Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5370 - Nachfrage: Hängepartie am OLG Oldenburg? Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz Verzögerungen bei der Besetzung von Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz verhindern? Anfrage des Abgeordneten Volker Meyer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 07.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.03.2016 Antwort der Niedersächsischen Justizministerin namens der Landesregierung vom 14.04.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Am 05.01.2016 reichte der Abgeordnete Volker Meyer (CDU) die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Hängepartie am OLG Oldenburg? Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz Verzögerungen bei der Besetzung von Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz verhindern ?“ ein. Sie wurde am 08.01.2016 an die Staatskanzlei übersandt. Die Antwort des Justizministeriums namens der Landesregierung erfolgte am 03.02.2016. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Die Antwort der Landesregierung gibt dem Fragesteller Anlass zu Nachfragen. 1. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der o. g. Anfrage: Wie oft, wann im Einzelnen, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt stand der im Justizministerium für das Stellenbesetzungsverfahren zuständige Bearbeiter in Kontakt mit der Präsidialverwaltung des Bundesgerichtshofs? Zwischen dem Justizministerium und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH) sind in der Zeit nach Erlass des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2015 (5 ME 93/15) insgesamt sechs Schreiben gewechselt worden. Diese datieren vom 12. Juni, 5. August, 13. August, 2. Oktober, 15. Oktober und 20. Oktober 2015. Darüber hinaus hat der im Justizministerium zuständige Bearbeiter mehrere Telefonate mit dem Präsidialrichter des BGH geführt , die in der Regel in etwa vierwöchigen Abständen stattfanden. Die genauen Daten sind im Vorgang nicht dokumentiert und aus der Erinnerung des Bearbeiters heraus nicht zuverlässig rekonstruierbar . Der Schriftwechsel und die Telefonate betrafen jeweils den Sachstand und den weiteren Gang des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung des Mitbewerbers. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 2 2. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Fragen 2 und 3 der o. g. Anfrage: Wie oft haben Justizministerin Niewisch-Lennartz oder Justizstaatsekretärin Otte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs angeschrieben, angemailt oder angerufen, um auf eine beschleunigte Übermittlung des fehlenden Beurteilungsbeitrags zu dringen? Die Justizministerin hat das persönliche Gespräch mit der Präsidentin des BGH in Karlsruhe gesucht . 3. Wenn es keine Schreiben, E-Mails oder Anrufe der Justizministerin oder der Justizstaatsekretärin an die bzw. bei der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wegen des fehlenden Beurteilungsbeitrags gegeben hat: Warum nicht? Entfällt. 4. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Fragen 2 und 3 der o. g. Anfrage: Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz die Präsidentin des BGH am Rande des sogenannten Strafkammertags im Landgericht Hannover am 16.02.2016, an dem beide ausweislich des Tagungsprogramms teilgenommen haben, auf den ausstehenden Beurteilungsbeitrag angesprochen und auf eine beschleunigte Übermittlung gedrungen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und, wenn nein, warum nicht? Nein. Es handelte sich um eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit, in deren Rahmen sich ein solches Gespräch nicht anbot. 5. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Fragen 2 und 3 der o. g. Anfrage: Wie oft und gegebenenfalls wann und in welcher Form haben sich Justizministerin Niewisch-Lennartz oder Justizstaatsekretärin Otte an das Bundesjustizministerium (BMJ) gewandt, um dort auf eine beschleunigte Übersendung des noch fehlenden Beurteilungsbeitrags durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs zu drängen? Die Justizstaatssekretärin hat mit der Staatssekretärin im BMJV telefoniert. 6. Wenn es keine Kontakte in dieser Sache seitens der Justizministerin oder der Justizstaatssekretärin zum BMJ gegeben hat: Warum nicht? Entfällt. 7. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der o. g. Anfrage: Hat das MJ dem Mitbewerber aufgegeben bzw. ihn darum gebeten, selber ein Dienstleistungszeugnis bei seiner früheren Dienststelle bzw. seinem früheren Dienstherrn zu beantragen? 8. Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und, wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die erbetenen Auskünfte aus dem laufenden Stellenbesetzungsverfahren können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erteilt werden . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 3 9. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der o. g. Anfrage: Will die Justizministerin in der Personalangelegenheit OLG Oldenburg keine Aktivitäten entfalten und abwarten, bis der Mitbewerber in Pension geht, oder wird sie diese Anfrage zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Handlungsmöglichkeiten zu prüfen? Das Justizministerium hat alles Gebotene getan, um das Stellenbesetzungsverfahren zu beschleunigen ; weitere erfolgversprechende Möglichkeiten, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken , bestehen nicht. Die bislang eingetretenen Verzögerungen beruhen ausschließlich auf Umständen , die außerhalb des Einflussbereichs des Justizministeriums liegen. 10. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4. der o. g. Anfrage: Was soll die Aussage bedeuten, dass „grundsätzlich“ jede in einem Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabe in die Beurteilung der oder des zu Beurteilenden einfließt? Welche Aufgaben fließen nicht ein, und nach welcher Maßgabe wird das entschieden? 11. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4. der o. g. Anfrage: Wie oft werden Vizepräsidenten eines OLG in Niedersachsen regelbeurteilt? 12. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4. der o. g. Anfrage: Wird die Vertretungstätigkeit des Vizepräsidenten des OLG Oldenburg nur dann in der Personalakte einen (positiven) Niederschlag finden, wenn sich der Vizepräsident auf eine andere Stelle aktiv bewirbt? Die Fragen 10 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung wird auf die Allgemeine Verfügung „Dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten“ vom 04.02.2015 (2000 - 101.296), Nds. Rpfl. 2015, S.77, VORIS 31100 verwiesen. 13. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4. der o. g. Anfrage: Wie viele Tage vertritt der Vizepräsident des OLG Oldenburg bereits die vakante Präsidentenstelle , und hat es seit 1990 schon einmal einen Fall an einem niedersächsischen Obergericht gegeben, in dem eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eine vakante Präsidentenstelle so lange oder länger vertreten musste? Der Vizepräsident des OLG Oldenburg vertritt den Präsidenten des OLG Oldenburg seit dem Ruhestand des ehemaligen Präsidenten, der am 01.02.2015 begonnen hat. Beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurde die vakante Präsidentenstelle für einen Zeitraum vom 01.03.1992 bis zum 31.10.1992 und für einen Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 19.05.2014 durch den Vizepräsidenten vertreten. Beim Landessozialgericht Niedersachsen wurde die vakante Präsidentenstelle für einen Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.03.1999 und beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 01.06.2009 bis zum 05.04.2010 vertreten. Eine besonders lange Vakanz einer Präsidentenstelle gab es in den Jahren 2005 bis 2007 bei dem Verwaltungsgericht Hannover. Die Stellenausschreibung wurde unter dem 02.09.2004 veranlasst. Der Ruhestand des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts begann am 01.01.2005; seine Nachfolgerin wurde am 18.04.2007 ernannt. In dem diese Vakanz verursachenden Konkurrentenstreitverfahren war u. a. der Inhalt einer Unterredung streitig, die der damalige Justizstaatssekretär Anfang 2004 mit einem Mitbewerber über dessen Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover und die Bewerbung von dessen Ehefrau um die Position der Direktorin des Arbeitsgerichts Hannover geführt hatte. 14. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 7 der o. g. Anfrage: Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz die Abteilung 1 des MJ und insbesondere das Personalreferat angewiesen, den Besetzungsvorgang nach Eingang des noch fehlenden Beurtei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 4 lungsbeitrags mit ganz besonderer Sorgfalt durchzuführen, wenn ja, warum, und, wenn nein, warum nicht? Sämtliche Besetzungsverfahren - und auch dieses - werden in der zuständigen Abteilung des Justizministeriums sorgfältig geführt. Eine entsprechende Anweisung ist deshalb nicht erforderlich. 15. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 9 der o. g. Anfrage: War die heutige Justizstaatssekretärin in ihrer vorherigen Verwendung als Leiterin des Personalreferats im MJ mit der vom OVG Lüneburg aufgehobenen Personalentscheidung zur Neubesetzung der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg befasst, wenn ja, wie, und inwiefern trug sie Verantwortung dafür, dass die Personalentscheidung, die später vom OVG Lüneburg aufgehoben wurde, trotz des fehlenden Beurteilungsbeitrags des BGH erfolgte? 16. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 9 der o. g. Anfrage: War für die an der Personalentscheidung zur Nachbesetzung der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg beteiligten Bediensteten des niedersächsischen Justizministeriums anhand der vorliegenden Unterlagen erkennbar, dass in den Unterlagen des Mitbewerbers, der die spätere Auswahlentscheidung vor dem OVG Lüneburg mit Erfolg angefochten hat, ein Beurteilungsbeitrag für seine Zeit als Justizstaatssekretär in einem anderen Bundesland oder eine andere Verwendung fehlte, wenn ja warum, und, wenn nein, warum nicht? Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die an dem Stellenbesetzungsverfahren beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizministeriums , zu denen auch die heutige Justizstaatssekretärin in ihrer damaligen Funktion als Leiterin des Personalreferats gehörte, haben die Lücke in der Beurteilung durch die Präsidentin des BGH wahrgenommen, die durch das Justizministerium selbst allerdings nicht geschlossen werden konnte. Sie haben im Ergebnis - wie auch das Verwaltungsgericht Hannover - die damals vorliegende Beurteilung des Mitbewerbers durch die Präsidentin des BGH nicht als Verfahrenshindernis gewertet. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass ein eventueller weiterer Beitrag zu dieser Beurteilung auch im für den Mitbewerber besten Fall nichts an der Auswahlentscheidung geändert hätte. 17. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 9 der o. g. Anfrage: Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des OVG Lüneburg auf die praktische Arbeit der Bediensteten des Personalreferats des MJ im laufenden Stellenbesetzungsverfahren und bei künftigen Stellenbesetzungsverfahren? Die Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts würde in vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden. 18. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 12 der o. g. Anfrage: Hat es zwischen Interessenten für die Stelle der Leiterin/des Leiters der Staatsanwaltschaft Hannover einerseits und der Justizministerin, der Justizstaatssekretärin, des Abteilungsleiters Strafrecht im MJ, der Leiterin der Abteilung 1 des MJ oder anderen Bediensteten des MJ andererseits Gespräche über das Aufgabenprofil der Stelle, das Ausschreibungsverfahren oder andere Interessenten bzw. infrage kommende Bedienstete gegeben, wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt? 19. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 16 der o. g. Anfrage: Hat es Gespräche zwischen Interessenten für die mögliche Nachbesetzung der Abteilung 1 im MJ einerseits und der Justizministerin, der Justizstaatssekretärin, dem dem VG Göttingen übergeordneten Mittelbehördenleiter oder sonstigen Bediensteten des MJ andererseits über das Aufgabenprofil der Stelle, das mögliche Auswahlverfahren und mögliche wei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 5 tere Interessenten bzw. für die Stelle infrage kommende Bedienstete gegeben, wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt? 20. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 17 der o. g. Anfrage: Hat es Gespräche gegeben zwischen Interessenten für die in 2016 neu zu besetzende Präsidentenstelle am AG Hannover einerseits und der Justizministerin, der Justizstaatssekretärin , der Leiterin der Abteilung 1 des MJ, anderen Bediensteten des MJ oder dem dem AG Hannover übergeordneten Mittelbehördenleiter andererseits über das Aufgabenprofil der Stelle, das Ausschreibungsverfahren und andere Interessenten bzw. für die Präsidentenstelle in Betracht kommende Bedienstete, wenn ja, wann und mit welchem Inhalt , und war bzw. ist unter diesen Interessenten auch ein Bediensteter der Mittelbehörde , der dort mehrere Jahre lang als Präsidialrat I bzw. II tätig gewesen ist, waren gegen diesen Bediensteten in einer vorherigen Verwendung Befangenheitsanträge erfolgreich und, wenn ja, aus welchen Gründen? 21. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 18 der o. g. Anfrage: Hat es Gespräche gegeben zwischen Interessenten für die absehbare Neubesetzung der Behördenleiterstellen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig, dem VG Göttingen und dem LG Braunschweig einerseits und der Justizministerin, der Justizstaatssekretärin, der Leiterin der Abteilung I des MJ, anderen Bediensteten des MJ oder dem jeweils übergeordneten Mittelbehördenleiter andererseits über das Aufgabenprofil der jeweiligen Stelle, das Auswahlverfahren und mögliche andere Interessenten bzw. andere in Betracht kommende Bedienstete, wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Die Fragen 18 bis 21 werden wegen des inhaltlichen Sachzusammenhangs im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Bestenauslese gemeinsam beantwortet. Es ist Aufgabe der Justizministerin und der Justizstaatssekretärin, darauf hinzuwirken und darauf zu achten, dass das gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG geschützte öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen - und der Führungspositionen - in der niedersächsischen Justiz gewahrt wird. Um diese Aufgabe zu erfüllen, werden selbstverständlich auch vertrauliche Gespräche über das Anforderungsprofil der jeweiligen Führungsposition mit eventuellen Interessentinnen oder Interessenten geführt. Gespräche mit einer Interessentin oder einem Interessenten über Details des konkreten Auswahlverfahrens oder über andere eventuell für die erstrebte Leitungsposition in Betracht kommende Interessentinnen oder Interessenten führen weder die Justizministerin noch die Justizstaatssekretärin noch die Abteilungsleiterin I des MJ noch andere mit dem Stellenbesetzungsvorgang betraute Bedienstete in der niedersächsischen Justiz während des laufenden Besetzungsverfahrens . Nachdem die Auswahlentscheidung getroffen wurde, haben die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber allerdings einen Auskunftsanspruch zur Wahrung ihrer Rechte aus Artikel 33 Abs. 2 GG. Angaben zu den Beteiligten und den Inhalten der Gespräche würden Rückschlüsse auf das Feld der Bewerberinnen und Bewerber der Stellenbesetzungsverfahren und deren Eignung zulassen. Sie sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gemäß Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung und mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Verfahren der Bestenauslese (Artikel 33 Abs. 2 GG) in einer öffentlichen Drucksache nicht zulässig. 22. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „War das Bewerbungsverfahren zur Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin für den Justizvollzug im Justizministerium rechtmäßig?“, Drucksache 17/4075: Kann die Justizministerin ausschließen, dass Gespräche zwischen einer Interessentin/einem Interessenten für eine noch nicht ausgeschriebene Stelle und der Justizministerin oder Justizstaatssekretärin oder Abteilungsleiterin I des MJ oder einem Mittelbehördenleiter über das Aufgabenprofil der Stelle, das Bewerbungsverfahren oder andere in Betracht kommende Interessenten bzw. andere möglicherweise geeignete Bedienstete die Erfolgsaussichten von Konkurrentenklagen erhöhen, z. B. mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit , und dass sich dadurch Stellenbesetzungsverfahren verzögern? 23. Wenn ja, warum, und, wenn nein, warum nicht? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5598 6 24. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „ War das Bewerbungsverfahren zur Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin für den Justizvollzug im Justizministerium rechtmäßig?“, Drucksache 17/4075: Werden die Justizministerien und die Justizstaatssekretärin zukünftig davon absehen, mit Interessenten für noch nicht ausgeschriebene Stellen in Leitungspositionen Gespräche über das Aufgabenprofil der Stelle, das Auswahlverfahren oder andere mögliche Interessenten bzw. andere in Betracht kommende Bedienstete zu führen? 25. Wenn ja, warum, und, wenn nein, warum nicht? 26. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „ War das Bewerbungsverfahren zur Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin für den Justizvollzug im Justizministerium rechtmäßig?“, Drucksache 17/4075: Gehört es zum Rechtsverständnis der Justizministerin oder der Justizstaatsekretärin, vor der Ausschreibung einer Stelle im Justizdienst des Landes mit der später für diese Stelle ausgewählten Person Gespräche zu führen über das Anforderungsprofil der Stelle oder das Auswahlverfahren oder die Bewerbung oder andere in Betracht kommende Mitbewerber /Mitbewerberinnen? 27. Wenn ja, warum, und, wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 bis 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 18 bis 21 wird verwiesen. Danach obliegt es der Justizministerin und der Justizstaatssekretärin, darauf hinzuwirken und darauf zu achten, dass das gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG geschützte öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen - und der Führungspositionen - in der niedersächsischen Justiz gewahrt wird. Es gehört zum Aufgabenfeld der Justizstaatssekretärin, in geeigneten Fällen auch der Justizministerin, für persönliche Gespräche mit eventuellen Interessentinnen und Interessenten über das Anforderungsprofil der jeweiligen Leitungsposition zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch dann, wenn Führungsämter absehbar durch den Altersruhestand der aktuellen Inhaberin oder des aktuellen Inhabers vakant werden, aber noch nicht ausgeschrieben sind. Die öffentliche Ausschreibung und das gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG durchgeführte Auswahlverfahren, schließlich auch die mögliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle garantieren das grundrechtsgleiche Recht aller Bewerberinnen und Bewerber auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf rechtmäßige Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens. (Ausgegeben am 22.04.2016) Drucksache 17/5598 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5370 Nachfrage: Hängepartie am OLG Oldenburg? Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz Verzögerungen bei der Besetzung von Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Jus-tiz verhindern? Anfrage des Abgeordneten Volker Meyer (CDU) Antwort der Niedersächsischen Justizministerin