Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5695 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5470 - Welchen Sinn ergibt die geplante Durchführung der neuen EU-Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung ? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hermann Grupe und Dr. Gero Hocker (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 17.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 05.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 03.05.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Das EU-Energielabel hilft beispielsweise den Herstellern und Händlern, hochwertige und energiesparende Elektrogeräte besser zu vermarkten, und den Verbrauchern, diese besser zu erkennen. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie soll nun durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung ersetzt werden . „Bei vielen Produktgruppen sind die meisten Modelle jetzt in den oberen Energieeffizienzklassen eingestuft, sodass es schwierig ist, zwischen den Modellen zu unterscheiden. Obwohl 2010 die Energieeffizienzklassen A+ bis A+++ hinzugefügt wurden, sind bei einigen Produktgruppen alle Modelle bereits in diese neuen Klassen eingestuft und gibt es in den unteren Klassen keine Modelle mehr“, heißt es zur Begründung im Verordnungsentwurf (BR-Drucksache 324/15, Seite 9). Deswegen sei es notwendig, die Skalierung der Energieeffizienzklassen mit dem Ziel zu überarbeiten, zu der Skala von A bis G zurückzukehren. Bei der Umsetzung in der Praxis werde dabei folgendermaßen vorgegangen: Ab einem bestimmten, noch festzulegenden Datum sei das alte Etikett durch ein Etikett mit der neuen Skala zu ersetzen. In einem sechsmonatigen Zeitraum vor diesem Ersetzungsdatum würden die Hersteller sowohl das alte als auch das neue Label dem Endprodukt beilegen. Ab dem Ersetzungsdatum hätten die Händler demnach eine Woche Zeit, das alte durch das neue Label auszutauschen. Bei Geräten, die bereits vor dem sechsmonatigen Übergangszeitraum ausgeliefert worden seien, müssten sich die Händler vom Lieferanten ein neues Etikett besorgen . Die EU-Kommission schlägt hierzu vor, dass die Hersteller die Etiketten beispielsweise zum Herunterladen und Ausdrucken im Internet zur Verfügung stellen könnten (BR-Drucksache 324/15, Seite 10). Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung ist der Auffassung, dass sich das Energielabel für Geräte und Produkte durch seine Bekanntheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern inzwischen gut bewährt hat, um ihnen eine schnelle und einfache Einstufung eines Gerätes oder Produktes zu einer bestimmten Effizienzklasse zu ermöglichen. Dadurch hat sich in den letzten Jahren eine Marktdynamik zugunsten der effizientesten Produkte entwickelt. Daraus ergibt sich jedoch auch die Notwendigkeit, die ordnungsrechtlichen Grundlagen für das Energielabel zu novellieren und insbesondere die Skalen der unterschiedlichen Produktgruppen wieder zu vereinheitlichen, um die Verständlichkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5695 2 steigern sowie für eine bessere Vergleichbarkeit des Energieverbrauchs der Elektrogeräte zu sorgen . 1. Würden den Herstellern bzw. Händlern betroffener Geräte durch die in der Vorbemerkung beschriebene Umsetzung der geplanten EU-Verordnung nach Auffassung der Landesregierung finanzielle bzw. zeitliche Zusatzbelastungen bei der Kennzeichnung dieser Geräte entstehen? Ja. Die Hersteller müssten den Artikeln doppelte Label beifügen, damit sie den Händlern im Umstellungszeitraum zur Verfügung stehen. Die neuen Label müssten, da sie bereits ein halbes Jahr vor der Umstellung beigelegt werden sollen, solange vorgehalten werden. 2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wird, mit welchem finanziellen und mit welchem zeitlichen Zusatzaufwand bei den Herstellern bzw. Händlern betroffener Geräte ist durch die in der Vorbemerkung beschriebene Umsetzung der geplanten EU-Verordnung in Niedersachsen insgesamt zu rechnen? Für die Hersteller besteht zunächst der Aufwand, das neue Label zu erstellen. Dieser Aufwand ist vergleichbar mit dem Aufwand, der nach der bisherigen Praxis bei Änderungen des Labels entstand . Der Zusatzaufwand, der nach der neuen, vorgeschlagenen Regelung entsteht, besteht darin, für den Übergangszeitraum beide Label dem Produkt beizufügen sowie gegebenenfalls Händlern für Geräte, die bereits vor dem Übergangszeitraum ausgeliefert wurden, das Label zur Verfügung zu stellen. Für Händler besteht der Aufwand darin, in dem Übergangszeitraum beide Label vorzuhalten und während der Umstellungsphase die Label an den ausgestellten Geräten auszutauschen. Gegebenenfalls muss der Händler noch zusätzlich für Geräte, die bereits vor dem Übergangszeitraum ohne das neue Label ausgeliefert wurden, dieses vom Hersteller beziehen. 3. Kann es nach Auffassung der Landesregierung ausgeschlossen werden, dass es durch die in der Vorbemerkung beschriebene Umsetzung der geplanten EU-Verordnung in der Umstellungsphase vom alten auf das neue Label zu vermehrten Fehlern bei der Kennzeichnung von Geräten und damit letztendlich zur Verunsicherung der Verbraucher kommt? Durch die Begrenzung der Umstellungszeit soll vermieden werden, dass über einen längeren Zeitraum das alte und das neue Label zeitgleich am Markt sichtbar ist. Sowohl für die Verbraucher als auch für die Händler sind Informationskampagnen vorgesehen, die mögliche Fehler minimieren sollten. 4. Hält es die Landesregierung für zumutbar, dass die Händler die neuen Etiketten in einem Zeitraum von einem halben Jahr vor dem Ersetzungsdatum für jedes einzelne bei ihnen umgesetzte Gerät archivieren, um diese dann innerhalb einer Woche ab dem Ersetzungsdatum gegen die alten Label auszutauschen müssen? Die Energielabel werden in der Regel mit der Verpackung bzw. mit den Unterlagen zu dem Gerät versandt. Das heißt, solange die Verpackung bzw. die Unterlagen der ausgestellten Geräte nicht entsorgt werden, besteht auch keine Notwendigkeit die Energielabel gesondert zu archivieren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5695 3 5. Hält es die Landesregierung für zumutbar, dass die Händler die Etiketten für Geräte, die sich bereits länger als sechs Monate bei ihnen im Laden befinden, in Eigenregie bei jedem Hersteller einzeln recherchieren und nachträglich beschaffen müssen? In dem Vorschlag zur Verordnung wird angeregt, dass die Hersteller die neuen Label auf einfache Weise, beispielsweise zum Herunterladen oder Ausdrucken im Internet, zur Verfügung stellen. Dies vorausgesetzt, hält die Landesregierung den Aufwand für die Händler für zumutbar. 6. Ist es für die Händler gemäß der geplanten EU-Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung rechtlich möglich, Geräte, für die kein neues Label vorliegt bzw. beschafft werden kann, dennoch zu verkaufen, wenn nein, was soll mit diesen Geräten nach Auffassung der Landesregierung passieren? Aus rechtlicher Sicht kann der Verkauf von Geräten, die vor Inkrafttreten einer Labelverordnung erstmalig im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, nicht nachträglich sanktioniert werden. Das heißt, Geräte, für die kein Label vorliegt oder für die kein Label über den Hersteller beschafft werden kann, dürfen auch weiterhin verkauft werden, wenn sie vor dem Übergangszeitraum in Verkehr gebracht wurden. 7. Wäre es nach Auffassung der Landesregierung gangbar, die geplante Pflicht zum Austausch aller Energielabel innerhalb einer Woche in der neuen Verordnung zu streichen und durch einen Zeitraum von mehreren Monaten zu ersetzen, in dem sowohl Geräte mit altem als auch mit neuem Etikett verkauft werden dürfen? Es muss ein Ausgleich der Interessen des Handels und der der Verbraucher geschaffen werden. Ein Zeitraum von mehreren Monaten wurde bisher aus Gründen der Verunsicherung der Verbraucher nicht in Erwägung gezogen. 8. Würde die in Frage 7 genannte Alternativmethode nach Auffassung der Landesregierung zu einer deutlich geringeren finanziellen sowie zeitlichen Zusatzbelastung der Hersteller und Händler durch die neue Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung führen? Nein. 9. Hat sich die Landesregierung in der Vergangenheit dafür eingesetzt bzw. wird sie sich in Zukunft dafür einsetzen, dass die finanziellen sowie zeitlichen Zusatzbelastungen für Hersteller und Händler durch die neue EU-Verordnung, beispielsweise durch die in Frage 7 genannte Alternative, in engen Grenzen gehalten werden? Ja. 10. Wenn Frage 9 mit Ja beantwortet wird, wie hat sich die Landesregierung dafür eingesetzt , wenn Frage 9 mit Nein beantwortet wird, warum nicht? Die Landesregierung erkennt an, dass das Nach- und Umlabeln, insbesondere von bereits angebotenen Produkten, für die betroffenen Unternehmen mit Zusatzkosten verbunden ist. Die Landesregierung hat daher im Bundesrat dafür gestimmt, dass sich die Bundesregierung gegenüber der Kommission dafür einsetzt, sowohl den administrativen Mehraufwand als auch die finanzielle Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen (Lieferanten und Händler) so gering wie möglich zu halten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5695 4 11. Wie bewertet die Landesregierung die Regelung in Artikel 4 der geplanten EU-Verordnung , dass Mitgliedstaaten Sanktionen und deren Durchführung für Verstöße gegen die Verordnung eigenständig festlegen und somit keine einheitliche Bewertung der Verstöße in den einzelnen Mitgliedstaaten gegeben ist? Beim grenzüberschreitenden Handel, z. B. beim Internethandel, würde es zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Dies ist aus Sicht der Landesregierung keine neue Praxis. Die Festlegung von Sanktionen und deren Durchführung für Verstöße werden in der Regel nicht durch EU-Gesetzgebung sondern durch nationale Gesetze geregelt. (Ausgegeben am 10.05.2016) Drucksache 17/5695 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5470 - Welchen Sinn ergibt die geplante Durchführung der neuen EU-Verordnung zur Energieeffi-zienzkennzeichnung? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hermann Grupe und Dr. Gero Hocker (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz