Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5547 - Wie oft wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz genutzt? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 07.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 04.05.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Im November 2015 wurde das neue Gesetzes zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen verabschiedet. Damit wurde eine erste bürokratische Hürde abgebaut, was die Unterbringung erleichtern sollte. Viele Kommunen mussten große Anstrengungen erbringen, um Räumlichkeiten zu schaffen, die eine würdige Unterbringung ermöglichen. Der Städte- und Gemeindebund forderte seinerzeit jedoch weitere Schritte, insbesondere zur Flexibilisierung der Bauordnung. Vorbemerkung der Landesregierung Das Niedersächsische Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG) vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist am 20.11.2015 in Kraft getreten . Ziel des Gesetzes ist, die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende insbesondere für die Kommunen befristet bis zum 31.12.2019 zu vereinfachen und zu beschleunigen . Das Gesetz sieht dazu die vorrübergehende Aussetzung von einigen Pflichten und Anforderungen nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) sowie für bestimmte Baumaßnahmen vom Erfordernis einer Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz in §§ 3 und 4 Zuständigkeitsregelungen für Entscheidungen über Abweichungen vom Baugesetzbuch (BauGB). 1. Wie häufig wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz bislang genutzt und in welchen Kommunen? Das NEFUG sieht keine Meldepflicht der Kommunen über die Anwendung des Gesetzes gegenüber den zuständigen obersten Landesbehörden vor. Daher wurden anlässlich dieser Kleinen Anfrage zu § 2 Nr. 1 NEFUG und § 5 NEFUG die unteren Bauaufsichtsbehörden, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NDSchG auch die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wahrnehmen, um Mitteilung der Anwendungsfälle gebeten. Zu § 2 Nr. 2 NEFUG wurden die großen selbstständigen Städte, die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover um Auskunft gebeten, wo und wie vielen Fällen diese Regelung dort bisher Anwendung gefunden hat. Die Landkreise wurden gebeten, dies auch für die kreisangehörigen Kommunen mitzuteilen. Da §§ 3 und 4 NEFUG lediglich Zuständigkeitsregelungen enthalten, erfolgte hierzu keine Abfrage. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 2 Soweit bis zum Stichtag 26.04.2016 Rückmeldungen eingegangen sind, ergeben sich daraus die in den nachstehenden Tabellen dargestellten Erkenntnisse. Sofern in den Tabellen keine Eintragung vorgenommen ist, liegt keine Antwort vor. a) Anwendungsfälle des § 2 Nr. 1 NEFUG - Befreiungen vom Erfordernis von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 3 NBauO, von Einstellplätzen nach § 47 NBauO und von der Barrierefreiheit nach § 49 Abs. 1 und 2 NBauO Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) Anzahl der Baumaßnahmen nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Gemeinden: Gemeinde Stuhr Fehlanzeige Wedemark Samtgemeinde: Bruchhausen-Vilsen Städte: Alfeld Aurich Bad Pyrmont Barsinghausen Braunschweig 7 Buchholz i. d. N. Fehlanzeige Bückeburg Burgdorf Buxtehude Celle Cloppenburg Cuxhaven Fehlanzeige Delmenhorst 4 Diepholz Fehlanzeige Duderstadt Einbeck Emden 1 Garbsen Gifhorn Goslar Göttingen 2 Hameln Fehlanzeige Hann. Münden Fehlanzeige Hannover ca. 25 Helmstedt Hildesheim 3 Holzminden Laatzen 2 Langenhagen Leer Lehrte Fehlanzeige Lingen 8 Lüneburg 12 Melle Fehlanzeige Meppen Neustadt am Rübenberge 2 Nienburg Norden 1 Nordenham Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 3 Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) Anzahl der Baumaßnahmen nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Nordhorn Northeim Fehlanzeige Oldenburg Fehlanzeige Osnabrück 5 Papenburg 4 Peine Fehlanzeige Rinteln 1 Ronnenberg Fehlanzeige Salzgitter Fehlanzeige Seelze 1 Springe Fehlanzeige Stade Stadthagen Sulingen Twistringen Uelzen Fehlanzeige Varel Vechta Wilhelmshaven Fehlanzeige Winsen (Luhe) Fehlanzeige Wolfenbüttel Wolfsburg 4 Wunstorf Region Hannover Sehnde: 4 Uetze: 1 Gehrden: 1 Isernhagen: 1 Landkreise: Ammerland Fehlanzeige Aurich Celle Cloppenburg Cuxhaven Fehlanzeige Diepholz Fehlanzeige Emsland Friesland Gifhorn Fehlanzeige Goslar Fehlanzeige Göttingen Grafschaft Bentheim Hameln-Pyrmont Harburg Heidekreis Helmstedt Fehlanzeige Hildesheim Holzminden Leer Westoverledingen: 3 Lüchow-Dannenberg Lüneburg Nienburg/Weser Northeim Fehlanzeige Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 4 Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) Anzahl der Baumaßnahmen nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Oldenburg Ganderkesee: 6 Harpstedt: 1 Hatten: 2 Hude: 2 Wardenburg: 6 Wildeshausen: 1 Osnabrück Glandorf: 2 Dissen: 1 Wallenhorst: 1 Bramsche: 1 Bad Laer: 1 Bad Essen: 1 Hasbergen: 1 Osterholz Grasberg: 1 Osterholz-Scharmbeck: 3 Worpswede: 1 Osterode am Harz Peine Fehlanzeige Rotenburg (Wümme) Visselhövede: 1 Zeven: 1 Schaumburg Bad Nenndorf: 2 Stade Apensen: 1 Fredenbeck: 1 Uelzen Vechta Verden Wesermarsch Brake: 1 Ovelgönne: 1 Wittmund Wolfenbüttel Schöppenstedt: 1 b) Anwendungsfälle des § 2 Nr. 2 NEFUG - Befreiung von einer Baugenehmigung für die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften (Nr. 2 Buchst. a) sowie von Nutzungsänderungen (Nr. 2 Buchst. b) Kommune ggf. kreisangehörige Gemeinde Anwendungsfälle § 2 Nr. 2 a) NEFUG § 2 Nr. 2 b) NEFUG LK Ammerland LK Aurich Stadt Braunschweig - 4 LK Celle - 1 SG Lachendorf 2 - Südheide - 2 Winsen (Aller) - 1 LK Cloppenburg ca. 4-5 ca. 4-5 LK Cuxhaven Stadt Delmenhorst LK Diepholz Stadt Emden LK Emsland Stadt Lingen - - LK Friesland - 2 LK Gifhorn - - LK Goslar Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 5 Kommune ggf. kreisangehörige Gemeinde Anwendungsfälle § 2 Nr. 2 a) NEFUG § 2 Nr. 2 b) NEFUG Stadt Goslar - - LK Göttingen - 1 Stadt Hann. Münden - 1 LK Grafschaft Bentheim LK Hameln-Pyrmont - - Stadt Hameln - 1 (noch nicht genutzt) Region Hannover Landeshauptstadt Hannover 5 - Stadt Lehrte - 4 Stadt Neustadt am Rübenberge - 1 LK Harburg 6 22 Hadeloh - 1 Stadt Winsen (Luhe) - 2 LK Heidekreis - - LK Helmstedt - 2 Lehre - 1 LK Hildesheim - 4 Stadt Hildesheim - 1 LK Holzminden - - LK Leer - - Stadt Borkum - 1 Uplengen - 3 LK Lüchow-Dannenberg - - LK Lüneburg 1 2 Hansestadt Lüneburg 0 6 LK Nienburg - - LK Northeim - 2 LK Oldenburg - 3 Ganderkesee 1 - SG Harpstedt - 1 Hude - 1 Wardenburg - 4 Stadt Oldenburg LK Osnabrück Stadt Osnabrück - 1 LK Osterholz - 1 LK Osterode am Harz - - LK Peine - - Stadt Peine LK Rotenburg (Wümme) - - Stadt Rotenburg (Wümme) - 1 Stadt Salzgitter LK Schaumburg - 2 LK Stade - - Hansestadt Buxtehude 5 1 Hansestadt Stade 2 - LK Uelzen - - LK Vechta - 5 Stadt Damme 1 - Stadt Dinklage - 1 Stadt Lohne 2 - Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 6 Kommune ggf. kreisangehörige Gemeinde Anwendungsfälle § 2 Nr. 2 a) NEFUG § 2 Nr. 2 b) NEFUG LK Verden LK Wesermarsch - 1 Ovelgönne - 1 (im Verfahren) Stadt Wilhelmshaven - 1 LK Wittmund - - LK Wolfenbüttel - - SG Schladen-Werla - 1 (+1) SG Sickte - 1 (ggf. 1 weitere) Stadt Wolfsburg c) Anwendungsfälle des § 5 NEFUG - Maßgaben für die Anwendung des NDSchG im Hinblick auf § 6 Abs. 3 NDSchG § 5 NEFUG ist bislang in zwei Fällen zur Anwendung gekommen, einmal in der Hansestadt Lüneburg und einmal im Landkreis Helmstedt (Stadt Königslutter). Ein Anwendungsfall im Landkreis Osterholz (Gemeinde Butjadingen) ist geplant. 2. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Erleichterungen noch nicht als ausreichend angemahnt wurden? Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzverbände hat auf Nachfrage am 21.04.2016 mitgeteilt , dass das NEFUG derzeit als ausreichend angesehen wird. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 3. Plant die Landesregierung Änderungen am vorliegenden Gesetz? Nein. (Ausgegeben am 17.05.2016) Drucksache 17/5733 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5547 Wie oft wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz genutzt? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport