Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5915 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5680 - Wie kommt ein anerkannter Naturschutzverband an einen für Ausstellungszwecke geeigneten Wolfskadaver? Anfrage der Abgeordneten Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Ernst-Ingolf Angermann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 29.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 10.05.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 07.06.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Auf die Frage, inwiefern diese Zusage mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) abgestimmt sei und was daraufhin veranlasst wurde, führt die Region Hannover in der Vorlage Nr. 3078 (III) AaA vom 21.04.2016 Folgendes aus: „Das Unterstützungsangebot ist mit dem Umweltministerium und dem NLWKN abgestimmt. Nachdem die Jägerschaft Burgdorf mit Schreiben vom 04.04.2016 das Unterstützungsangebot angenommen hat, wurde diese Information von der Regionsverwaltung per E-Mail am selben Tage an das Wolfsbüro weitergeleitet.“ Daraus ergibt sich für die mit dem Vorgang befassten Bürger der Schluss, dass es eines „Unterstützungsangebotes “ für einen anerkannten Naturschutzverband bedarf, um ein Wolfspräparat zu erhalten. Sie folgern daraus, dass es bisher kein geordnetes Verfahren gebe. Auch gebe es bisher keine Klarheit darüber, wie mit den Wolfskadavern verfahren wird, weil die Verfügungsgewalt der Landkreise durch eine Willensbekundung der Landesregierung ausgehebelt werden könne. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehen wir davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach unserer Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Zu dem Vorgang gibt es bereits andere Kleine Anfragen von Abgeordneten der CDU-Fraktion, in denen - wie auch in den oben stehenden Vorbemerkungen - Zweifel an einem an Recht und Gesetz orientierten Vorgehen der Landesregierung erkennbar werden. Der Vorwurf unrechtmäßigen Handelns wird hiermit in aller Form zurückgewiesen. Auf den aus Sicht der Landesregierung hinreichend erörterten Vorgang zum Verbleib des „Wanderwolfs“ wird daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5915 2 1. Kann ein anerkannter Naturschutzverband in den Besitz eines Wolfskadavers kommen und, wenn ja, wie? Ein anerkannter Naturschutzverband kann für gut begründete Zwecke der Aus- und Fortbildung eine Befreiung vom Aneignungsverbot an Kadavern von Tieren besonders geschützter Arten erlangen . Für diese Ausnahmegenehmigung ist der jeweilige Landkreis zuständig, in dem der Kadaver angefallen ist. Bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde muss dafür ein entsprechender Antrag gestellt werden, der dann von dieser beschieden wird. Voraussetzung für die Aneignung eines Kadavers ist selbstverständlich das Vorhandensein eines solchen. 2. Benötigt ein Antragsteller eine wie auch immer geartete „Unterstützung“? Nein. 3. Gibt es regional bedingte Vorrechte? Regional bedingte Vorrechte bestehen grundsätzlich nicht. Allerdings ist es möglich, räumliche Bezüge zwischen Fundort des Kadavers und Sitz des Antragstellers herzustellen. 4. Greift das Prinzip „Ober sticht Unter“? Nein. Bei konkurrierenden Anträgen ist für die Entscheidung wichtig, welcher Verwendungszweck beabsichtigt ist und welche Begründung für die beantragte Ausnahmegenehmigung stichhaltiger ist. 5. Geht es bei den Anträgen nach dem „Windhundprinzip“? Nein. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Entscheidet das MU willkürlich? Nein, die Entscheidung liegt nicht beim MU. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Welche Möglichkeit hat die Jägerschaft Burgdorf, einen Wolfskadaver aus Niedersachsen in einem geordneten Verfahren zugewiesen zu bekommen? In dem Moment, in dem im Zuständigkeitsbereich der Jägerschaft Burgdorf ein Wolfskadaver anfällt (z. B. durch einen Verkehrsunfall), kann die Jägerschaft ihren ursprünglichen Antrag an die Region Hannover erneuern und darum bitten, nach Abschluss der pathologischen und gegebenenfalls forensischen Untersuchungen des Kadavers diesen übereignet zu bekommen. Außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsgebiets angefallene Wolfskadaver könnten grundsätzlich auch für Unterrichtszwecke der Jägerschaft Burgdorf zur Präparation zur Verfügung gestellt werden , wenn dafür keine vorrangigen Anträge anderer Interessenten vorliegen. Eine Absichtserklärung des NLWKN, die Jägerschaft Burgdorf bei der Suche nach einem geeigneten Kadaver zu unterstützen , lag auch bereits vor dem in den Vorbemerkungen der Landesregierung angesprochenen Schreiben des Vorsitzenden vor. (Ausgegeben am 13.06.2016) Drucksache 17/5915 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5680 Wie kommt ein anerkannter Naturschutzverband an einen für Ausstellungszwecke geeigneten Wolfskadaver? Anfrage der Abgeordneten Hans-Joachim Deneke-Jöhrens und Ernst-Ingolf Angermann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz