Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5706 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5544 - Externe Therapeuten an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 07.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 06.05.2016, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Michael Markmann Vorbemerkung der Abgeordneten Externe Therapeuten werden derzeit von der Landesschulbehörde darüber unterrichtet, dass es ab dem Jahr 2016 weder eine Möglichkeit noch eine Notwendigkeit dafür gebe, dass sie im Schulgebäude praktizieren. Nach Angaben der Therapeuten bricht dies eine jahrelang eingeübte Praxis, die vor allem Schülerinnen und Schülern im Ganztagsbereich zugutegekommen sei. Die Landesschulbehörde verweist in einem Fall darauf, dass jeder Klasse zehn Stunden Therapie durch pädagogische Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Vorbemerkung der Landesregierung In Niedersachsen wird der Unterricht bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung in der jeweiligen Schule (allgemeine Schule oder Förderschule) durch therapeutische Maßnahmen unterstützt und ergänzt, die durch Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter erbracht werden. Die Maßnahmen fördern und erhalten die körperlichen und motorischen Funktionen der Schülerinnen und Schüler zur täglichen Lebensbewältigung sowie zur Erweiterung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten. Therapeutische Maßnahmen sind Bestandteil des individuellen Förderplans und des schulischen Förderkonzepts. Dem ganzheitlichen Ansatz sonderpädagogischer Unterstützung entsprechend finden therapeutische Maßnahmen möglichst unterrichtsimmanent statt. Therapeutische Hilfen erfordern deshalb eine enge Zusammenarbeit in Planung und Durchführung zwischen unterrichtenden Lehrkräften, therapeutischen Fachkräften, sozialpädagogischen Fachkräften und Erziehungsberechtigten. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter sind in Schulen in unterschiedlichen Funktionen tätig (z. B. zur Sicherstellung der Verlässlichkeit der Grundschule, im Ganztagsangebot, in therapeutischer Funktion, im Rahmen von Kooperationsverträgen). Im Rahmen der statistischen Erhebung zur Unterrichtsversorgung werden Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter nicht vollständig erfasst. Nach dem RdErl. d. MK v. 07.05.2013 über die „Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung“ (SVBl. S. 220) ist für die öffentlichen Förderschulen Folgendes vorgesehen: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5706 2 1. In den Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt - bei ganztägigem Unterricht 46 Zeitstunden pro Klasse und - bei halbtägigem Unterricht 35 Zeitstunden pro Klasse von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereitgestellt. 2. Seit dem Schuljahr 2013/2014 werden, aufsteigend ab dem ersten Schuljahrgang, allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung - bei ganztägigem Unterricht 36 Zeitstunden pro Klasse und - bei halbtägigem Unterricht 30 Zeitstunden pro Klasse von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die pädagogische Begleitung im Unterricht bereitgestellt. 3. An allgemein bildenden Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung der Schwerpunkte geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung bedarfsorientiert bis zu 5 Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin oder einen Pädagogischen Mitarbeiter bereitgestellt werden. Zwischen den Aufgabenbereichen der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeiter in therapeutischer Funktion und denen in unterrichtsbegleitender Funktion findet keine Differenzierung mehr statt, um den Schulen größere Gestaltungsfreiheit zu geben. Vielmehr entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung, wie zugewiesene Stunden für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Pädagogische Mitarbeiter verwendet werden. Die Abstimmung von öffentlichen Schulen mit externen Therapeutinnen und Therapeuten oder Therapieeinrichtungen im Interesse der Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten eine sinnvolle Lösung sein. Es gibt daher keine Verfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde, mit der explizit der Einsatz von externen Therapeutinnen und Therapeuten an Schulen untersagt wurde. Der von den Fragestellern angesprochene Fall ist nicht bekannt. Die öffentliche Hand ist allerdings durch das Wettbewerbsrecht verpflichtet, dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität beinhaltet an den Staat das Gebot, sich nicht in den wirtschaftlichen Wettbewerb von direkten Konkurrenten einzumischen. Insoweit ist die direkte Unterstützung von einzelnen Unternehmen durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten in der Schule als direkter vermögenswerter Vorteil, die Möglichkeit der direkten Werbung in der Schule, die Möglichkeit zur unmittelbaren Akquisition von Schülerinnen und Schülern als die Gewährung eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils gegenüber anderen möglichen Konkurrenzunternehmen einzustufen. Wirtschaftliche Aktivitäten in der Schule sind nach dem RdErl. d. MK v. 01.12.2012 (SVBl. S. 598) nur zulässig, wenn sie dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind; dabei muss ein anerkennenswertes pädagogisches Ziel belegbar verfolgt werden und das Vorhaben muss in einem unterrichtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Zudem müssen die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Soweit die Kooperation mit externen Therapeutinnen und Therapeuten oder Therapieeinrichtungen, die zwar in der Regel als selbstständige Freiberufler nicht als Gewerbetreibende, aber doch als wirtschaftliches (Einzel-)Unternehmen anzusehen sind, derartig ausgestaltet ist, dass diese auch während schulischer Zeiten im Schulgebäude ihren Beruf ausüben, sind die weiteren schulrechtlichen Vorgaben zu beachten. Hierzu gehören z. B. die Regelungen im RdErl. d. MK v. 01.08.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386). Ganztagsschulen dürfen danach für ganztagsspezifische Angebote Verträge nur noch mit gemeinwohlorientierten Vertragspartnern abschließen. Daraus folgt, dass Verträge mit Personen oder Institutionen, die rein wirtschaftlich handeln, wie z. B. am freien Markt tätige Therapeutinnen und Therapeuten, im Rahmen des Ganztagsangebots nicht mehr zulässig sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5706 3 Hinsichtlich der öffentlichen Schulgebäude steht zwar grundsätzlich dem Schulträger das Hausrecht zu, nach § 111 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz übt allerdings während der schulischen Zeiten die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht im Auftrag des Schulträgers aus. Das Land hat keine Kenntnis darüber, ob gegebenenfalls. Schulträger, in deren Verantwortung die Nutzung von Schulgebäuden außerhalb der Schulzeit steht, externen Therapeutinnen und Therapeuten die Nutzung untersagt haben. 1. Sind alle niedersächsischen Schulen flächendeckend mit ausreichend pädagogischen Mitarbeitern ausgestattet? Welche Schulen nicht? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wie vielen externen Therapeuten wurde mitgeteilt, dass sie nicht länger in den Räumen von Schulen praktizieren dürfen? Es sind alte Verträge an Schulen bekannt, z. B. mit Logopädinnen und Logopäden, die ihre Dienste im Rahmen von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten angeboten haben. Weiterführung und Neuabschluss solcher Verträge werden seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 von der Niedersächsischen Landesschulbehörde abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. Wird die Landesregierung den Einsatz externer Therapeuten in Schulen in Ausnahmefällen zulassen? Was wären solche Ausnahmefälle? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Ausnahmen können nur unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden. (Ausgegeben am 11.05.2016) Drucksache 17/5706 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5544 - Externe Therapeuten an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums