung achtet die Unabhängigkeit der Justiz und wird deren Entscheidungen nicht vorgreifen und sie auch nicht kommentieren oder bewerten. Dementsprechend qualifiziert oder bewertet die Landesregierung die Verfahrenshandlungen der Beteiligten nicht. 1. Seit wann befinden sich der o. g. Bürger und die Stadt Göttingen in der Auseinandersetzung über die Zulässigkeit eines Anbaus? Seit 1994. 2. Hatte der o. g. Bürger zunächst eine rechtmäßige und bestandskräftige Baugenehmigung ? Zu den Fragen 2 bis 6 wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Wurde dem o. g. Bürger die Baugenehmigung später entzogen? Wie vor zu Frage 2. 4. Wurde die Baugenehmigung dann schließlich von der Stadt Göttingen erneut erteilt? Wie vor zu Frage 2. 5. War der Anbau des Herrn K. von Anfang an jeweils rechtmäßig und genehmigungsfähig , und ist dies abschließend geklärt? Wie vor zu Frage 2. 6. Sind aus der Nachbarschaft des o. g. Bürgers fristgemäße Einwendungen gegen den Anbau bei der Stadt Göttingen eingegangen? Wenn nein: Sind verfristete Rechtsbehelfe aus der Nachbarschaft gegen den Anbau bei der Stadt Göttingen eingegangen? Wie vor zu Frage 2. 7. Wie beurteilte das mit dem Fall befasste Fachreferat der Bezirksregierung Braunschweig den Fall anfangs? Die Bezirksregierung Braunschweig hat das Ansinnen des o. g. Bürgers mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.1995 zurückgewiesen. 8. Beurteilte die Landesregierung nach der Beschwerde der Nachbarn des o. g. Bürgers beim damaligen Regierungspräsidenten die Rechtmäßigkeit des geplanten Anbaus anders ? Wenn ja: Wie? Das Sozialministerium teilte dem o. g. Bürger auf seine Schreiben vom 24.11. und 15.12.1997 nach Prüfung seines Anliegens mit Schreiben vom 26.02.1998 mit, dass für fachaufsichtliche Maßnahmen keine Veranlassung gesehen werde. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5597 3 9. Ging die Bezirksregierung später von der Rechtmäßigkeit des Anbaus aus, und hob sie die Rückbauverfügung der Stadt Göttingen selbst auf? Die Bezirksregierung Braunschweig hob ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2004 die Rückbauverfügung vom 26.02./24.03.2003 auf, da die Rückbauanordnung nicht mit einem Verstoß gegen nachbarschützende Abstandsvorschriften begründet werden könne. Die Rechtmäßigkeit des Anbaus wurde hierbei von der Bezirksregierung Braunschweig maßgeblich hinsichtlich der nachbarschützenden Abstandsvorschriften geprüft. 10. War in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu diesem Baustreit der Vorsitzende der Schiedskommission des SPD-Unterbezirks Göttingen (http://spd-ub-goet tingen.de/content/80657.php) als Richter beteiligt? Und wenn ja, wie? Der derzeitige Vorsitzende der Schiedskommission des SPD-Unterbezirks Göttingen war während der Anhängigkeit mehrerer Baustreitverfahren des Herrn Jürgen K. gegen die Stadt Göttingen Vorsitzender der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan für Bauplanungs-, Bauordnungsund Städtebauförderungsrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen. Er war sowohl als Kammervorsitzender als auch - dies betrifft die Verfahren 2 A 2278/98, 2 A 21/07, 2 A 218/11, 2 A 289/13 und 2 A 301/13 - als Einzelrichter mit diesen Verfahren befasst. 11. Welche Unterlagen sind zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu diesem Baustreit beim Land und der Stadt Göttingen noch vorhanden? Die Stadt Göttingen berichtet, dass die Verwaltungsvorgänge dort noch vorliegen. Die Vorgänge der Bezirksregierung Braunschweig sind noch beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vorhanden und wurden dem o. g. Bürger bereits zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Beim Verwaltungsgericht Göttingen sind die Gerichtsakten zu den Verfahren des Herrn Jürgen K. mit den Aktenzeichen 1 A 393/06, 1 A 395/07, 1 A 153/08, 1 A 178/11, 2 A 118/08, 2 A 218/11, 2 A 289/13, 2 A 301/13, 2 A 19/16, 2 B 302/13 und 2 D 135/07 noch vorhanden. Beim Amtsgericht Braunschweig wird die Gerichtsakte des Landgerichts Göttingen mit dem Aktenzeichen 4 O 13/07 mikroverfilmt aufbewahrt. (Ausgegeben am 21.09.2016) Drucksache 17/5597 neu Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5429 „Dürfen Behörden lügen?“ - Stand eines jahrelangen Baurechtsstreit zwischen der Stadt Göttingen und einem privaten Bauherrn Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung