Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5844 - Was unternimmt die Landesregierung gegen das „Scheinstudium“ in Niedersachsen? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 27.05.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 03.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 27.06.2016, gezeichnet In Vertretung Andrea Hoops Vorbemerkung des Abgeordneten Am 2. Mai 2016 berichtete die Nachrichtenagentur dpa über „Scheinstudenten“ in niedersächsischen Hochschulen. Dabei handelt es sich um Menschen, die an Hochschulen eingeschrieben sind, ohne jedoch Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Leistungsnachweise zu erwerben. Dem Bericht zufolge könnten die niedersächsischen Hochschulen die Zahl der „Scheinstudenten“ nicht beziffern. Ein Sprecher des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur äußerte sich wie folgt dazu: „Wenn eine größere Gruppe so agiert, kann dies durchaus eine Herausforderung für die Hochschulstatistik und daraus abgeleitete Kennzahlen darstellen.“ Laut dpa-Bericht hätten beispielsweise im Sommersemester 2014 deutschlandweit „gerade einmal 29 % der neu Immatrikulierten“ im zulassungsfreien Bachelorstudiengang Physik im ersten Semester an Lehrveranstaltungen teilgenommen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung: Vorwegzuschicken ist zunächst, dass keine allgemeingültige Definition des Begriffes „Scheinstudium “ oder des Begriffes „Scheinstudierende“ existiert. Die Landesregierung geht davon aus, dass die an den Hochschulen eingeschriebenen Studierenden - unter Berücksichtigung naturgemäß individuell unterschiedlich starker persönlicher Motivation sowie Lernfähigkeit und Zielstrebigkeit - grundsätzlich die ihnen von der Gesellschaft gebotene Bildungschance und die hervorragenden Studienbedingungen in Niedersachsen zu schätzen wissen und ihre wissenschaftliche Ausbildung bzw. persönliche und berufliche Weiterqualifizierung anstreben . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 2 Unter dem Vorbehalt der gesetzlich geregelten Hochschulzugangsberechtigung sowie Kapazitätsgrenzen besteht verfassungsrechtlich - abgeleitet aus Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie dem Sozialstaatsprinzip - ein Teilhabeanspruch auf Zulassung zum Studium. Gemäß § 19 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) werden entsprechend Hochschulzugangsberechtigte auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. Eine allgemeine Ernsthaftigkeitsprüfung betreffend der Studienmotivation vor dem Hintergrund der Gefahr eines sogenannten Scheinstudiums würde alle Studierenden unter den Generalverdacht der „Leistungserschleichung“ stellen und wird daher - jenseits der Frage von Aussagekraft, Leistbarkeit und Justiziabilität - von der Landesregierung als inadäquat abgelehnt. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass auch objektive Kriterien wie das Kriterium der Häufigkeit des Besuchs von Lehrveranstaltungen keinen tauglichen oder gar wünschenswerten Maßstab bilden. Der niedersächsische Gesetzgeber hat erst jüngst mit der Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes klargestellt, dass Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen auf das zur Zielerreichung erforderliche Maß zu beschränken sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 NHG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass effektives Lernen grundsätzlich durch individuell unterschiedliche Methoden sowie Lehr- und Lernformate (z. B. mediengestützt sowie individuell oder in Gruppen verschiedener Größe) geprägt ist und Studierende als mündige Bürger grundsätzlich selbst entscheiden können sollen, wie sie ihr Studium möglichst erfolgreich betreiben. Die Gründe dafür, dass Lehrveranstaltungen nicht besucht oder Leistungsnachweise nicht erbracht werden, sind - auch bei Studierenden mit hoher Motivation - im Einzelfall sehr verschieden und überwiegend statistisch nicht erfassbar. Beispielhaft zu erwähnen sind u. a. persönliche Lebensumstände wie Familiengründung, Kinderbetreuung, Betreuung von Angehörigen, vorübergehende Krankheit, studienbegleitende Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts, Prüfungsangst oder die Teilnahme an Praktika. Mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der möglichen Gründe liegen detaillierte statistische Erhebungen dazu in Niedersachsen nicht vor. Nur die Teilnahme an Prüfungen wird regelmäßig erfasst und kann nachverfolgt werden. Auch das Niedersächsische Hochschulgesetz beschreibt aus gutem Grund eine Reihe von Tatbeständen , die dazu führen können, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen nicht im üblichen Umfang absolviert werden können. So regelt etwa § 12 Abs. 1 NHG, dass für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung Langzeitstudiengebühren nicht erhoben werden, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt, das Studienguthaben aber nicht verbraucht wird in Semestern oder Trimestern , in denen die oder der Studierende beurlaubt ist, ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist, als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt. § 13 Abs. 1 S. 2 NHG sieht vor, dass Langzeitstudiengebühren nicht erhoben werden für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende beurlaubt ist, ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist, eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert, ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 3 Als Ausfluss aus dem bereits erwähnten, verfassungsrechtlich geschützten Teilhabeanspruch auf Zulassung zum Studium sind die Möglichkeiten, eine Einschreibung zu versagen, gesetzlich abschließend geregelt: Nach § 19 Abs. 5 NHG kann der Antrag auf Einschreibung abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte 1. Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat, 2. an einer Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt, oder 3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist. Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind. Gemäß § 19 Abs. 6 NHG kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Die Exmatrikulation hat zu erfolgen , wenn 1. die oder der Studierende dies beantragt oder 2. a) eine Abschlussprüfung bestanden, b) eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder c) in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Darüber hinausgehende Möglichkeiten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Solche müssten sich an den strengen Maßstäben des Verfassungsrechts messen lassen. Mit Blick auf § 19 Abs. 6 gilt allerdings, dass die Prüfungsordnungen nach § 7 Abs. 4 S. 3 NHG bestimmen können, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht. Dies stellt eine wichtige Möglichkeit seitens der Hochschulen dar, um auszuschließen, dass ein Studium seitens Studierender nicht ernsthaft betrieben wird. 1. Wie viel kostet die Einschreibung an einer niedersächsischen Hochschule pro Semester (bitte die Spanne der durch die Studierenden zu entrichtenden Beträge angeben)? Studierende, die Leistungen der Hochschule nachfragen (z. B. Prüfungen ablegen wollen), müssen nach § 19 NHG eingeschrieben sein. Dies geschieht für das folgende Semester bereits eingeschriebener Studierender durch das sogenannte Rückmeldeverfahren und für neue Studierende durch die sogenannte Immatrikulation. Die Immatrikulation wie auch die Rückmeldung der Studierenden setzt nach § 19 Abs. 5 Satz 2 NHG die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte voraus. Dazu zählen der Semesterbeitrag und die Langzeitstudiengebühren. Der Semesterbeitrag setzt sich an den niedersächsischen Hochschulen im Regelfall zusammen aus – dem Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 11 NHG (einheitlich 75 Euro), – dem Studierendenschaftsbeitrag gemäß § 20 NHG (in dessen Rahmen von den Studierendenschaften u. a. auch der Beitrag für das studentische Semesterticket festgelegt wird) und dem Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 4 – Studentenwerksbeitrag gemäß § 70 NHG. Im Einzelnen: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für ihren Träger von den Studierenden - sofern diese nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG davon ausgenommen sind - für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75,00 Euro. Gemäß § 11 Abs. 3 NHG wird der Verwaltungskostenbeitrag erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung . Die Hochschulen erheben von den Studierenden bei Immatrikulation oder Rückmeldung zudem die Beiträge für die Studierendenschaft gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 NHG und für die Studentenwerke gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 NHG und leiten diese an die Studierendenschaft und die Studentenwerke weiter. Die Höhe der Beiträge für die Studierendenschaft setzt diese selbst durch eine Beitragsordnung fest. Die Studierendenschaft legt außerdem in eigener Zuständigkeit fest, ob und gegebenenfalls für welche Strecken von welchen Verkehrsanbietern Angebote in das jeweilige Semesterticket übernommen werden. Hierdurch entstehen an den jeweiligen Hochschulen und zum Teil auch an unterschiedlichen Standorten derselben Hochschule unterschiedliche Beiträge für das Semesterticket . Zudem werden an einzelnen Hochschulen von den Studierendenschaften Fahrrad- und Fahrradselbsthilfewerkstätten betrieben oder ein Kulturticket für vergünstigte Eintritte angeboten, wofür ebenfalls ein Beitrag erhoben wird. Detaillierte Angaben (Sommersemester 2016) sind den nachstehenden Übersichten zu entnehmen. Die Beiträge zur Studierendenschaft, für die studentische Selbstverwaltung (nachfolgend: Studierendenschaft ) und für das studentische Semesterticket (nachfolgend: Semesterticket) sind getrennt ausgewiesen. Ebenfalls extra ausgewiesen sind eventuell weitere Beiträge wie für Fahrrad- und Fahrradselbsthilfewerkstätten. Die Spanne der Semesterbeiträge liegt zwischen 183,00 Euro und 417,59 Euro. Beiträge in Euro für: Technische Universität Braunschweig Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 14,00 Semesterticket 141,14 Fahrradwerkstatt 2,00 Studentenwerk 96,00 Gesamt 328,14 Technische Universität Clausthal Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,00 Studentenwerk 98,00 Gesamt 183,00 Universität Hannover Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 11,09 Semesterticket 216,32 Fahrradwerkstatt 0,91 Studentenwerk 80,00 Gesamt 383,32 Medizinische Hochschule Hannover Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,59 Semesterticket 213,62 Studentenwerk 53,00 Gesamt 350,21 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 5 Beiträge in Euro für: Universität Oldenburg Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 23,30 Semesterticket 145,80 Fahrradselbsthilfewerkstatt 2,10 Studentenwerk 68,00 Gesamt 314,20 Universität Osnabrück Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 17,50 Semesterticket 165,37 Kultursemesterticket 1,00 Studentenwerk 59,00 Gesamt 317,87 Hochschule für Bildende Künste Braunschweig Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 9,50 Semesterticket 141,77 Fahrradwerkstatt 2,00 Studentenwerk 96,00 Gesamt 324,27 Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Standort Emmichplatz Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 13,20 Semesterticket 219,44 Studentenwerk 72,00 Gesamt 379,64 Standort Expo-Plaza Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 13,20 Semesterticket 219,44 Studentenwerk 95,00 Gesamt 402,64 Universität Vechta Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 11,30 Semesterticket 165,67 Studentenwerk 63,00 Gesamt 314,97 Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Standorte Wolfsburg und Wolfenbüttel Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,50 Semesterticket 154,69 Studentenwerk 98,00 Gesamt 336,19 Standort Salzgitter Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,50 Semesterticket 154,69 Studentenwerk 13,00 Gesamt 251,19 Standort Suderburg Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,50 Semesterticket 122,84 Studentenwerk 98,00 Gesamt 304,34 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 6 Beiträge in Euro für: Hochschule Hannover Standorte Linden und Expo-Plaza Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 20,00 Semesterticket 227,59 Studentenwerk 95,00 Gesamt 417,59 Standort Ahlem Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 20,00 Semesterticket 227,59 Studentenwerk 33,00 Gesamt 355,59 Standort Blumhardtstraße Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 20,00 Semesterticket 227,59 Studentenwerk 72,00 Gesamt 394,59 Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen Standort Hildesheim: Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,00 Semesterticket 179,18 Studentenwerk 100,00 Gesamt 364,18 Standort Holzminden: Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,00 Semesterticket 118,48 Studentenwerk 74,50 Gesamt 277,98 Standort Göttingen Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,00 Semesterticket 158,18 Studentenwerk 62,00 Gesamt 305,18 Hochschule Emden/Leer Standort Emden Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,23 Semesterticket 166,92 Studentenwerk 68,00 Gesamt 320,15 Standort Leer Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 10,23 Semesterticket 166,92 Gesamt 252,15 Hochschule Wilhelmshaven /Oldenburg/Elsfleth Standorte Wilhelmshaven und Oldenburg Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 15,00 Semesterticket 166,92 Studentenwerk 68,00 Gesamt 324,92 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 7 Beiträge in Euro für: Standort Elsfleth Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 15,00 Semesterticket 166,92 Studentenwerk 61,00 Gesamt 317,92 Universität Göttingen Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 9,00 Semesterticket 108,67 Bussemesterticket 28,90 Kulturticket 8,40 Studentenwerk 62,00 Gesamt 291,97 Tierärztliche Hochschule Hannover Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 5,00 Semesterticket 186,95 Studentenwerk 80,00 Gesamt 346,95 Universität Hildesheim Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 12,50 Semesterticket inkl. Kulturtechnik 174,72 Studentenwerk 96,00 Gesamt 358,22 Universität Lüneburg Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 17,00 Semesterticket 143,70 Studentenwerk 96,00 Gesamt 331,70 Hochschule Osnabrück Standort Osnabrück Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,70 Semesterticket 172,44 Studentenwerk 63,00 Gesamt 319,44 Standort Lingen Verwaltungskosten 75,00 Studierendenschaft 8,70 Semesterticket 141,71 Studentenwerk 63,00 Gesamt 288,41 2. Welche Vorteile und Vergünstigungen ergeben sich für ordentlich immatrikulierte Studierende durch ihren Status a) im Erststudium, b) im Zweitstudium? Die Landesregierung verweist zunächst auf die Ausführungen zur Beantwortung zur Frage 1. Mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung werden die Studierenden gemäß § 16 Abs. 1 NHG Mitglieder der Hochschule und haben gemäß § 16 Abs. 2 NHG das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 8 Unabhängig von der Einschreibung im Erst- oder Zweitstudium können immatrikulierte Studierende die Angebote und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule (z. B. Teilnahme an Angeboten des Hochschulsports, Nutzung der Universitätsbibliothek, PC-Pools, Campuslizenzen) bzw. des jeweiligen Studentenwerks (z. B. Bereitstellung von vergünstigtem Wohnraum, verbilligtes Essen in der Mensa, Beratungsangebote) nutzen. Die Studierendenschaft legt darüber hinaus in eigener Zuständigkeit fest, ob und gegebenenfalls für welche Strecken von welchen Verkehrsanbietern Angebote des ÖPVN in das jeweilige Semesterticket übernommen werden. Studierende haben zudem, unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V), die Möglichkeit, die vergünstigten Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Eltern von Studierenden können gegebenenfalls Kindergeld und Studierende gegebenenfalls Mittel nach dem Bundausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen . Außerdem können Studierende Vergünstigungen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z. B. verbilligte Eintrittskarten in Museen und Kinos, verbilligte Mitgliedsbeiträge in Vereinen) bzw. bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen (z. B. verbilligte Eintrittskarten beim Besuch im Opernhaus oder bei Fußballspielen) oder gegebenenfalls Vergünstigungen bei Abonnements in Anspruch nehmen. Eine abschließende Auflistung kann hier nicht erbracht werden, zumal Vorteile und Vergünstigungen in Art und Umfang je nach individuellen Umständen und Voraussetzungen variieren können und auch kein vollständiger Überblick über alle von Dritten gewährten Vergünstigungen gewonnen werden kann. 3. Welcher Anteil (in Prozent) der Studiengänge an niedersächsischen Hochschulen ist zulassungsbeschränkt? Wie hoch war dieser Anteil 2012? Im Studienjahr 2015/2016 lag der Anteil der zulassungsbeschränkten Studiengänge im grundständigen Bereich bei 58,7 % und bei konsekutiven Masterstudiengängen bei 27,7 %. Im Studienjahr 2012/2013 lagen die entsprechenden Quoten bei 60,8 % und 25,4 %. 4. Was unternimmt die Landesregierung, um zu verhindern, dass „Scheinstudierende“ Studienplätze besetzen und sich Vorteile durch den Studierendenstatus erschleichen, ohne zu studieren? Die Landesregierung verweist zunächst auf die einleitenden Ausführungen. Derzeit handelt es sich bei dem angesprochenen Sachverhalt nach hiesiger Einschätzung nicht um ein signifikantes Problem . Die Politik der Landesregierung ist im Übrigen darauf ausgerichtet, Studieninteressierten die Aufnahme eines Studiums zu ermöglichen und darüber hinaus etwaige Fehlanreize bei der Hochschulfinanzierung zu vermeiden. Beim Hochschulpakt 2020 werden in Niedersachsen z. B. Studienanfängerkapazitäten und nicht „Köpfe“ finanziert. Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG für das Land von Studierenden, die nicht mehr über ein Studienguthaben verfügen, wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester, es sei denn, die oder der Studierende ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG von der Zahlungsverpflichtung befreit. Das Studienguthaben ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHG aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6089 9 5. Was unternimmt die Landesregierung, um wirklich Studieninteressierten die fehlbesetzten Studienplätze zugänglich zu machen? Die Landesregierung verweist zunächst auf die einleitenden Ausführungen sowie auf die Beantwortung der Frage 4. Eine „Fehlbesetzung“ im Sinne der Fragstellung würde insbesondere zulassungsbeschränkte Studiengänge betreffen. Hier ist davon auszugehen, dass sogenannte „Scheinstudierende “ den hohen Aufwand des der Immatrikulation vorgeschalteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens scheuen, dessen Ausgang zudem stark von Leistungsparametern geprägt und damit kein sicheres Erreichen des Studierendenstatus gewährleistet ist. Insofern wäre allenfalls zu erwarten, dass sogenannte Scheinstudierende sich in zulassungsfreien Studiengängen einschreiben, in denen sich auch die „wirklich Studieninteressierten“ ohne Einschränkung einschreiben können, sofern sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen. Unter Anwendung der landesrechtlichen Vorgaben erfolgt bei der Zulassung/Einschreibung eine Prüfung, ob die Voraussetzungen hinsichtlich Zugang und Zulassung gegeben sind. Sofern diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, erfolgt eine Immatrikulation. Den Hochschulen steht diesbezüglich kein Ermessen zu. In zulassungsfreien Studiengängen nehmen diese Bewerber keinen Studienplatz weg und es wird kein Studienbewerber aufgrund von sogenannten Scheinstudierenden abgelehnt. In zahlreichen (vornehmlich zulassungsfreien technischen) Studiengängen ist durch Prüfungsordnung geregelt, dass Zwischennachweise über erbrachte Leistungen erforderlich sind, z. B. Notwendigkeit des Erwerbs von Mindestleistungspunkten je Semester. (Ausgegeben am 14.07.2016) Drucksache 17/6089 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5844 Was unternimmt die Landesregierung gegen das „Scheinstudium“ in Niedersachsen? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur