Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5697 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5517 - Unterstützt die Landesregierung den Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband bei der Ermittlung der Datengrundlagen für die Beitragserhebung? Anfrage der Abgeordneten Karin Bertholdes-Sandrock und Martin Bäumer (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 06.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 03.05.2016, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung der Abgeordneten Der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV) hat seinen Sitz in der Gemeinde Amt Neuhaus. Es handelt sich um einen landesgesetzlich mit der Aufgabe der Deicherhaltung betrauten Hochwasserdeichverband nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes. Der Verband hat als Wasser- und Bodenverband hoheitliche Befugnisse gegenüber seinen Mitgliedern, darunter das Recht und die Pflicht, Beiträge für die Finanzierung der Verbandsaufgabe zu heben. Der Beitrag knüpft an die Einheitswerte der Grundstücke seiner Mitglieder an. Üblicherweise übermitteln die Finanzbehörden die damit verbundenen Daten zu den Besteuerungsgrundlagen an die Deichverbände nach § 31 Abs. 1 Abgabenordnung. Eine eigene Übermittlung durch den Verband kommt nach Ansicht von Experten nicht in Betracht, da dies mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Beim NDUV scheitert die Übermittlung der Daten durch die Finanzverwaltung daran, dass diese dort in geeigneter Form nicht vorliegen, was mit dem Charakter des Bereichs als Beitrittsgebiet zu tun hat. Der Verband hat daher die entsprechenden Daten lange Zeit von den Gemeinden erhalten, was aber nach einer Überprüfung der Datenübermittlung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Jahr 2015 aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig bewertet wurde. Damals wurde angeregt, die zuständige Oberfinanzdirektion Niedersachsen um weitere Klärung zu ersuchen . Im Ergebnis dürfte damit der NDUV als einziger Deichverband in Niedersachsen keine beitragsrelevanten Daten von Dritten beziehen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nichtaktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehen wir davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach unserer Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5697 2 Vorbemerkung der Landesregierung Um die in der vorgenannten Anfrage dargestellte Problematik erklären zu können, ist zunächst eine historische und rechtliche Einordnung erforderlich: 1. Entstehung „Amt Neuhaus“: Die Gemeinde „Amt Neuhaus“ wurde am 31. März 1992 aus acht Gemeinden neu gebildet. Die acht Gemeinderäte beschlossen jeweils einstimmig einen Wechsel von Mecklenburg-Vorpommern (MV) zu Niedersachsen (NI). Bis zum 29. Juni 1993 gehörten sie noch zum Landkreis Hagenow des Landes MV und davor bis zum 3. Oktober 1990 zum Gebiet der damaligen DDR. Am 30. Juni 1993 wurden sie durch einen Staatsvertrag zwischen den beiden Bundesländern MV und NI Teil des Landkreises Lüneburg in NI. 2. Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband (NDUV): Der Neuhauser Deichverband hat sich zum 1. Januar 2004 mit dem Unterhaltungsverband Krainke zusammengeschlossen, beide zusammen bilden den Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband . Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Heranziehung von Verbandsbeiträgen ab dem Jahre 2004 ist die Satzung des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes vom 26. November 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 2003 Seite 264) - Satzung 2003 - i. V. m. § 28 ff. des (Bundes -)Wasserverbandsgesetzes (WVG). Der NDUV nimmt als wesentliche Aufgaben den Hochwasserschutz und die Gewässerunterhaltung wahr; er ist als Deichverband und als Unterhaltungsverband (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung) unterschiedlich strukturiert. Während im Aufgabenbereich des Deichverbandes die Eigentümer und Erbbauberechtigten der geschützten Grundstücke im Verbandsgebiet als Mitglieder geführt werden, gehören dem Unterhaltungsverband allein zwei Gemeinden an (Gemeinde Amt Neuhaus und die Stadt Bleckede, siehe § 4 der Satzung). Diese zweigeteilte Struktur durchzieht die gesamte Verbandsarbeit . Es werden für die beiden Kernaufgaben jeweils eigenständige Haushaltspläne erstellt (§ 32 der Satzung) und die Beitragsbemessung erfolgt in zwei Beitragsabteilungen (§ 37 der Satzung ). Im Aufgabenbereich Gewässerunterhaltung, der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage kaum bedeutsam sein dürfte, haben die beiden Mitglieder (Gemeinden) im Jahr 2015 insgesamt Beiträge von mehreren 100 000 Euro entrichtet. In dem für die Anfrage relevanten Aufgabenbereich Hochwasserschutz wurden im Deichverband im Jahr 2014 2 639 Mitglieder und im Jahr 2015 2 660 Mitglieder verzeichnet. Die Beitragseinnahmen betrugen in diesem Bereich 202 602,16 Euro bzw. 209 141,12 Euro. Basis der Beitragserhebung im Bereich Hochwasserschutz sind die Grundsteuermessbeträge (§ 37 der Satzung). Aus den Hebelisten des Verbandes ergibt sich eine Unterteilung in sechs Beitragsklassen. Dabei wird zwischen Gebäuden und unbebauten Flächen unterschieden. Als Bemessungsgrundlage werden zum Teil Einheitswerte und zum Teil die Ersatzwirtschaftswerte des ehemaligen DDR-Gebietes herangezogen . Zudem sieht die Satzung auch noch vorläufige „Ersatzwerte“ vor. In mehr als 500 Fällen wird nach § 37 Abs. 3 der Satzung der Mindestbeitrag von 10 Euro erhoben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2005 Az. 3 A 299/02 festgestellt, dass diese Regelungen mit höherem Recht in Einklang stehen. Die Beitragsanknüpfung an den Grundsteuermessbetrag ist nicht willkürlich, sondern rechtmäßig und gilt damit auch für „Amt Neuhaus“. 3. Datenlieferung zur Festsetzung von Verbandsbeiträgen des NDUV Die Finanzbehörden sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1, § 29 Satz 1 WVG grundsätzlich verpflichtet, auch den Wasser- und Bodenverbänden bestimmte Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Verbandsbeiträge mitzuteilen (z. B. solche, die an Steuermessbeträge anknüpfen). Grundsätzlich gilt danach für alle in NI ansässigen Wasser- und Bodenverbände (außer Amt Neuhaus ) Folgendes: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5697 3 Grundlage der Berechnung der Beitragslast nach dem Grundsteuermessbetrag sind die Daten zum Einheitswert (Recht von 1964) und zur Nutzungsart, die dem Verband jährlich, vor Durchführung der Hebung, durch die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Bereich „Amt Neuhaus“, für den der NDUV zuständig ist, hat bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes in NI einen Sonderstatus, weil in diesem Bereich als ehemaligem DDR-Gebiet das Bewertungsrecht von 1935 und damit ein gänzlich anderes Festsetzungsverfahren gilt. Für den Bereich „Amt Neuhaus“ ist zwar NI und für die Steuerverwaltung das FA Lüneburg zuständig , die Datenbestände im Bewertungsbereich werden jedoch nicht in NI geführt, sondern weiterhin in MV. Ein Datenübermittlungsverfahren zugunsten von Deichverbänden gibt es nur für das Recht von 1964. Es besteht daher keine Möglichkeit, aus den in der Steuerverwaltung vorhandenen Daten für den Bereich „Amt Neuhaus“ die von den Deichbeiträgen betroffenen wirtschaftlichen Einheiten und die erforderlichen Daten in einem technisch unterstützten Verfahren auszuwählen und für die Datenübermittlung aufzubereiten. Diesen Sachstand, der auch weiterhin gilt, hat die OFD Niedersachsen mit ihrem Schreiben vom 17.0 Februar 2014, Az. O 2300- 6- IuK 830, dem NDUV mitgeteilt. In der Begründung der Kleinen Anfrage wird danach zutreffend festgestellt, dass die Übermittlung der Daten durch die Finanzverwaltung an den NDUV daran scheitert, dass diese in der niedersächsischen Steuerverwaltung nicht in geeigneter Form vorliegen und auch aus MV nicht beschafft werden können. Ersatzweise hat der Verband daher die entsprechenden Daten lange Zeit von den Gemeinden direkt erhalten, was die Landesbeauftrage für den Datenschutz (LfD) aber nach einer von der Gemeinde Amt Neuhaus eingeleiteten Überprüfung der Datenübermittlung im Jahr 2015 aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig bewertet hat. Die LfD hat die Rechtslage in ihrem Schreiben vom 27. März 2015 an den NDUV eingehend dargestellt und kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass, sofern nicht eine Zustimmung der Betroffenen zur Offenbarung vorliegt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO), diese gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur erfolgen kann, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung lag nach ihrer Einschätzung nicht vor. Die vom MU vorgebrachten Überlegungen zur möglichen Rechtfertigung einer Datenübermittlung hat die LfD nicht anerkannt, sodass die Gemeinde Amt Neuhaus die Datenlieferung an den NDUV weiterhin verweigert. 4. Aktuelle Prüfung zur Datenübermittlung an den NDUV Eine aktuelle Prüfung der Feststellungen, die die LfD im Schreiben vom 27. März 2015 an den NDUV mitteilte, hat die dortige Feststellung bestätigt und ergeben, dass auf Landesebene keine hinreichende Regelungskompetenz besteht, eine Rechtsgrundlage zur Lösung des Datenaustauschproblems zwischen dem NDUV und den Gemeinden in Amt Neuhaus zu schaffen. Es ist im Übrigen auch aussichtslos, für den Bereich „Amt Neuhaus“ eine spezielle Sonderregelung in einem Bundesgesetz (z. B. AO oder WVG) über ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen und durchzusetzen . Letztlich bleibt dem NDUV nur der für den Datenaustausch mit den Gemeinden zulässige Weg, von den Mitgliedern im Aufgabenbereich Hochwasserschutz jeweils die Zustimmung einzuholen. Im Übrigen besteht für den NDUV auch die bekannte und praktizierte Möglichkeit, die Daten zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrags direkt von den Mitgliedern einzuholen. 1. Hält es die Landesregierung für gerechtfertigt, dass der NDUV die Daten von seinen Mitgliedern selbst erhebt, obwohl er finanziell und organisatorisch überlastet ist? Die Landesregierung sieht keine Möglichkeit, dem Verband Grundlagendaten für die Beitragsfestsetzung zu liefern. Um den Aufwand der wiederholten Nachfrage bei den Beteiligten zu reduzieren, bleibt dem Verband nur der für den Datenaustausch mit den Gemeinden zulässige Weg gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 der AO, von jedem Mitglied im Aufgabenbereich Hochwasserschutz die Zustimmung zur Offenbarung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen einzuholen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5697 4 2. Sieht die Landesregierung eine mit dieser Aufgabe zulässige Möglichkeit, dem Verband zu helfen? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Falls nein, wird die Landesregierung die finanzielle Unterstützung des NDUV durch Kostenzuschüsse erhöhen, um die finanzielle Mehrbelastung auszugleichen? Ein Verband, der Aufgaben der Gewässerunterhaltung oder der Deicherhaltung wahrnimmt, kann Kostenzuschüsse des Landes für Maßnahmen erhalten, die konkret diesen beiden öffentlichen Aufgaben dienen. § 66 des Niedersächsischen Wassergesetzes regelt die Zuschüsse des Landes zu Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Gemäß § 66 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes gehören hierzu nicht die Verwaltungskosten. In ähnlicher Weise sieht § 8 des Niedersächsischen Deichgesetzes Zuschüsse des Landes zu Kosten der Deicherhaltung vor. Auch wenn eine ausdrückliche Aussage analog § 66 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes hier fehlt, lässt der Wortlaut von § 8 des Niedersächsischen Deichgesetzes keinen Zweifel daran, dass sich die Kostenbeteiligung auf bestimmte Aufwendungen für die tatsächliche Deicherhaltung beziehen muss, während ein ungewöhnlich hoher Aufwand für die Selbstverwaltung nicht unter die Vorschrift fällt. (Ausgegeben am 10.05.2016) Drucksache 17/5697 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5517 - Unterstützt die Landesregierung den Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband bei der Ermittlung der Datengrundlagen für die Beitragserhebung? Anfrage der Abgeordneten Karin Bertholdes-Sandrock und Martin Bäumer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums