Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5995 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5769 - Wie bewertet die Landesregierung die hohen Telefonkosten in Justizvollzugsanstalten? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 19.05.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 26.05.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 22.06.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Insassen von Justizvollzugsanstalten müssen die Kosten, die durch Telefongespräche entstehen, selbst bezahlen. Diese Kosten sind verhältnismäßig hoch, da es keine Flatrate-Tarife in den Justizvollzugsanstalten gibt. Da der Stundenlohn eines Gefangenen etwa 1,50 Euro brutto beträgt, sind diese Kosten kaum tragbar. Ein Gefangener hat für das Jahr 2015, in dem er nur in das deutsche Festnetz telefoniert hat, Kosten von 771,91 Euro bezahlen müssen. Dies stellt den Bruttolohn von 4,5 Monaten für ihn dar. Bei einer Flatrate, die ins deutsche Festnetz telefonieren lässt, betragen die Kosten 14,99 Euro im Monat, für ein Jahr also etwa 180 Euro. Die Kosten würden sich so auf weniger als ein Viertel reduzieren. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG soll den Gefangenen in dringenden Fällen gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG kann ihnen allgemein gestattet werden, Telefongespräche zu führen, wenn sie sich mit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt von der Vollzugsbehörde erlassenen Nutzungsbedingungen einverstanden erklären . Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.2010 - 2 BvR 328/07 - ist im Rahmen der Gefangenentelefonie die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen nicht nur mit der Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt unvereinbar, sondern auch mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz. Aus Resozialisierungsgesichtspunkten sollen die Verhältnisse im Strafvollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst werden (§ 2 Abs. 1 NJVollzG). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der auserwählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche Ermächtigung aus § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG und unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung haben die Justizvollzugseinrichtungen in Niedersachsen in Abstimmung mit dem Justizministerium von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und das Führen von Telefongesprächen allgemein gestattet. Dabei sind die Justizvollzugseinrichtungen des Landes zunächst zum Teil Einzelverträge mit unterschiedlichen Telefondienstleistungsunternehmen (Telio Communications GmbH und Deutsche Telekom AG) eingegangen , teils haben sich die Justizvollzugseinrichtungen dem Rahmenvertrag des Landes Niedersachsen mit dem Unternehmen Deutsche Telekom AG (T-Systems) angeschlossen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5995 Vor dem Hintergrund von Preis- und Technologieentwicklungen bei der Telekommunikation wird das Land die Dienstleistung der Gefangenentelefonie öffentlich ausschreiben. Zur Vorbereitung dieser Ausschreibung wurden bereits die unterschiedlichen Vertragslaufzeiten zwischen der Firma Telio und den jeweiligen Justizvollzugseinrichtungen zwischen dem Justizministerium und der Firma Telio im Juli 2014 neu verhandelt. Die Verträge enden nunmehr landesweit zum 31. Oktober 2017. Zurzeit wird in einer Arbeitsgruppe das der Ausschreibung zugrunde liegende Leistungsverzeichnis erarbeitet. Bezüglich der bis zum 1. Juli 2015 bzw. seit diesem Zeitpunkt geltenden Verbindungskosten und deren Bewertung als marktgerecht im Sinne der o. g. bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird auf die detaillierten Inhalte der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 23. Juni 2015 - Drucksache 17/3529 - verwiesen. Dieses gilt insbesondere für die Möglichkeiten der Gefangenen, durch Zubuchen von sogenannten Flex-Optionen Einfluss auf die individuelle Preisgestaltung zu nehmen. 1. War der Landesregierung bewusst, dass Kosten in solcher Höhe für JVA-Insassen entstehen ? Die Landesregierung hatte und hat Kenntnis über die im Rahmen der in den Vorbemerkungen benannten Verträge bzw. seit dem 1. Juli 2015 gültige Höhe der Einzelverbindungskosten. Diese und somit auch die Gesamthöhe der jährlichen Telefonkosten unterliegen den beschriebenen individuellen Möglichkeiten der Preisgestaltung sowie auch dem eigenverantwortlichen Telefonverhalten des Gefangenen. 2. Hat die Landesregierung Kenntnisse über weitere Fälle, in denen für Gefangene über 500 Euro Telefonkosten in einem Jahr entstanden sind? Falls ja, bitte die betroffenen JVAs nach den Jahren 2013 bis 2016 einzeln auflisten. Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen für Gefangene über 500 Euro Telefonkosten in einem Jahr entstanden sind. Dieser Umstand ist den einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschuldet. In Anlehnung an die Beanstandungsfrist von mindestens acht Wochen nach Rechnungsstellung (§ 45i Abs. 1 TKG) werden von den Telefonanbietern jegliche Verbindungsdaten des Telefonkontos nach 90 Kalendertagen nach ihrem Entstehen gelöscht. Diese Frist entspricht auch dem aktuellen Leitfaden der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Bundesnetzagentur für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten . 3. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, Telefone in der JVA mit einer Flatrate auszustatten , damit die Insassen nicht solch hohe Kosten tragen müssen? Der Leistungskatalog eines Telefonanbieters in Justizvollzugseinrichtungen ist nur eingeschränkt mit dem eines Anbieters auf dem freien Markt vergleichbar. Zur Begründung wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom 23. Juni 2015 - Drucksache 17/3529 - verwiesen. Telefonanbieter in Justizvollzugseinrichtungen sowie auch auf dem freien Markt sind gewinnorientierte Dienstleistungsunternehmen. Um die Erfüllung des im Justizvollzug geforderten Leistungskataloges gewähren und zugleich kostendeckend sowie gewinnschöpfend die Dienstleistung der Telekommunikation bereitstellen zu können, wird von den Telefonanbietern eine Mischkalkulation vorgenommen. Diese berücksichtigt neben den genannten Aspekten auch die in Zahl und Telefonverhalten schwankende Gefangenenpopulation. Bei der Implementierung einer Flatrate werden hingegen Pauschaltarife für Telekommunikationsdienstleistungen unabhängig vom Umfang der Nutzung des Kommunikationsangebots, d. h., unabhängig von der Abnahmemenge gezahlt. Meist müssen die Anbieter von Flatrate-Tarifen für die Nutzung fremder Netze eine zeitabhängige Gebühr zahlen. Nur in diesem Fall basiert der Flatrate- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5995 3 Tarif auf einer Mischkalkulation, bei der die Kunden, die das Angebot wenig nutzen, einen Anteil zur Finanzierung von Vielnutzern mit leisten. Die Flatrate-Tarife rechnen sich somit eher für große Anbieter mit hohen Kundenzahlen als für kleinere Anbieter, bei denen schon eine geringe Zahl von Vielnutzern diese Kalkulation kippen lassen kann. Die Ausstattung der Gefangenentelefonie mit einer Flatrate stellt mithin aus Sicht der Landesregierung keine Möglichkeit dar, die Kosten für die Gefangenen in den Justizvollzugseinrichtungen Niedersachsens zu minimieren. Dieser Umstand resultiert im Ergebnis aus der mangelnden Vergleichbarkeit zwischen (Flatrate-)Anbietern auf dem freien Markt und solchen für die entsprechende Dienstleistung im Justizvollzug. 4. Wenn nicht, sieht die Landesregierung einen anderen Lösungsvorschlag? Im Rahmen der in den Vorbemerkungen genannten Ausschreibung der Telekommunikationsdienstleistungen ist beabsichtigt, eine kostenbezogene Staffelung von Orts- und Nah- bzw. Fern- sowie Mobilnetzgesprächen vorzunehmen. Diese entspricht der aktuell gebräuchlichen Klassifizierung von Telekommunikationsdienstleistungen auf dem freien Markt. Die Landesregierung verspricht sich durch die zentrale Ausschreibung der Dienstleistung der Gefangenentelefonie in allen 13 Justizvollzugseinrichtungen des Landes eine Kostenreduzierung für den einzelnen Gefangenen. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, Handys zu verwenden, die nur bestimmte Anrufe für die Gefangenen zulassen? Die Möglichkeit, Handys zu verwenden, die nur bestimmte Anrufe für die Gefangenen zulassen, würde aufgrund des weiterhin geforderten Leistungskataloges aus Sicht der Landesregierung nicht zu einer Minimierung der Telefonkosten führen. Der Leistungskatalog ist vollzugsspezifisch ausgerichtet . Die Anzahl potenzieller Anbieter der Gefangenentelefonie würde sich im Fall der Zulassung der Handynutzung nicht erhöhen. Hinzu kommt, dass Handys leicht zu manipulieren und schwer kontrollierbar sind. Unbefugte Weitergaben sind kaum zu verhindern. (Ausgegeben am 29.06.2016) Drucksache 17/5995 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5769 - Wie bewertet die Landesregierung die hohen Telefonkosten in Justizvollzugsanstalten? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums