Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5760 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5585 - Störung der Flugsicherung durch Windkraftanlagen Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 15.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 20.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 18.05.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bau von vier Windkraftanlagen in Hannover untersagt , da diese den geordneten Flugbetrieb am Flughafen Hannover gefährden könnten. Wegen der möglichen Störung einer ca. 1,5 km entfernt liegenden Navigationseinrichtung der Deutschen Flugsicherung (DFS) hatte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gegen die Errichtung der Windkraftanlagen entschieden. Daraufhin lehnte die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung der Windkraftanlagen ab. Dagegen hatte der Betreiber der Windkraftanlagen geklagt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2016 (Az. 4 C 1.15) die Revision des klagenden Unternehmens gegen das seine Klage abweisende Berufungsurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 03.12.2015 (Az. 12 LC 30/12) zurückgewiesen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Das Verwaltungsstreitverfahren, das mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde, betraf die Frage, ob § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der Errichtung von vier Windenergieanlagen entgegensteht, weil diese das Potenzial aufweisen, eine Flugsicherungseinrichtung zu stören. Die fragliche Flugsicherungseinrichtung D-VOR „Leine“ hat ihren Standort in Sarstedt, ca. 27 km entfernt vom Flughafen Hannover-Langenhagen. In Niedersachsen befinden sich Navigationsanlagen (Drehfunkfeuer [VOR] und Doppler-Drehfunkfeuer [D-VOR]) generell nicht in der unmittelbaren Nähe von Verkehrsflughäfen. Für Flugsicherungseinrichtungen bestehen sogenannte Anlagenschutzbereiche. Der Anlagenschutzbereich beschreibt einen Raum, innerhalb dessen Bauwerke die Abstrahlung einer Flugsicherungsanlage in inakzeptabler Weise stören können. Für die Navigationsanlage D-VOR „Leine“, die in der Anfrage angesprochen wird, beträgt der Anlagenschutzbereich - wie auch für bis auf eine Ausnahme alle anderen D-VOR in Deutschland - 15 km. Dieser Wert wird von der DFS festgelegt und geht auf eine Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO im ICAO EUR DOC 015 zurück. 1. Wie bewertet die Landesregierung dieses Urteil? Die Landesregierung sieht keinen Anlass, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu bewerten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5760 2 2. Welche Folgen hat dieses Urteil für Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Flughäfen ? Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat keine Folgen für die Planung von Windenergieanlagen in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen, da es zum einen Rechtswirkung nur gegenüber den am konkreten Rechtsstreit Beteiligten entfaltet und zum anderen keinen Flughafen, sondern - wie in der Vorbemerkung dargestellt - den Schutz der Funktionsfähigkeit einer Flugsicherungseinrichtung betrifft. Was die Ausstrahlungswirkung des Urteils auf mögliche andere Fälle von Windenergieanlagenplanungen im Umkreis von Flugsicherungseinrichtungen angeht, so bleibt die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der Anlagen innerhalb des Anlagenschutzbereichs weiterhin eine solche, die im Einzelfall zu beantworten ist. 3. In welchem Umkreis von Flughäfen gilt dieses Urteil? Wie in der Vorbemerkung und der Antwort auf die Frage 2 bereits ausgeführt, betrifft das Urteil nicht die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis eines Flughafens. In dem fraglichen Verwaltungsstreitverfahren war vielmehr zu klären, ob vier Windenergieanlagen im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung (D-VOR) errichtet werden dürfen, die im vorliegenden Fall ihren Standort in ca. 27 km Entfernung vom nächstgelegenen Verkehrsflughafen hat. Im Übrigen bindet das Urteil nur die am Rechtsstreit Beteiligten. Es „gilt“ nicht für andere Fälle. 4. Wie viele Windparkplanungen in Niedersachsen könnten nach Erkenntnis der Landesregierung von den Folgen dieses Urteils betroffen sein? Wie viele Windparks zukünftig in Anlagenschutzbereichen von Flugnavigationsanlagen geplant werden, kann nicht vorausgesagt werden. Ebenso wenig lässt sich abschätzen, wie im jeweiligen Einzelfall die Prüfung des Störpotenztials der entsprechenden Windenergieanlagen ausfallen wird. 5. Inwieweit sieht die Landesregierung die Gefahr ähnlicher Störungen von militärischen Anlagen durch Windkraftanlagen? Militärische Anlagen können durch Windenergieanlagen ebenso beeinträchtigt werden wie die Anlagen der zivilen Luftfahrt. Betroffen sein können Flugsicherungsradaranlagen von militärischen Flugplätzen sowie Luftraumverteidigungsanlagen der Bundeswehr. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgt durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr im jeweiligen Einzelfall eine Überprüfung, ob militärische Anlagen durch die Errichtung der Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten. (Ausgegeben am 26.05.2016) Drucksache 17/5760 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5585 - Störung der Flugsicherung durch Windkraftanlagen Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP)