Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5359 - Welche Hintergründe hat die gescheiterte Abschiebung der zwei Familien aus Göttingen, von denen sich laut Stadtverwaltung Göttingen kein einziges Familienmitglied nachhaltig integriert hat? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Editha Lorberg und Ansgar Focke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 04.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.04.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Das Göttinger Tageblatt (berichtet auf seiner Internetseite am 10.02.2016 („Versuchte Abschiebung im Rosenwinkel“) über den gescheiterten Versuch, zwei Göttinger Roma-Familien abzuschieben. Die laut Göttinger Tageblatt seit 17 Jahren in Deutschland lebenden Familien mit vier Erwachsenen und dreizehn Kindern sollten demnach in den Kosovo abgeschoben werden. Nach Auskunft der Polizei seien diese jedoch nicht vor Ort gewesen und die Abschiebungen damit gescheitert. Der Fall der beiden Familien hatte laut Göttinger Tageblatt bereits im Dezember bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil zwölf der dreizehn Kinder in Deutschland geboren seien. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe dennoch Anträge der Familie auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt. Diese Entscheidung sei vom Niedersächsischen Verwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt worden. Die Göttinger Stadtverwaltung sagte hierzu laut Göttinger Tageblatt: „Auch nach über zwei Jahrzehnten ist eine Integration trotz vieler Unterstützungsangebote nicht gelungen . Im Ergebnis ist kein einziges Familienmitglied nachhaltig integriert.“ Über diesen Sachverhalt soll es laut Hannoverscher Allgemeiner Zeitung (HAZ) vom 16.02.2016 zu erheblichen Protesten gekommen sein. Der Göttinger Oberbürgermeister Rolf-Georg Köhler (SPD) solle beabsichtigen, gegen den Generalsekretär der Gesellschaft für bedrohte Völker, Tillmann Zülch, deswegen Strafanzeige zu erstatten. Zülch soll laut HAZ während einer Sitzungsunterbrechung des Göttinger Stadtrates den Oberbürgermeister als „Verbrecher“ bezeichnet haben. Die beiden Roma-Familien sind laut HAZ inzwischen untergetaucht, um der Abschiebung zu entgehen. Die Fragesteller haben ein hohes Interesse an einer vollständigen Antwort. 1. Wie viele Personen, welchen Alters und welcher Verwandtschaftsbeziehung sollten am 10.02.2016 aus Göttingen in welche Länder abgeschoben werden? Aus der Stadt Göttingen sollten zwei kosovarische Familien in den Kosovo abgeschoben werden, deren Familienväter Brüder sind. Es handelte sich um eine acht- und eine neunköpfige Familie; also insgesamt um 17 Personen. Das Alter der Personen stellt sich zum vorgesehenen Abschiebungszeitpunkt wie folgt dar: Vater Mutter Kind 1 Kind 2 Kind 3 Kind 4 Kind 5 Kind 6 Kind 7 Familie 1 37 J. 34 J. 17 J. 15 J. 14 J. 12 J. 8 J. 7 J. ./. Familie 2 33 J. 32 J. 13 J. 12 J. 10 J. 9 J. 8 J. 5 J. 1 J. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 2 Des Weiteren sollte die 60-jährige Mutter der beiden Familienväter in den Kosovo abgeschoben werden. Außerhalb dieses Familienverbandes war die Abschiebung von vier weiteren Einzelpersonen geplant , die nach Kenntnis der Behörden in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stehen: Eine 65-jährige kosovarische Staatsangehörige ist im Rahmen dieser Chartermaßnahme in den Kosovo abgeschoben worden. Ein 40-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger, der in den Kosovo abgeschoben werden sollte, wurde nicht angetroffen und ist seitdem unbekannten Aufenthalts. Zwei serbische Staatsangehörige im Alter von 29 und 46 Jahren, die nach Serbien abgeschoben werden sollten, wurden ebenfalls nicht angetroffen. Sie sind nunmehr unbekannten Aufenthalts. 2. Wie lange halten sich die einzelnen Personen bereits in Deutschland auf? Die Eltern und das älteste Kind der Familie 1 reisten am 31.01.1999 in das Bundesgebiet ein. Die weiteren Kinder sind im Bundesgebiet geboren. Mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthalts in Belgien im August 2011 halten sich alle Familienmitglieder seit Ersteinreise beziehungsweise Geburt im Bundesgebiet auf. Der Vater der Familie 2 reiste am 12.04.1998 und dessen Frau am 06.04.2001 in das Bundesgebiet ein. Die Kinder sind im Bundesgebiet geboren. Mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthalts in Belgien im August 2011 halten sich alle Familienmitglieder seit Ersteinreise beziehungsweise Geburt im Bundesgebiet auf. Die Großmutter der kosovarischen Familien reiste am 12.04.1998 in das Bundesgebiet ein. Zu den weiteren Einzelpersonen: Die 65-jährige kosovarische Staatsangehörige reiste am 18.11.2014 in das Bundesgebiet ein. Der 40-jährige kosovarische Staatsangehörige reiste letztmals am 01.04.2015 ein. Der 29-jährige serbische Staatsangehörige reiste am 10.04.2014 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der 46-jährige serbische Staatsangehörige reiste am 11.10.1993 erstmals in das Bundesgebiet ein. 3. Welchen Verlauf hatten die Verwaltungsverfahren zum Aufenthalt der betroffenen Personen ? Aufenthaltsrechtliches Verfahren der Familie 1 Die Eltern und deren ältestes Kind reisten am 31.01.1999 ein. Ein Asylverfahren wurde nicht betrieben . Die Familie war aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig und wurde erstmals am 26.11.1999 auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Mit Bescheid vom 29.12.1999 wurde der Familienvater zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht . Mit Bescheid vom 03.01.2000 wurde der Familienvater erneut zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht. Am 31.07.2007 stellte der bevollmächtigte Rechtsanwalt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Runderlass des Innenministeriums vom 06.12.2006. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.04.2008 unter Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgelehnt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlagen beziehungsweise Versagungsgründe erfüllt wurden: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kam nicht in Betracht, da es der Familie rechtlich und tatsächlich möglich war, auszureisen. Zudem wurden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG nicht erfüllt, da die Familie ih- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 3 ren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern konnte und trotz mehrfacher Aufforderungen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung nicht nachkam. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Runderlass des Innenministeriums vom 06.12.2006 wurden ebenfalls nicht erfüllt, da der erforderliche Nachweis einer wirtschaftlichen Integration nicht erbracht wurde und die Passpflicht (allgemeine Erteilungsvoraussetzung) nicht erfüllt wurde. Die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde wurde bestandskräftig. Unter demselben Datum wurde der Familienvater aufgrund seiner Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; auch diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG wurde negativ beschieden, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und die Verurteilung des Familienvaters wegen vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen von insgesamt 215 Tagessätzen zudem einen Versagungsgrund darstellte. Nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch Familienmitgliedern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat. Am 14.08.2011 reiste die Familie nach Belgien aus und beantragte dort Asyl. Hintergrund der Ausreise waren Streitigkeiten zwischen kosovarischen Familien in Göttingen. Seit dem 30.08.2011 hielt sich die Familie wieder in Göttingen auf. Im Jahr 2012 wurde zugunsten der Mutter und ihrer Kinder ein Härtefallverfahren angestrengt. Die Eingabe wurde jedoch von dem einbringenden Kommissionsmitglied zurückgezogen. Im Februar 2012 hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbeendigung über das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA) eingeleitet. Die Rückübernahmezusage für die Familie aus dem Kosovo wurde erteilt, da zumindest die Eltern in den dortigen Personenstandsregistern eingetragen sind. Passersatzpapiere wurden ausgestellt. Die für Mai 2013 geplante Rückführung wurde nicht vollzogen, da sich die Familie im April 2013 erneut mit einer Eingabe an die Härtefallkommission gewandt hatte. Die Eingabe für die Familie wurde in der Sitzung der Härtefallkommission am 09.07.2015 mit dem Ergebnis beraten, kein Härtefallersuchen nach § 23 Abs. 1 AufenthG an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten. Daraufhin wurde die Abschiebung der Familie für den 16.12.2015 terminiert. Eine erneute Eingabe an die Härtefallkommission im Dezember 2015 wurde wegen des feststehenden Abschiebungstermins nicht zur Beratung angenommen. Den Antrag der Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.12.2015 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Familie Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Die für den 16.12.2015 terminierte Abschiebung wurde storniert, da die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Göttingen zunächst die Entscheidung des anhängigen Beschwerdeverfahrens abwarten wollte. Das OVG Lüneburg hat am 04.02.2016 die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat festgestellt, dass aufgrund einer unzureichenden sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration der Familie die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht nicht vorliegen. Daraufhin sollte nunmehr die Abschiebung am 10.02.2016 erfolgen. Die Maßnahme musste jedoch storniert werden, da die Betroffenen am Tag der Abschiebung nicht angetroffen worden waren. Die Familie ist immer noch unbekannten Aufenthalts. Aufenthaltsrechtliches Verfahren der Familie 2 Der Familienvater reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 12.04.1998 in das Bundesgebiet ein. Die Einreise seiner Frau wurde am 06.04.2001 gemeldet. Ein Asylverfahren wurde nicht betrieben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 4 Die Familie war aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig und wurde im März 2003 auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Mit Bescheid vom 24.09.2003 wurden die Mutter sowie zwei Kinder zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde angedroht. Der Familienvater wurde mit Bescheid vom 25.05.2004 erneut zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde angedroht. Der gegen die Entscheidung erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11.12.2006 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsverfahren machte der Vater posttraumatische Belastungsstörungen geltend. Entsprechende Atteste eines Facharztes für Allgemeinmedizin legte er vor. Die Ausländerbehörde bat daher das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) um Stellungnahme, ob aufgrund dieses Vortrages ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Das BAMF verneinte dies mit seiner Stellungnahme vom 03.08.2006. Die posttraumatischen Belastungsstörungen seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem führe allein das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu einem Abschiebeverbots. Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung durch die Bleiberechtsregelung des Innenministeriums vom 06.12.2006 vorliegen, wurde der Familienvater am 11.01.2007 aufgefordert, ein verbindliches Arbeitsangebot vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Am 23.03.2009 stellten die Eltern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG, der - da die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren - mit Bescheid vom 25.05.2009 abgelehnt wurde. Eine wirtschaftliche Integration konnte nicht festgestellt werden, gleichfalls konnten diesbezügliche Bemühungen nicht nachgewiesen werden. Zudem konnte sich die Mutter nicht in einfacher Art mündlich in deutscher Sprache verständigen. Die Passpflicht wurde gleichermaßen nicht erfüllt. Die Familie reiste Mitte August 2011 aufgrund eines Streits mit einer anderen kosovarischen Familie in Göttingen nach Belgien aus. Seit dem 30.08.2011 hält sie sich wieder im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2012 wurde zugunsten der Familie eine Eingabe an die Härtefallkommission gerichtet, welche aber nicht zur Beratung angenommen wurde. Im Februar 2012 leitete die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbeendigung über das LKA ein. Die Rückübernahmezusage für die Familie aus dem Kosovo wurde erteilt, da zumindest die Eltern in den dortigen Personenstandsregistern eingetragen sind. Passersatzpapiere wurden ausgestellt. Die für Mai 2013 geplante Rückführung wurde nicht vollzogen, da sich die Familie im April 2013 erneut mit einer Eingabe an die Härtefallkommission gewandt hatte. Die Eingabe für die Familie wurde in der Sitzung der Härtefallkommission am 09.07.2015 mit dem Ergebnis beraten, kein Härtefallersuchen nach § 23 Abs. 1 AufenthG an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten. Daraufhin wurde die Abschiebung der Familie für den 16.12.2015 terminiert. Eine erneute Eingabe an die Härtefallkommission im Dezember 2015 wurde wegen des feststehenden Abschiebungstermins nicht zur Beratung angenommen. Den Antrag der Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.12.2015 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Familie Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Die für den 16.12.2015 terminierte Abschiebung wurde storniert, da die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Göttingen zunächst die Entscheidung des anhängigen Beschwerdeverfahrens abwarten wollte. Das OVG Lüneburg hat am 04.02.2016 die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat festgestellt, dass aufgrund einer unzureichenden sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration der Familien die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht nicht vorliegen. Daraufhin sollte nunmehr die Abschiebung am 10.02.2016 erfolgen. Die Maßnahme musste jedoch storniert werden, da die Betroffenen am Tag der Abschiebung nicht angetroffen worden waren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 5 Die Großmutter der Familien ist aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar zur Ausreise verpflichtet . Ein Asylverfahren wurde nicht betrieben. Ihr Widerspruch vom 28.06.2004 gegen die Abschiebungsandrohung wurde am 23.06.2005 abgewiesen. Die am 27.07.2005 dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde am 16.10.2007 abgewiesen. Die für den 10.02.2016 terminierte Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, da die Person nicht angetroffen worden ist. Zu den weiteren Einzelpersonen: Die 65-jährige kosovarische Staatsangehörige war am 18.11.2014 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Ihr Asylantrag vom 12.06.2015 wurde am 09.09.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung wurde angedroht . Ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde am 07.10.2015 zunächst stattgegeben. Am 14.10.2015 hat das BAMF in Ergänzung des Bescheides vom 09.09.2015 den Asylantrag und auch die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 06.11.2015 und auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO am 12.11.2015 vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Am 10.02.2016 ist die Rückführung in den Kosovo erfolgt. Der 40-jährige kosovarische Staatsangehörige ist letztmals am 01.04.2015 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er hat am 07.07.2015 einen Asylfolgeantrag gestellt. Das BAMF hat mit Bescheid vom 20.10.2015 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und eine Wiedereinreisesperre für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Am 09.11.2015 hat er gegen die ablehnende Entscheidung Klage erhoben und am 03.12.2015 einen Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der am 15.12.2015 abgelehnt wurde. Die für den 10.02.2016 geplant Rückführung konnte nicht vollzogen werden, da er nicht angeroffen wurde. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Der 29-jährige serbische Staatsangehörige ist erstmals am 01.04.2014 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22.04.2014 einen Asylantrag gestellt, der am 20.10.2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Am 10.02.2016 wurde seine Abschiebung nach Serbien vollzogen. Der 46-jährige serbische Staatsangehörige ist am 11.10.1993 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und war vom 17.10.2005 bis 30.06.2012 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach den Familiennachzugsregelungen als sorgeberechtigtes Elternteil eines deutschen Staatsangehörigen. Am 03.06.2013 wurde sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts abgelehnt. Er wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung angedroht. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat er jedoch am 31.05.2015 zurückgenommen. Die für den 10.02.2016 geplante Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, da er nicht angetroffen wurde. Er ist derzeit unbekannten Aufenthalts. 4. Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind von den betroffenen Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland bislang begangen worden? Von den betroffenen Personen sind während ihres Aufenthalts in Deutschland folgende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen worden: Beleidigung, Bedrohung, Erschleichen von Leistungen, Diebstahl, Diebstahl geringwertiger Sachen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betrug, gefährliche Körperverletzung, Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Duldung, Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, Unterschlagung, Urkundenfälschung, vorsätzliches Fahren ohne Haftpflichtversicherung , Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG sowie Ordnungswidrigkeiten wegen schulischer Fehlzeiten von Kindern. Zudem sind im Polizeiauskunftssystem (POLAS) weitere Daten (gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung , Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) registriert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5608 6 5. Wie war das Land an der versuchten Abschiebung beteiligt? Das Land Niedersachsen war an der (versuchten) Abschiebung durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI), die Polizei und das LKA beteiligt. Das LKA organisierte die Durchführung der Chartermaßnahme und hatte die Familien 1 und 2 sowie die weiter aufgeführten Personen für diese Maßnahme vorgesehen. Den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte der LAB NI oblag die Durchführung der Abschiebung, zu der die Abholung der abzuschiebenden Personen aus der jeweiligen Wohnung sowie der Transport und die Begleitung zum Flughafen gehörten. Die LAB NI wurde dabei durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Rahmen der Vollzugshilfe unterstützt. 6. Wie viel Personal wurde hierfür eingesetzt? Im LKA sind grundsätzlich zwei Sachbearbeiterinnen für die Organisation der Rückführung in die Westbalkanstaaten zuständig. Im Rahmen der Chartermaßnahme war eine dritte Sachbearbeiterin eingesetzt. Die LAB NI setzte neun Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ein. Die Polizeidirektion Göttingen hatte im Rahmen eines polizeilichen Gesamteinsatzes für den Charter am 10.02.2016 an insgesamt sechs verschiedenen Anschriften in Göttingen insgesamt 152 Polizeikräfte eingesetzt. 7. Was tut die Landesregierung, um diese Personen abzuschieben? Die kommunalen Ausländerbehörden sind nach § 71 AufenthG für die sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhaltenden ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer für die Vorbereitung der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) zuständig. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Personen, die für eine Rückführung am 10.02.2016 vorgesehen waren, kann derzeitig eine weitere Abschiebungsmaßnahme nicht geplant werden. Sobald der Aufenthaltsort der Betreffenden bekannt ist und die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Göttingen ein erneutes Abschiebungsersuchen an das LKA richtet, ist die Rückführung der Personen zu organisieren und durchzuführen. Darüber hinaus steht das Ministerium für Inneres und Sport für eventuell auftretende aufenthaltsrechtliche Fragen der Ausländerbehörde unterstützend zur Verfügung. 8. Hat der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen die angekündigte Strafanzeige gestellt? Ja, der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen hat die angekündigte Strafanzeige gestellt. (Ausgegeben am 22.04.2016) Drucksache 17/5608 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5359 Welche Hintergründe hat die gescheiterte Abschiebung der zwei Familien aus Göttingen, von denen sich laut Stadtverwaltung Göttingen kein einziges Familienmitglied nachhaltig integriert hat? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Editha Lorberg und Ansgar Focke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport