Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5655 - Nachfrage: „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.“ - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 27.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 20.06.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Am 10.02.2016 reichte ich die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „,Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.‘ - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage?“, Drucksache 17/5456, ein. Sie wurde am 17.02.2016 an die Staatskanzlei übersandt. Die Antwort des Justizministeriums namens der Landesregierung erfolgte am 18.03.2016. Die Landesregierung verzichtet auf die öffentliche Beantwortung von Teilen der Fragen 19, 23, 24, 26, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 40 und 41 unter Berufung auf „schutzwürdige Interessen Dritter“ gemäß Artikel 24 Abs. 3 NV. Die Beantwortung der Fragen 15 und 17 verweigerte die Landesregierung unter Berufung auf einen „unverhältnismäßigen Aufwand“ bei der Recherche. Bei der Beantwortung der Fragen 30, 43, 44, 45 und 46 verwies die Landesregierung auf die Antworten zu Fragen anderer Abgeordneter, deren Wortlaut mit meinen Fragen nicht identisch ist. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt und sich nicht im Verweis auf Antworten der Landesregierung zu anderen Anfragen erschöpft. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) „50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären“ (Drs. 17/3801) am 29. Juni 2015 beantwortet. Außerdem hat sie die nunmehr in der Vorbemerkung des Abgeordneten in Bezug genommene Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen . - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage?“ desselben Abgeordneten am 18.03.2016 beantwortet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf diese Antworten verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“ (Drs. 17/2912), der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweier- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 2 lei Maß?“ (Drs. 17/1723), der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) „Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26.06.2014 falsch informiert?“ (Drs. 17/2179), des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ (Drs. 17/2182) und des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) vollumfänglich Bezug genommen. 1. Mit Blick auf die Vorbemerkung der Landesregierung in ihrer Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage, Drucksache 17/5456, wonach „die Staatsanwaltschaft ein der dritten Gewalt zugeordnetes Organ der Rechtspflege“ sei: Gehört die Staatsanwaltschaft organisatorisch zur Exekutive oder zur Judikative? Die Staatsanwaltschaft ist - dies folgt schon aus Artikel 92 des Grundgesetzes - ein Teil der Exekutive . Sie ist jedoch organisch in die Justiz eingegliedert (BVerfG, Urteil vom 19.03.1959, 1 BvR 295/58 = NJW 1959, 871; 872; BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00 = NJW 2001, 1121, 1123) und in diesem Sinne der Judikative zugeordnet (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung , 59. Aufl., Rn. 7 vor § 141 GVG). 2. Mit Blick auf die Vorbemerkung der Landesregierung in ihrer Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage, Drucksache 17/5456, wonach Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft von dem Justizministerium „bis zur Grenze des Nicht- oder des Fehlgebrauchs zu akzeptieren“ seien: Aus welcher Vorschrift des GVG leitet die Landesregierung diese Auffassung her? Die Auffassung der Landesregierung, die ihr zustehende Dienstaufsicht (§ 147 Nr. 2 GVG) nur eingeschränkt auszuüben, entspricht dem Zweck des § 146 GVG (vgl. Krey, Zur Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts - Schranken des internen und externen Weisungsrechts -, NStZ 1985, 145, 152). Sie folgt aus dem Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Kontrolle der Staatsanwaltschaften und deren justizieller Einbindung. 3. Mit Blick auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu ihrer Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage, Drucksache 17/5456: Hätte das Justizministerium auf Grundlage des geltenden Rechts im Ermittlungsverfahren gegen den früheren Wilhelmshavener Polizeichef der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen können, die von dem Beschuldigten benannten Entlastungszeugen zu vernehmen? Die Landesjustizverwaltung ist in den in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Grenzen grundsätzlich befugt, auch einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen. Im konkreten Fall lagen indes keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zur Ausübung des Weisungsrechts gaben. 4. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu Fragen 2, 3 und 7 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Welche Konsequenzen für ihre Arbeit als Justizministerin hat Ministerin Niewisch-Lennartz aus ihrer in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 zitierten Äußerung gezogen, sie halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen? Die zitierte Äußerung bezog sich nicht auf einen konkreten Einzelfall. Sie ist dahin zu verstehen, dass jeder Einzelfall sensibel und für sich betrachtet werden muss. An diesem Grundsatz hält die Justizministerin fest. 5. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 12 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Ist die Anordnung des zuständigen Ermittlungsrichters Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 3 im Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde auf Antrag einer Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese Staatsanwaltschaft gegenüber dem Justizministerium weisungsabhängig, untersteht diese Staatsanwaltschaft der Dienstaufsicht des Justizministeriums, und hält die Justizministerin vor dem Hintergrund ihrer in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 geäußerten Auffassung den Antrag dieser Staatsanwaltschaft auf richterliche Genehmigung für den Einsatz von Peilsendern, Durchsuchungen und Telekommunikationsüberwachungen, der unter Mitwirkung von insgesamt 31 Polizeibeamten erfolgte, für angemessen und, wenn ja, warum und, wenn nein, warum nicht? Die Anordnung erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft untersteht der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung (§ 147 Nr. 2 GVG) und ist weisungsabhängig. Hinsichtlich der Ausrichtung des Weisungsrechts wird auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage?“, Drs. 17/5456, sowie die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 14 bis 17 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Kann die Landesregierung durch eine Abfrage bei den dem MJ und dem MI nachgeordneten Behörden in Erfahrung bringen, ob der Einsatz von 31 Polizeibeamten, Peilsendern, Telekommunikationsüberwachungen und Durchsuchungen - in dieser Kombination - bei den Ermittlungsverfahren wegen Untreue in Niedersachsen in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 die Regel oder die Ausnahme war, wenn nein, warum nicht und, wenn ja, war er in den genannten Jahren die Regel oder die Ausnahme? Zur Beantwortung der Frage müssten die wegen Untreue geführten Verfahren (in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 3 465) manuell anhand des Akteninhalts ausgewertet werden. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung, Drs. 17/5456, ausgeführt, wäre die zeit- und personalintensive Maßnahme einer händischen Auswertung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Eine entsprechende Auswertung wäre nur unter erheblicher und längerfristiger Zurückstellung der Kernaufgaben der Strafverfolgungsbehörden , nämlich der zügigen und nachhaltigen Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, möglich . Eine solche Auswertung übersteigt daher das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare. 7. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 14 bis 17 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Kann die Landesregierung durch eine Abfrage bei den dem MJ und dem MI nachgeordneten Behörden in Erfahrung bringen, ob der Einsatz von 31 Polizeibeamten, Peilsendern, Telekommunikationsüberwachungen und Durchsuchungen - in dieser Kombination - bei den Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Kapitalverbrechen in Niedersachsen in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 die Regel oder die Ausnahme war, wenn nein, warum nicht und, wenn ja, war er in den genannten Jahren die Regel oder die Ausnahme? Zur Beantwortung der Frage müssten die wegen Kapitalverbrechen geführten Verfahren (in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 1 480) manuell anhand des Akteninhalts ausgewertet werden. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 ausgeführt, wäre die zeit- und personalintensive Maßnahme einer händischen Auswertung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Eine entsprechende Auswertung wäre nur unter erheblicher und längerfristiger Zurückstellung der Kernaufgaben der Strafverfolgungsbehörden , nämlich der zügigen und nachhaltigen Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, möglich . Eine solche Auswertung übersteigt daher das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 4 8. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 18 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Warum waren in den Verfahren gegen eine Ministerin und einen Landgerichtspräsidenten jeweils nur ein Staatsanwalt und keine Beamten der Polizeibehörden beteiligt, bei dem Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde aber 31 Polizeibeamte und in dem Ermittlungsverfahren gegen einen Leiter einer Polizeiinspektion 15 Polizeibeamte? Dem Verfahren gegen eine niedersächsische Ministerin lag eine anonyme Strafanzeige zugrunde, die bereits von vornherein nicht geeignet war, einen Anfangsverdachts für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) zu begründen, der für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist. Der Hinzuziehung weiterer Kräfte bedurfte es daher nicht. Im Verfahren gegen den ehemaligen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten wurden die relevanten Unterlagen über seine Dienstwagennutzung von der zuständigen Disziplinarbehörde vollständig zur Verfügung gestellt. Nach Aufnahme der Ermittlungen sind beim Landgericht Hildesheim Zeugen vernommen und Verwaltungsakten eingesehen worden. Für diese Maßnahmen bedurfte es weder eines Durchsuchungsbeschlusses noch der Unterstützung durch Polizeikräfte. Die genannten Verfahren unterschieden sich daher von der Beweissituation grundlegend von jenen gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde und den Leiter einer Polizeiinspektion. 9. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 18 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Warum dauerte das Verfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten rund sieben Monate und das Verfahren gegen einen ehemaligen Polizeipräsidenten mehr als zwei Jahre und drei Monate? Die Ermittlungen in dem Verfahren gegen den ehemaligen Oldenburger Polizeipräsidenten gestalteten sich aufgrund der größeren Anzahl zu überprüfender Fahrten aufwändiger als in dem Verfahren gegen den amtierenden Oldenburger Polizeipräsidenten. 10. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 18 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Gab es Anweisungen, Wünsche oder Hinweise von Behördenleitern , Dienstvorgesetzten oder aus den Landesministerien, in bestimmten Dienstwagenaffären solle besonders intensiv ermittelt werden, und, wenn ja, in welchen Fällen? Nein. 11. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 20 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Zu welcher Bewertung des Sachverhalts ist das Innenministerium im Rahmen des Disziplinarverfahrens gekommen, was waren die Gründe für diese Bewertung, und inwieweit wich die Einschätzung bzw. Bewertung des Innenministeriums von derjenigen der Staatsanwaltschaft ab? Die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wurden im Rahmen des disziplinarrechtlichen Verfahrens anders bewertet. Eine weitergehende Erläuterung, welche Umstände bzw. Tatsachen dies betrifft, kann unter Beachtung von Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Oldenburger Polizeipräsidenten (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfolgen. Dies muss gegebenenfalls einer Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung vorbehalten bleiben. 12. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 20 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: In wie vielen Fällen kam es seit 2013 vor, dass das Innenministerium in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des MI oder des Geschäftsbereiches zu einer von der Auffassung der zuständigen Staatsanwaltschaft Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 5 abweichenden rechtlichen Bewertung kam (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörden )? Es kam seit 2013 in einem Fall im Jahr 2015 vor, dass das Innenministerium als zuständige Disziplinarbehörde den ermittelten Sachverhalt im Rahmen einer disziplinarischen Überprüfung anders rechtlich bewertete als die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. 13. Mit Blick auf die Antwort zu den Fragen 19, 23, 24, 26, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 40 und 41 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Inwiefern hindern nach Auffassung der Landesregierung jeweils „schutzwürdige Interessen“ welcher „Dritten“ die Landesregierung an der Beantwortung der genannten konkreten Fragen (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen genannten Fragen)? Gemäß Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 NV darf die Landesregierung eine Anfrage von Mitgliedern des Landtags nicht beantworten, soweit durch das Bekanntwerden von Tatsachen schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Bestimmung trägt der Grundrechtsbindung jeder staatlichen Gewalt Rechnung. Die schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Artikels 24 Abs. 3 Satz 1 NV werden daher durch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen konkretisiert. Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die schutzwürdigen Interessen Dritter werden verletzt, wenn eine Antwort einen nicht gerechtfertigten, unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte bewirkt (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 24.10.2014, StGH 7/13, juris, Rn. 89). Zu beachten sind insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Auch die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten als Sonderform der Datenübermittlung ist nur in den von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gezogenen Grenzen zulässig (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008, 1 BvR 3255/07, juris, Rn. 18). Die Veröffentlichung personenbezogener Daten stellt im Vergleich zu anderen Eingriffsmöglichkeiten eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008, 1 BvR 3255/07, juris, Rn. 32). Entsprechend strenge Anforderungen sind an die Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung und das erforderliche Gewicht des öffentlichen Interesses zu stellen. Im Einzelnen: Bei den Fragen 19 und 35 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 geht es um die Gründe für die Einstellung des Verfahrens gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten (Frage 19) und den früheren Präsidenten des Landgerichts Hildesheim (Frage 35). Die Fragen 23 und 26 (Oldenburger Polizeipräsident ) sowie 36 und 41 (früherer Präsidenten des Landgerichts Hildesheim) der Kleinen Anfrage betreffen den Gehalt der Vorwürfe, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren. Die Fragen 24, 37 und 40 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 zielen auf den finanziellen Schaden, der dem Land Niedersachsen durch einzelne Fahrten des Oldenburger Polizeipräsidenten (Frage 24) und des früheren Präsidenten des Landgerichts Hildesheim (Fragen 37 und 40) mit dem Dienstwagen entstanden ist. Eine etwaige Schadenshöhe lässt Rückschlüsse auf die zurückgelegte Strecke zu und berührt damit ebenfalls den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Bei den Fragen 31, 32 und 33 der Anfrage in der Drs. 17/5456 bei denen u. a. nach Fahrten des Oldenburger Polizeipräsidenten zu einem Kieferchirurgen, zu einer Handoperation und zu Nachsorgeterminen gefragt wird, geht es um das Ziel der Fahrten. Fragen zu Arztbesuchen sind grundsätzlich nicht für eine öffentliche Erörterung geeignet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 6 14. Mit Blick auf die Antwort zu den Fragen 19, 23, 24, 26, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 40 und 41 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Ist die Landesregierung rechtlich verpflichtet, die vollständige oder teilweise Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen nachvollziehbar und verständlich zu begründen, wenn nein, warum nicht, und, wenn ja, inwiefern ist die Landesregierung der Auffassung, in den genannten Fällen dieser Pflicht hinreichend nachgekommen zu sein? Gemäß Artikel 24 Abs. 3 Satz 2 NV ist die Entscheidung, eine Antwort zu verweigern, zu begründen . Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist zuallererst, die Abgeordneten durch die Begründung in die Lage zu versetzen, das Vorliegen von Verweigerungsgründen und damit die Berechtigung der Verweigerung zu überprüfen (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 24.10.2014, StGH 7/13, juris, Rn. 91). Dem hat die Landesregierung entsprochen, indem sie auf schutzwürdige Interessen Dritter verwiesen hat, die einer öffentlichen Beantwortung entgegenstanden. Welche Interessen im Einzelnen berührt waren, ergibt sich bereits aus den Fragestellungen, die auf Details zu - einzelne Personen betreffenden - Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren bezogen waren. Nähere Ausführungen waren nicht möglich, da anderenfalls schon die Gründe für die Auskunftsverweigerung schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt hätten. Im Übrigen handelt es sich nicht um die generelle Verweigerung einer Antwort, sondern nur um den Verweis auf eine Unterrichtung in vertraulicher Sitzung. 15. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 26 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Warum wurde die Entscheidung durch die Behördenleitung des Innenministeriums getroffen, wer gehört zur „Behördenleitung“ im MI (Funktionsbezeichnungen genügen), inwiefern waren der Innenminister und der Innenstaatssekretär an der Entscheidung beteiligt, und wer hat wann aus welchem Grund entschieden , dass die „Behördenleitung“ diese Entscheidung treffen soll? Abschlussentscheidungen in Disziplinarverfahren erfolgen im Innenministerium grundsätzlich durch den Staatssekretär. Unter Behördenleitung werden der Minister und der Staatssekretär des Niedersächsischen Innenministeriums verstanden. Die gegenständliche Einstellungsentscheidung ist durch den Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs getroffen worden. 16. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 26 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: In wie vielen und welchen anderen Fällen von mutmaßlichen Dienstwagenvergehen hat die „Behördenleitung“ des MI seit 2013 selber die Entscheidung über die Geltendmachung bzw. Nichtgeltendmachung von Schadensersatzbzw . Erstattungsansprüchen getroffen? Seit 2013 hat die Behördenleitung nur im o. g. Fall (umfasst zwei Fahrten) die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens getroffen. Aus dieser ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht vorlagen. Eine weitergehende Antwort würde sich mit dem konkreten Vorwurf befassen müssen und damit wiederum Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen, die gemäß Artikel 24 Abs. 3 NV zu schützen sind. Es kann aber gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 17. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 25, 26 und 63 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Warum lagen nach Auffassung der Landesregierung im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten „die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ bzw. Erstattungsansprüchen nicht vor? Durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht vor. Eine weitergehende Antwort würde sich mit dem konkreten Vorwurf befassen müssen und damit wiederum Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen, die gemäß Artikel 24 Abs. 3 NV zu schützen sind. Es kann aber gegebenenfalls Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 7 eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen . 18. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 25, 26 und 63 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Wie viele Bedienstete im MI oder in anderen Behörden (bitte auflisten nach Behörde und Funktion) haben wann welche Rechtsgrundlagen bzw. Anspruchsgrundlagen mit welchem zeitlichen Aufwand geprüft , zu welchen konkreten Ergebnissen sind sie bezüglich welcher Anspruchsgrundlage gekommen, und hat es innerhalb des MI oder nachgeordneter Behörden abweichende Einschätzungen bezüglich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gegeben und, wenn ja, welche? Im Ministerium für Inneres und Sport wurde das Disziplinarverfahren durch die zuständige Referentin , den Referatsteil- und den Referatsleiter sowie den Abteilungsleiter (dieser zugleich als Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs) bearbeitet. Durch die Verfahrenseinstellung lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht vor. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum von August bis Oktober 2015, wobei die Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen wiederholt von den oben Genannten erörtert wurden. Der konkrete zeitliche Aufwand der Prüfung und Bearbeitung lässt sich nicht mehr ermitteln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Mit Blick auf die in der NOZ vom 20.04.2016 zitierten Äußerungen des Oldenburger Polizeipräsidenten , er habe sich zwar mit einem Dienstwagen zum Arzttermin fahren lassen , ein Taxi wäre auf den Strecken aber teurer gewesen und diese höheren Taxikosten wären ihm dann von der Heilfürsorgestelle ersetzt worden: a) Wie lang war die jeweils gefahrene Strecke für die beiden Arztbesuche? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. b) Welche Taxikosten wären für diese Strecke jeweils angefallen, und welche Kosten sind durch die Nutzung des Dienstwagens entstanden? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. c) Hätte der Oldenburger Polizeipräsident auch mit einem Privatfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. d) Wenn ja, warum hat er dies nicht getan, und, wenn nein, warum nicht? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 8 e) Hätte das Land bzw. die Heilfürsorgestelle dem Oldenburger Polizeipräsidenten Taxikosten für seine privaten Arztbesuche erstatten müssen? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. f) Wenn ja: Aus welcher Rechtsgrundlage leitet die Landesregierung dies her? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. g) Mit welcher Begründung ist die zuständige Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen zur Annahme eines Untreuevorsatzes im Sinne des § 266 StGB in Bezug auf die fraglichen Fahrten gelangt? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. h) Lag bzw. liegt für die beiden fraglichen Fahrten eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 22 Abs. 1 der Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen vor, die die medizinische Notwendigkeit eines Krankentransports bzw. Taxitransportes bescheinigt, und, wenn ja, welches Datum trägt diese? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. i) Wenn nein: Welche rechtlichen Auswirkungen hat dies, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtswidrigkeit der Fahrten, des Vorliegens eines Dienstvergehens und des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 StGB (Untreue)? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. j) Ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 22 Abs. 1 der Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen für die beiden fraglichen Fahrten vor Einstellung des Disziplinarverfahrens geprüft worden, wenn nein, warum nicht, und warum stellte die Behördenleitung des MI das Disziplinarverfahren trotz fehlender Prüfung des Vorliegens einer ärztlichen Bescheinigung ein, und, wenn ja, von wie vielen Bediensteten welcher Behörden mit welchem zeitlichen Aufwand und mit welchem Ergebnis? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. k) Wie viele heilfürsorgeberechtigte Polizeibeamte haben seit 2013 im Bereich des Polizeipräsidiums Oldenburg einen Dienstwagen für Fahrten zu privaten Arzt- bzw. Krankenhausbesuchen genutzt? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 9 Sofern sich die Frage auf den Oldenburger Polizeipräsidenten bezieht, würde eine Beantwortung schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechtsund Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. Nach Mitteilung der Polizeidirektion Oldenburg, die ihrerseits die Inspektionen sowie die nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten beteiligt hat, ist kein anderer Fall bekannt. l) In wie vielen dieser Fälle (Frage 19 k) lag eine ärztliche Bescheinigung für die medizinische Notwendigkeit eines Kranken- bzw. Taxitransportes vor und in wie vielen nicht? Entfällt. m) In wie vielen dieser Fälle (Frage 19 k) wurde nachträglich ein Disziplinarverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, und wie ist jeweils der Sachstand ? Sofern sich die Frage auf den Oldenburger Polizeipräsidenten bezieht, würde eine Beantwortung schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten verletzen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechtsund Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. Nach Mitteilung der Polizeidirektion Oldenburg ist kein anderer Fall bekannt. n) In welchem Umfang (Gesamtkosten) hat das Land seit 2013 im Rahmen der Heilfürsorge Taxikosten erstattet, und in wie vielen dieser Fälle lag eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 22 Abs. 1 der Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen vor und in wie vielen nicht? Das Land hat für notwendige Fahrt- und Transportkosten im Sinne des § 22 der Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (HFB) die folgenden Beträge erstattet: 2013: 453 374,67 Euro, 2014: 471 165,85 Euro, 2015: 537 583,46 Euro. In diesen Beträgen sind jedoch alle nach § 22 HFB erstatteten Kosten, wie z. B. auch für Rettungsfahrten , enthalten. Eine Untergliederung auf die einzelnen Arten der entstandenen Fahrtkosten ist nicht möglich, sodass der Umfang der im Rahmen der Heilfürsorge erstatteten Taxikosten nicht gesondert mitgeteilt werden kann. Aufwendungen für Taxifahrten werden nur bei Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen erstattet. 20. Hat sich der Oldenburger Polizeipräsident mit dem Dienstwagen zwischen 2013 und heute jemals zu einem nahen Angehörigen fahren lassen, der in der Nähe von Osnabrück wohnt? Eine Beantwortung würde schutzwürdige Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten oder eines nahen Angehörigen verletzen. Der Wohnort naher Angehöriger ist kein tauglicher Gegenstand öffentlicher Erörterungen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 10 21. Wenn ja: Wann, wie oft, wie lang war jeweils die (zusätzliche) Strecke, und welche (zusätzlichen ) Fahrtkosten sind dadurch entstanden? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 22. Wenn ja (Frage 20): Standen die Fahrten im Einklang mit der Dienstwagenrichtlinie, waren es unzulässige Privatfahrten, und inwiefern erfüllte der Oldenburger Polizeipräsident damit den Tatbestand eines Dienstvergehens und einer Untreuestraftat, und wer hat dies wann mit welcher Intensität und mit welchem zeitlichen Aufwand und welchem Ergebnis geprüft? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 23. Wenn ja (Frage 20): Wurde wegen dieser Fahrten ein Disziplinarverfahren oder Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und, wenn nein, warum nicht, und wer hat diesbezüglich wann mit welcher Begründung welche Entscheidung getroffen? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 24. Wenn ja (Frage 20): Wen hat der Oldenburger Polizeipräsident wann über diese Fahrten informiert, insbesondere den Innenminister, den Innenstaatssekretär oder Bedienstete des MI, und was haben diese daraufhin gegebenenfalls veranlasst? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 25. Wenn ja (Frage 20): Wurden die Kosten für die Fahrten nachträglich berechnet und, wenn ja, wann von wem? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 26. Wenn ja (Frage 20): Hat der Oldenburger Polizeipräsident die durch die Fahrten zu dem nahen Angehörigen entstandenen Kosten mit einer Reisekostenabrechnung verrechnet , und, wenn ja, wer hat diese Verrechnung entschieden, wer hat die Berechnung überprüft, wer hat die Abrechnung abgezeichnet, wer wurde darüber informiert, und inwiefern ist eine Verrechnung in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen? Entfällt, da Frage 20 nicht öffentlich beantwortet werden kann. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 27. Wie viele Polizeibeamte im Bereich des Polizeipräsidiums Oldenburg haben seit 2013 vermeintliche oder tatsächliche eigene Ansprüche gegen das Land bzw. eine Landeseinrichtung mit vermeintlichen oder tatsächlichen Ansprüchen des Landes gegen sich selbst eigenständig „verrechnet“? Es ist in keinem Fall seit 2013 vorgekommen, dass Polizeibeamte im Bereich des Polizeipräsidiums Oldenburg solche Ansprüche gegen sich selbst eigenständig verrechnet haben. Grundsätzlich ist für eine solche Verrechnung die Reisekostenstelle der Polizeidirektion Oldenburg zuständig. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 11 28. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu Fragen 25, 26 und 63 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Worin liegt nach Auffassung der Landesregierung konkret der Unterschied zwischen den Fahrten des früheren Hildesheimer Behördenleiters und denjenigen des Oldenburger Polizeipräsidenten, die von den zuständigen Staatsanwaltschaften in beiden Fällen jeweils als rechtswidrig eingestuft wurden, die dem Oldenburger Polizeipräsidenten aber anders als dem ehemaligen Hildesheimer Behördenleiter nicht in Rechnung gestellt wurden? Dem früheren Präsidenten des Landgerichts Hildesheim wurden die Fahrten, die nach Abschluss der Ermittlungen als Privatfahrten im Sinne von Ziffer 6 der Kfz-Richtlinie anzusehen waren, gemäß Ziffer 6.2 in Verbindung mit Anlage 1 der Kfz-Richtlinie in Rechnung gestellt. Im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten nahm das Ministerium für Inneres und Sport im Verwaltungsverfahren eine Bewertung vor, die von jener der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, in dem aufgrund erfolgter Einstellung mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung keine abschließende gerichtliche Klärung erfolgte, abwich. Die Gründe für jene Bewertung können aufgrund überwiegender Schutzinteressen nicht im Rahmen der offenen Beantwortung einer Kleinen Anfrage mitgeteilt werden . 29. In der Antwort der Landesregierung zu der Frage 21 der oben genannten Kleinen Anfrage , Drucksache 17/5456 führt diese aus, dass der zuständige Staatsanwalt in zwei Fällen zu der Einschätzung gelangt sei, dass es sich um unzulässige Privatfahrten des Oldenburger Polizeipräsidenten gehandelt habe und deshalb ein hinreichender Tatverdacht wegen einer Untreuestraftat vorliege. In den Antworten zu den Fragen 25 und 26 antwortet die Landesregierung, dass die „Behördenleitung“ des MI die Entscheidung getroffen habe, die Kosten dieser Fahrten nicht dem Oldenburger Polizeipräsidenten in Rechnung zu stellen, weil die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht vorlägen: Kann die Landesregierung ausschließen, dass die Personen in der „Behördenleitung“ des MI dadurch nicht selbst den (objektiven und/oder subjektiven) Straftatbestand der Begünstigung nach § 257 StGB verwirklicht haben, weil sie dadurch dem Oldenburger Polizeipräsidenten den geldwerten Vorteil erhalten haben, der aus den zwei Handlungen stammt, bei der nach Einschätzung des zuständigen Staatsanwaltes der hinreichende Tatverdacht einer Untreuestraftat vorliegt? Wenn nein, warum nicht? Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft war nicht bindend i. S. d. § 24 Abs. 1 NDiszG, weshalb das Ministerium für Inneres und Sport nicht gehindert war, den Sachverhalt abweichend von der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu bewerten. Das Vorliegen einer Straftat ist letztlich nicht positiv festgestellt, da es zu keiner Verurteilung gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass mangels gerichtlicher Feststellung strafrechtlicher Schuld auch weiterhin die Unschuldsvermutung zugunsten des Oldenburger Polizeipräsidenten gilt. Der Tatbestand der Begünstigung lässt sich aber unabhängig von der materiellen Rechtslage auch in subjektiver Hinsicht nicht feststellen, weil der Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs bei der getroffenen Entscheidung weder von einer rechtswidrigen Tat des Oldenburger Polizeipräsidenten ausging noch in der Absicht handelte, dem Oldenburger Polizeipräsidenten die Vorteile eines Untreuedeliktes zu erhalten. Er nahm vielmehr an, dass Schadensersatzansprüche gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten nicht in Betracht kamen. 30. Warum lagen die Voraussetzungen nicht vor, um dem Oldenburger Polizeipräsidenten die Kosten der beiden vom zuständigen Staatsanwalt als unzulässige Privatfahrten eingeschätzten Fahrten in Rechnung zu stellen und wer in der „Behördenleitung“ des MI hat darüber entschieden (Funktionsbezeichnung genügt)? Der Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs hat die Abschlussentscheidung über das Disziplinarverfahren getroffen (vgl. Antwort zu Frage 15). Da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorlagen, kamen Schadensersatzansprüche gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten nicht in Betracht. Weitergehende Erläuterungen zu den Schaden- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 12 ersatzvoraussetzungen würden die schutzwürdigen Interessen des Polizeipräsidenten verletzen, sodass auf Artikel 24 Abs. 3 NV verwiesen wird. Es kann aber gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 31. Ist die Frage einer Strafbarkeit (Frage 29) von einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde bereits vor Einreichung dieser Anfrage geprüft worden, wenn ja, mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht, und wird dies nachgeholt? Die Frage wurde bisher nicht durch eine Staatsanwaltschaft geprüft. Die Landesregierung sieht keine zureichenden Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO, der Voraussetzung für die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen wäre. Sie hat deshalb keinen rechtlich begründbaren Anlass, eine Staatsanwaltschaft um Prüfung zu ersuchen. 32. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 26 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Wessen „schutzwürdige Interessen“ meint die Landesregierung , und inwiefern sieht sich die Landesregierung in Bezug auf den Innenminister und den Innenstaatssekretär durch deren Persönlichkeitsrechte an einer Antwort auf die Frage 26 gehindert? Es wurde bei der Beantwortung der Frage 26 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 die Begründung der Entscheidung nicht dargelegt, sondern auf die schutzwürdigen Interessen des Oldenburger Polizeipräsidenten Bezug genommen. Die Landesregierung sah sich somit nicht in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte des Innenministers und des Innenstaatssekretärs an der Beantwortung der Frage 26 gehindert. 33. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 34 und 40 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Worin liegen bei Frage 40 die „schutzwürdigen Interessen“ im Unterschied zur Frage 34, auf die die Landesregierung in der Sache geantwortet hat? Die Frage 40 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 zielte auf den finanziellen Schaden, der dem Land Niedersachsen durch einzelne Privatfahrten des früheren Präsidenten des Landgerichts Hildesheim mit dem Dienstwagen entstanden ist. Die Schadenshöhe lässt Rückschlüsse auf die zurückgelegte Strecke zu und berührt damit den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (vgl. Antwort zu Frage 13). Bei der Beantwortung der Frage 34 der Kleinen Anfrage kam es demgegenüber auf den Tatvorwurf nicht an. 34. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 40 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Warum wurde ein Restbetrag von 23,18 Euro erst am 04.04.2016 abgerechnet, wer hat dies wann aus welchem Grund veranlasst (Funktionsbezeichnungen genügen), war die oben genannte Kleine Anfrage ein Grund dafür, und warum wurde dieser Restbetrag nicht schon früher abgerechnet bzw. gezahlt? Die disziplinarrechtliche Prüfung hat ergeben, dass ein Restbetrag von 23,18 Euro für eine weitere entschädigungspflichtige Privatfahrt i. S. von Ziffer 6.2 der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden war. Deshalb hat die Präsidentin des Landgerichts Hildesheim dieses am 04.03.2016 nachgeholt. Der Betrag ist gezahlt worden. Der Vorgang steht in keinem Bezug zu der Beantwortung der Kleinen Anfrage. 35. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung auf Frage 41 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Was war Inhalt der Verfügung, warum verweigert die Landesregierung die Beantwortung der Frage 41 teilweise unter Hinweis auf „schutzwürdige Interessen Dritter“, und worin liegt hier konkret der Unterschied zu Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 13 Frage 14 der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2182, in deren Beantwortung die Landesregierung den Inhalt der Entscheidung in dem Disziplinarverfahren mitgeteilt hat? Der Mitteilung des konkreten Inhalts einer disziplinarrechtlichen Verfügung gemäß §§ 32, 33 NDiszG i. V. m §§ 94 ff. NRiG steht der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen entgegen, Artikel 24 Abs. 3 NV. Bei der Beantwortung der Frage 14 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/2182 war der aktuelle Sachstand ein anderer, weil der Präsident des Oberlandesgerichts Celle damals gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hatte. Eine disziplinarrechtliche Verfügung war demzufolge nicht ergangen. 36. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 42 bis 46 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Wie viele und welche dienstlichen Termine hätte der seinerzeitige Hildesheimer Behördenleiter an den maßgeblichen 13 Tagen bei Nutzung bestehender Nahverkehrsverbindungen, insbesondere bei Nutzung der zwischen 5 Uhr und 21 Uhr stündlich zwischen Göttingen und Hildesheim bzw. Hildesheim und Göttingen verkehrenden Nahverkehrsverbindung mit Metronom und NordWestBahn und Umstieg in Nordstemmen, nachweislich nicht einhalten können (bitte kein Verweis auf andere Drucksachen)? Es lässt sich nicht mehr feststellen, welche Nahverkehrsverbindung der damalige Präsident des Landgerichts Hildesheim womöglich hätte nutzen können, um seine Dienstgeschäfte rechtzeitig aufzunehmen. Er selbst hatte gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle erklärt, dass er den Dienstwagen in den in Rede stehenden 13 Fällen in Anspruch genommen habe, weil er durch Verspätungen des ICE-Verkehrs zwischen Göttingen und Hannover die Regelanschlüsse des Regionalverkehrs von Hannover nach Hildesheim nicht mehr erreichen konnte. Dies habe sich jeweils erst während der Fahrt mit dem ICE von Göttingen nach Hannover infolge von akuten Verspätungen ergeben. Nur in diesen Fällen habe er sich dann nach der Verfügbarkeit des Dienstwagens erkundigt und diesen zum Hauptbahnhof nach Hannover bestellt. Als Termine während des Hochwassers im Sommer 2013, deren Verhinderung infolge der ICE- Verspätungen ohne den Einsatz des Dienstwagens zu besorgen war, hat er genannt: 11. Juni: Personalgespräche, 18. Juni: dienstliche Besprechung, 01. Juli: Behördenleiterbesprechung, 02. Juli: Verwaltungsbesprechung, 03. Juli: Gesprächstermine mit einzelnen Mitarbeitern der Gerichtsverwaltung, 05. Juli: Besprechungstermine, 09. Juli: Gespräch mit einem externen Beratungsunternehmen, 10. Juli: Quartalsgespräch mit dem Richterrat, 11. Juli: Telefontermin, 12. Juli: Überhörung, 16. Juli: dienstliche Besprechungen, 17. Juli: Nutzung des Dienstwagens wegen An- und Ablieferung von Akten der Wirtschaftsstrafkammern in der Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Hannover, Vahrenwalder Straße, 18. Juli: interner Verwaltungstermin. 37. Mit Blick auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 42 bis 46 der oben genannten Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Haben der übergeordnete Mittelbehördenleiter oder das MJ die Einlassung des früheren Hildesheimer Behördenleiters, bei Nichtinanspruchnahme des Dienstwagens der Behörde hätte er „wichtige dienstliche Termine“ verpasst, unter Überprüfung bestehender alternativer Nahverkehrsverbindungen verifiziert oder falsifiziert (bitte kein Verweis auf andere Drucksachen)? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 14 Auf die Frage der alternativen Zugverbindungen kam es für die Prüfung eines eventuellen Dienstvergehens nicht an. Seitens des Oberlandesgerichts Celle wurde der Verstoß gegen die Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge unabhängig von der Frage alternativer Bahnverbindungen schon deshalb bejaht, weil der Präsident des Landgerichts für die in Rede stehenden Fahrten keine Einwilligungen eingeholt hatte. 38. Wenn weder der Mittelbehördenleiter noch das MJ das Bestehen von Nahverkehrsverbindungen zwischen Göttingen und Hildesheim bzw. Hannover und Hildesheim im fraglichen Zeitraum geprüft haben: Auf welcher Faktengrundlage war es dem Mittelbehördenleiter in der von der Landesregierung in den Vorbemerkungen der Drucksache 17/2182 zitierten Mitteilung möglich, eine „drohende Beeinträchtigung dienstlicher Verpflichtungen und Termine“ bei Nichtinanspruchnahme des Dienstwagens festzustellen , mit der er im Weiteren die „Einwilligungsfähigkeit“ der 13 Fahrten und das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet hat (bitte kein Verweis auf andere Drucksachen)? Die bei der Antwort zu Frage 36 aufgeführte Darstellung des damaligen Präsidenten des Hildesheimer Landgerichts, untermauert durch Vorlage seines Outlook-Kalenders, ist nachvollziehbar und unwiderlegt. Im Rahmen der Dienstaufsicht und der Prüfung der Einwilligungsfähigkeit der sogenannten Hochwasserfahrten hat es der Präsident des Oberlandesgerichts Celle vertretbar nicht beanstandet, dass der frühere Präsident des Landgerichts Hildesheim die aus seiner Sicht gegenüber einer eventuellen Nahverkehrsverbindung mit Umsteigen in Nordstemmen oder Elze grundsätzlich zu bevorzugende Verbindung mit dem ICE von Göttingen nach Hannover mit Umsteigen in Hannover gewählt hatte. Tatsachen, die zu einer Ermessenseinschränkung dahin gehend Anlass gegeben hätten, die Einwilligungsfähigkeit der Fahrten von Hannover nach Hildesheim zu verneinen, waren nicht erkennbar . 39. Haben das MJ oder der Mittelbehördenleiter dem früheren Hildesheimer Behördenleiter für die Zeit der von der Deutschen Bahn AG angekündigten Einschränkungen im ICE- Verkehr zwischen Hannover und Kassel im April und Mai 2016 die Einwilligung zur Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Behörde erteilt , an der er aktuell tätig ist, wenn ja, warum und, wenn nein, warum nicht? Die Frage hat sich nicht gestellt, weil ein entsprechender Antrag nicht vorlag. 40. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 8 der o. g. Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Was war Inhalt des „klarstellenden Erlasses zum Umfang der Dienstwagennutzung“ des MI, den die GdP in ihrer Pressemitteilung vom 08.09.2014 mit der Überschrift „Nutzung von Dienstwagen in der Polizei - Klarstellende Regelung geschaffen “ erwähnte, und wer (Funktionsbezeichnungen genügen) hat wann aus welchem Grund entschieden, diesen „klarstellenden Erlass“ im MI zu schaffen? Bei dem in der Pressemitteilung der GdP vom 08.09.2014 erwähnten klarstellenden Erlass zum Umfang der Dienstwagennutzung handelt es sich um den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.09.2014 zur Nutzung von Dienst-Kfz. Anlage des Erlasses ist ein Vermerk vom 25.08.2014 über zulässige Nutzungsmöglichkeiten von Dienst-Kfz. Der Vermerk wurde auf eine Anfrage des Justizministeriums vom 05.08.2014 hin erstellt. In dem Vermerk werden zulässige Nutzungsmöglichkeiten nach Maßgabe der Kfz-Richtlinie dargestellt und erläutert. Der Vermerk gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil befasst sich mit der dienstlichen Nutzung von Dienst-Kfz. Es werden die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen benannt (Kfz-Richtlinie, Bestimmungen des Reisekostenrechts) und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 15 anhand dieser die geltende Rechtslage dargestellt und unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur erläutert. Des Weiteren werden die einzelnen Voraussetzungen einer Dienstreise mit Beginn von oder Ende an der Wohnung dargelegt und anhand von konkreten Beispielen verdeutlicht. Der zweite Teil des Vermerks befasst sich mit der privaten Nutzung von Dienst-Kfz durch die Polizeipräsidenten . Auch hier wird ausgehend von den einschlägigen Rechtsgrundlagen die geltende Rechtslage erläutert, insbesondere wird dargestellt, wann eine private Nutzung von Dienst-Kfz für Polizeipräsidenten zulässig ist. In diesem Zusammenhang finden sich auch Erläuterungen zur Abgrenzung von Privatfahrten und Dienstfahrten bei Polizeipräsidenten, was wiederum anhand von Beispielen illustriert wird. Der Vermerk wurde vom Finanzministerium mitgezeichnet und vom Landespolizeipräsidenten und dem damaligen Abteilungsleiter 1 unterzeichnet. 41. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 8 der o. g. Kleinen Anfrage, Drucksache 17/5456: Hatte der in Frage 40 erwähnte Erlass Auswirkungen auf die in der Antwort auf Frage 18 der o. g. Kleine Anfrage, Drucksache 17/5456, erwähnten Ermittlungsverfahren , wenn nein, warum nicht und, wenn ja, welche im Einzelnen? Der Erlass hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die genannten Ermittlungsverfahren. Denn er trifft keine Regelungen, die die geltenden Vorgaben insbesondere der Kfz-Richtlinie einschränken, erweitern oder in sonstiger Weise verändern würden. 42. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Fragen 5 und 8 der o. g. Kleinen Anfrage , Drucksache 17/5456: Hat das MI dem MJ im Jahr 2014 eine Bewertung zum Thema „Nutzung von Dienst-Kfz“ zur rechtlichen Einordnung in sachbezogenen Ermittlungsverfahren übersandt? Die Staatsanwaltschaft Oldenburg legte am 22.11.2013 einen AR-Vorgang zur strafrechtlichen Überprüfung der Dienstwagennutzung von Bediensteten der Polizeidirektion Oldenburg und der Regierungsvertretung zu privaten Zwecken ein. Am 30.12.2013 richtete die Staatsanwaltschaft Oldenburg in diesem Vorgang ein erstes Auskunftsersuchen an das Justizministerium, in dem sie die Landesjustizverwaltung bat, beim Ministerium für Inneres und Sport eine Auskunft einzuholen. Diese Fragen, mit denen die für den Tatbestand des § 266 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht der etwa rechtswidrig einen Dienstwagen nutzenden Personen geklärt werden sollte, wurden durch das Ministerium für Inneres und Sport gegenüber dem Justizministerium am 29.07.2014 beantwortet. Die Antwort schloss mit dem Hinweis, dass durchaus Konstellationen denkbar seien, die es rechtfertigten, „eine Fahrt zum bzw. ab Wohnort des Bediensteten als Dienstfahrt zu begründen“. Die Auskunft wurde am 31.07.2014 an die Staatsanwaltschaft Oldenburg weitergeleitet . Mit Bericht vom 01.08.2014 griff die Staatsanwaltschaft Oldenburg sodann den Hinweis des Ministeriums für Inneres und Sport auf. Die Staatsanwaltschaft bat das Justizministerium in dem Bericht, erneut an das Ministerium für Inneres und Sport heranzutreten und an dieses folgende Fragen zu richten: 1. Welche konkreten Konstellationen sind nach dortiger Auffassung denkbar, die eine Fahrt zum bzw. ab Wohnort des Bediensteten als Dienstfahrt begründen könnten? 2. Gibt es über die Richtlinien für Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung hinaus innerhalb der niedersächsischen Polizei Vorgaben oder Verfügungen, durch die sich Fahrten zum bzw. ab Wohnort des Bediensteten als Dienstfahrt begründen lassen könnten? Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Ministerium für Inneres und Sport, an das das Schreiben der Staatsanwaltschaft am 05.08.2014 weitergeleitet wurde, um eine differenzierte Betrachtung, in welchen Fällen diese denkbaren Konstellationen für Inspektionsleiter und für Polizeipräsidenten Anwendung finden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 16 Der damalige Leiter der damaligen Abteilung 1 des Ministeriums für Inneres und Sport übermittelte daraufhin mit E-Mail vom 21.08.2014 dem damaligen Justizstaatssekretär einen Vermerk zur Nutzung von Dienst-KFZ im Polizeibereich vom 19.08.2014, der am selben Tag dem Ministerium für Finanzen zur Mitzeichnung übermittelt wurde. Mit weiterer E-Mail vom 02.09.2014 übersandte der damalige Leiter der damaligen Abteilung 1 des Ministeriums für Inneres und Sport sodann dem damaligen Justizstaatssekretär den vom Ministerium für Finanzen mitgezeichneten Vermerk vom 25.08.2014 und das Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.08.2014. 43. Wenn ja (Frage 42): Hat das MJ die Bewertung oder Teile der Bewertung nachgeordneten Behörden zugeleitet und gegebenenfalls welchen? Das Justizministerium sandte das Antwortschreiben am 08.09.2014 an die Herren Generalstaatsanwälte in Braunschweig, Celle und Oldenburg sowie aufgrund der vorangegangenen Anfragen zur Beschleunigung unmittelbar auch an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Oldenburg. Das Antwortschreiben entspricht unter I und II dem Vermerk, den das Ministerium für Inneres und Sport seinem Erlass vom 03.09.2014 beifügte. Wegen des Inhalts des Vermerks wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 44. Wenn ja (Frage 43): Hat das MJ die Übermittlung der Bewertung an nachgeordnete Behörden mit Hinweisen, Anweisungen oder Anleitungen bzw. einem Anschreiben verbunden , und welchen Wortlaut hatten diese bzw. hatte dieses gegebenenfalls? Das Anschreiben vom 08.09.2014 hatte folgenden Wortlaut: „Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung des jeweils nachfolgenden Geschäftsbereichs übersende ich anliegend für die Generalstaatsanwaltschaften ein Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.08.2014. Der Staatsanwaltschaft Oldenburg habe ich das Schreiben aufgrund der Eilbedürftigkeit unmittelbar zu dem dortigen Vorgang übersandt Im Auftrag“. Mit Hinweisen, Anweisungen oder Anleitungen war das Schreiben vom 08.09.2014 nicht versehen. 45. Wenn nein (Frage 43): Wie ist das MJ mit der Bewertung verfahren? Entfällt. 46. Wenn ja (Frage 43): Welche rechtliche Relevanz hatte diese rechtliche Bewertung des MI für das MJ und die Staatsanwaltschaften, und inwiefern kann das nicht zur Justiz gehörende MI den Staatsanwaltschaften Vorgaben zur Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften - insbesondere des § 266 StGB - machen? Die Staatsanwaltschaft trifft ihre Entscheidungen im Strafverfahren bekanntermaßen eigenverantwortlich . Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Staatsanwaltschaften keine rechtlich bindenden Vorgaben zur Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere des § 266 StGB) machen und hat dies auch nicht versucht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen . 47. Wenn ja (Frage 42): Hat sich das MJ die Bewertung des MI inhaltlich bzw. rechtlich zu Eigen gemacht und gegebenenfalls inwiefern, und hat es diese einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls in welcher Intensität und mit welchem Ergebnis? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 17 Das Justizministerium hat sich die Bewertung des Ministeriums für Inneres und Sport nicht zu eigen gemacht. Die zuständige Referatsleiterin des Justizministeriums hat vielmehr in einer an das Ministerium für Inneres und Sport gerichteten E-Mail vom 09.09.2014 zum Ausdruck gebracht, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft Oldenburg sei, das Antwortschreiben vom 29.08.2014 „zu prüfen und zu bewerten“. 48. Wenn ja (Frage 42): Wird in der Bewertung des MI festgelegt, dass Inspektionsleitungen keine Behördenleitungen im Sinne der Kfz-Richtlinie seien, für diese private Fahrten mit dem Dienst-Kfz generell unzulässig seien und für Polizeipräsidenten wiederum Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststelle mit dem Dienst-Kfz „nunmehr“ zulässig seien? In dem Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.08.2014 wird ausgeführt, dass Behördenleiterinnen und Behördenleiter nach Ziffer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde Dienstkraftfahrzeuge für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte benutzen dürfen. Behördenleitungen im Bereich der Polizei sind die Polizeipräsidenten, der Präsident des LKA Niedersachsen und der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen. Inspektionsleitungen sind keine Behördenleitungen . Für sie und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei greift diese Ausnahmeregelung somit nicht. Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen für private Fahrten ist für diesen Personenkreis generell unzulässig. Des Weiteren wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass von der Regelung der Ziffer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie in der Polizei Niedersachsen Gebrauch gemacht wurde. Am 23.04.2012 hatte der Landespolizeipräsident den Behördenleitern im Bereich der Polizei die Einwilligung für die Nutzung der Dienst-Kfz zwischen Wohnung und Dienststelle erteilt. Danach sind nach Maßgabe der Kfz- Richtlinie in Verbindung mit der Einwilligung vom 23.04.2012 seit diesem Zeitpunkt für Polizeipräsidenten neben Dienstreisen auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit Dienst-Kfz zulässig . 49. Wenn ja (Frage 48): Welche konkreten Auswirkungen hatte dies auf die Ermittlungsverfahren sowie die Disziplinarverfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten und gegen den früheren Wilhelmshavener Polizeichef? Die Bewertung hatte in Ermangelung eines eigenständigen Regelungsgehaltes keine Auswirkungen auf die Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten oder den Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland. 50. Wenn ja (Frage 42): Inwiefern führt diese Bewertung bzw. deren Umsetzung bzw. der in Frage 40 erwähnte Erlass zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Nutzung von Dienst-Kfz durch Polizeipräsidenten und sonstige Behördenleiter in Niedersachsen ? Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen. 51. Wenn es den in Frage 40 erwähnten Erlass sowie die in Frage 42 erwähnte Bewertung des MI gegeben hat: Warum hat die Landesregierung diese in ihrer Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage, Drucksache 17/5456, nicht erwähnt, und wer (Funktionsbezeichnungen genügen) hat wann aus welchem Grund entschieden, dass der Erlass und die Bewertung nicht in der Antwort erwähnt werden? Mit der Kleinen Anfrage war gefragt worden, welche Änderungen die Landesregierung seit 2013 an der Dienstwagenrichtlinie oder anderen Regeln, Erlassen etc. vorgenommen hat, die die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Behördenleiter und andere Landesbedienstete regeln. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5981 18 Der Erlass vom 03.09.2014 und das an das Justizministerium gerichtete Antwortschreiben vom 29.08.2014 wurden in der Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage in der Drs. 17/5456 nicht erwähnt , weil sie keine Änderungen an der Dienstwagenrichtlinie oder anderen Regeln, Erlassen etc. zum Gegenstand hatten. Die Entscheidung wurde im Rahmen der Erstellung des Antwortbeitrages durch die zuständigen Referenten auf Fachebene getroffen. (Ausgegeben am 29.06.2016) Drucksache 17/5981 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5655 - Nachfrage: „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.“ - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums