Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5962 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5724 - Zukunft des Bad Harzburger Gestüts Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Mundlos (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 10.05.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 18.05.2016 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 15.06.2016, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung der Abgeordneten Das Gestüt Bad Harzburg blickt auf eine über 600-jährige Tradition zurück. Sämtliche Gebäude und Außenanlagen stehen unter Denkmalschutz. Die Norddeutsche Landesbank ist über ihre 100-prozentige Tochter „Braunschweig GmbH“ seit 1966 Besitzerin des Gestüts. Vom 23. bis 30. Juli 2016 wird in Bad Harzburg die 137. Bad Harzburger Galopprennwoche stattfinden . Gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung sind die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29. Januar 2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22. August 2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29. Januar 2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat am 06.10.1959 die Entscheidung getroffen, die Pferdezucht beim Landgestüt Celle zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang wurde neben dem Landgestüt Osnabrück auch die überkommene heimatgebundene Einrichtung „Landgestüt Bad Harzburg“ Anfang der 60er-Jahre aufgelöst. Die Flächen und denkmalgeschützten Gebäude des ehemaligen Landgestüts Bad Harzburg, die von der Liegenschaftsverwaltung betreut werden, sind seitdem für Landeszwecke nicht mehr erforderlich. Nach der Landeshaushaltsordnung sind entbehrliche Liegenschaften des Landes, die in absehbarer Zeit nicht mehr zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt werden, regelmäßig zu verwerten. Vor diesem Hintergrund wurden einige am Rande liegende Wohngebäude und die Kantine der Liegenschaft im Laufe der Jahre unter den diversen Vorgängerregierungen veräußert. Neben der klassischen Verwertungsform „Verkauf“ kommt aber u. a. auch die Vermietung und Verpachtung in Betracht. Die im Eigentum des Landes verbliebenen Gebäude und Flächen der Liegenschaft wurden daher seitdem verpachtet. Seit 1968 betreibt die NORD/LB Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5962 2 vertreten durch die Braunschweig GmbH dort den Zuchtbetrieb „Gestüt Harzburg“ auf Basis eines Pachtvertrages. Zusätzlich nutzt die Braunschweig GmbH für die Pferdezucht auch gepachtete Flächen der angrenzenden Domäne Bündheim, deren Verwaltung der Domänenverwaltung obliegt. Auf dem genutzten Areal „ehemaliges Landgestüt Harzburg“ befinden sich zudem noch mehrere Gebäude mit Wohnungen, die sowohl dem Gestüt Bad Harzburg als auch Privatleuten vermietet sind. 1. Welche Pläne hat die NORD/LB bzw. die Landesregierung mit der ganzen Anlage Bad Harzburger Gestüt? Über eine Beendigung des Pachtvertrages mit dem Land Niedersachsen ist seitens der NORD/LB schon seit längerer Zeit nachgedacht worden, weil das Betreiben eines Gestüts - unabhängig von der öffentlichen Rechtsform - nicht zur Aufgabe einer Bank gehört. Die Landesregierung ist derzeit in Gesprächen mit potenziellen Interessenten für die Flächen und die denkmalgeschützten Gebäude des ehemaligen Landgestüts einschließlich der Teilflächen der Domäne Bündheim, die für einen Zuchtbetrieb benötigt würden. Es ist derzeit aber noch nicht abschließend bewertbar, ob sich daraus ein neues Pachtverhältnis entwickelt. Vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft „ehemaliges Landgestüt Bad Harzburg“ funktional mit den angrenzenden Gebäuden der Domäne Bündheim verbunden ist, ist auch eine Zusammenführung der beiden Liegenschaften mit der Zielsetzung einer gemeinsamen Verwaltung vorstellbar. In diesem Zusammenhang werden zurzeit auch Sondierungsgespräche mit der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK) geführt. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Zukunft des Gestüts Bad Harzburg? Bei dem Gestüt in Bad Harzburg bedarf es der Differenzierung zwischen der Liegenschaft „ehemaliges Landgestüt Harzburg“ und dem Zuchtbetrieb „Gestüt Harzburg“. Das Land Niedersachsen ist nur Eigentümerin der Liegenschaft. Daher obliegt es der Braunschweig GmbH als Eigentümerin des Zuchtbetriebs „Gestüt Harzburg“ bzw. der NORD/LB, Entscheidungen über die Zukunft des Gestütsbetriebs zu treffen. Die Landesregierung unterstützt dabei mit allen Kräften Überlegungen zur Fortführung dieses Zuchtbetriebs in anderer Verantwortung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Pflichten ergeben sich für die Landesregierung aus Artikel 72 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung in Bezug auf das Gestüt Bad Harzburg? Keine; vgl. dazu auch Drs. 12/1546 - Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drs. 12/1290) vom 15.04.1991 - Überkommene heimatgebundene Einrichtung - Landgestüt Bad Harzburg . In Artikel 72 Abs. 1 NV wird inhaltlich ein Verfassungsauftrag begründet, der zwar hinsichtlich des Ziels - nämlich der Wahrung und Förderung der kulturellen und historischen Belange - beschrieben wird, im Übrigen aber sehr unbestimmt bleibt. Aus dieser Unbestimmtheit des Verfassungsauftrages in Artikel 72 Abs. 1 NV folgt deshalb, dass subjektive Rechte aus ihm nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit Artikel 72 Abs. 2 NV in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 1 NV wird allerdings für die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder Niedersachsens eine subjektive Rechtstellungsgarantie gewährt, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolgung organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig werden. Die in Artikel 72 Abs. 1 NV allgemein beschriebene Pflicht zur Wahrung und Förderung der kulturellen und historischen Belange aller ehemaligen Länder Niedersachsens wird insoweit durch Artikel 72 Abs. 2 NV für die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen ergänzt und konkretisiert. Die überkommene heimatgebundene Einrichtung „Landgestüt Bad Harzburg“ des Landes Braunschweig wurde aber mit Wirkung zum 01.07.1960 (MBl. 1960, S. 424) aufgelöst, sodass eine durch Artikel 72 Abs. 2 NV geschützte Einrichtung „Landgestüt Bad Harzburg“ nicht mehr existiert. Die Aufgaben wurden dem Landgestüt Celle übertragen. Der heute unter dem Namen „Gestüt Harzburg“ privatrechtlich geführte Zuchtbetrieb der Braunschweig GmbH ist insofern nicht zu verwechseln mit der vor 56 Jahren aufgelösten überkommenen heimatgebundenen Einrichtung „Landgestüt Bad Harzburg“, auch wenn der Zuchtbetrieb die gleichen Gebäude Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5962 3 und Flächen nutzt. Eine Verpflichtung aus Artikel 72 Abs. 1 NV in Verbindung mit Abs. 2 NV ist insoweit für diesen Zuchtbetrieb nicht ableitbar. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die in Rede stehende Galopprennwoche in Bad Harzburg? Die Harzburger Galopprennwoche ist eine feste Größe im Veranstaltungskalender des Galopprennsports , die auf eine lange Tradition zurückblicken kann und dank der einmaligen Kulisse beim Publikum sehr geschätzt wird. Hier werden seit 1880 Pferderennen abgehalten, die heute im Rahmen der jährlich im Juli stattfindenden „Harzburger Rennwoche“ mit ca. 50 Rennen etwa 50 000 Besucherinnen und Besucher anzieht. Insofern ist die Harzburger Galopprennwoche als durchaus bedeutend für den Pferderennsport einzuordnen. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Zukunft des Galopprennsports in Bad Harzburg? Der Galopprennsport wird auch künftig in Bad Harzburg eine Zukunft haben können. Selbst wenn die Gebäude des Gestüts als Unterbringungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen sollten , stellt der Einsatz sogenannter Mobilboxen - ebenso wie auf anderen mehrtätig genutzten Rennplätzen - eine durchaus übliche und praktikable Alternative dar. Hinsichtlich der Flächenbereitstellung während der Rennwoche (z. B. für die Streckenführung) bietet die Ausgestaltung der Pachtverträge entsprechende Spielräume. (Ausgegeben am 22.06.2016) Drucksache 17/5962 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5724 Zukunft des Bad Harzburger Gestüts Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Mundlos (CDU) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums