Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6091 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5871 - Wie will die Landesregierung langfristige Vakanzen bei Grundschulleitungen verringern? Anfrage des Abgeordneten Rainer Fredermann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 01.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 07.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 27.06.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/5419) gibt die Landesregierung einen Überblick über fehlende Schulleitungen, kommissarische Leitungen, unbesetzte Konrektorate und fehlgeschlagene Bewerbungsverfahren. Insbesondere bei Grundschulen erfordert die Neubesetzung von Schulleitungen der Antwort zufolge häufig mehrere Ausschreibungen, Stellen bleiben vakant oder werden kommissarisch besetzt. Drei von sechs Grundschulen in Burgwedel verfügen aktuell über eine kommissarische Leitung. Der Burgdorfer Anzeiger berichtete in seiner Ausgabe vom 13. April 2016, dass die Grundschulleitung in Wettmar zum Schuljahr 2016/17 neu besetzt wird. Die neue Schulleiterin führt als Grund für ihren Wechsel von der ungleich größeren Grundschule in Burgdorf an, dass die administrativen Aufgaben sie dort vom Unterrichten abhielten. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Grundschulen legen die Basis für den weiteren schulischen Werdegang der Schülerinnen und Schüler. Für eine qualitativ hochwertige Arbeit in den Leitungsfunktionen benötigen sie - wie alle Schulformen - gut ausgebildete und engagierte Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter öffentlicher Schulen ist in den §§ 45, 48 und 49 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Das Kultusministerium wirkt aktiv darauf hin, dass frei werdende Schulleitungsstellen möglichst ohne Vakanz termingerecht wiederbesetzt werden. Die Erfassung von vakanten Schulleitungsstellen ist immer eine Momentaufnahme, da es sich bei deren Besetzung um einen Prozess handelt, der nicht immer zum 01.02. bzw. zum 01.08. eines Jahres abgeschlossen ist. Vakanzen im Einzelfall lassen sich nicht monokausal erklären, sondern sind auf sehr unterschiedliche Gründe, die zum Teil in Kombination auftreten, zurückzuführen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6091 2 In den fünf Grundschulen in Burgwedel sind derzeit drei Schulleitungen kommissarisch besetzt. Betroffen sind die Maria-Sibylla-Merian Grundschule in Fuhrberg, die Grundschule Kleinburgwedel und die Grundschule Wettmar. 1. Welche Gründe gibt es für die Häufung kommissarischer Schulleitungen in Burgwedel? Die Gründe sind zum einen sehr persönlicher Natur, zum anderen liegen sie in der beruflichen Weiterentwicklung der Stelleninhaberinnen. In einem Fall entstand die Vakanz auf eigenen Wunsch, in den beiden anderen Fällen haben sich die Schulleiterinnen erfolgreich auf Stellen in der niedersächsischen Schulverwaltung beworben. 2. Welche Begrenzungen - zeitlich, Größe der betroffenen Schule etc. - gibt es für die Übernahme einer kommissarischen Leitung? Eine Rechtsvorschrift, die die kommissarische Wahrnehmung der Schulleitungstätigkeit zeitlich begrenzt , existiert nicht. Nach Ablauf einer Wartezeit von 18 Monaten ist der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG (in der in Niedersachsen fortgeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 [BGBl. I S. 3020], zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.07.2006 [BGBl. I S. 1466]) für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu zahlen. 3. Wie schützt die Landesregierung kommissarische Leitungen vor Überforderung durch administrative Aufgaben sowie gegebenenfalls daraus entstehende eigene Wechselwünsche ? Kommissarische Leitungen nehmen Aufgaben wahr, mit denen sie nicht zwingend vollends vertraut sind und die einen großen Teil ihrer zeitlichen Ressourcen beanspruchen. Aus diesen Gründen wird dieser Personenkreis in besonderer Weise intensiv durch die Landesschulbehörde betreut und beraten. In der Einarbeitungsphase werden die kommissarischen Schulleitungen eng von den zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten begleitet und unterstützt. Diese vermitteln auch weitere Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Beratungssystems der Landesschulbehörde . In Konfliktsituationen erfahren die kommissarischen Schulleitungen Begleitung und Unterstützung durch die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten. Zu speziellen Fragestellungen vermitteln die Dezernentinnen und Dezernenten die richtigen Ansprechpartner in der Behörde. In schwierigen Konfliktsituationen moderieren sie zwischen den Konfliktparteien. Zeitgleich wird selbstverständlich die zu besetzende Stelle (gegebenenfalls erneut) ausgeschrieben und nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern aktiv gesucht (z. B. durch gezielte Ansprache geeigneter Lehrkräfte in den Schulen). Selbstverständlich haben kommissarische Schulleitungen die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Schulleitungsstellen zu bewerben. Möglichkeiten der intensiven Begleitung der kommissarischen Leitungen stellen sich u. a. wie folgt dar: – persönliches Eingangsgespräch, um Aufgaben zu filtern, die zu einer Überforderung führen könnten, – Verlagerung von bestimmten Aufgaben auf andere Mitglieder des Kollegiums, – persönliche Beratung und Unterstützung in allen fachlichen und persönlichen Belangen, – persönliche Einweisungen in administrative Vorgänge (Statistik, Abordnungen, Versetzungen etc.), – gegebenenfalls Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Landesschulbehörde an Dienstbesprechungen, Konferenzen oder Elterngesprächen, – Entlastung durch zeitweise Reduzierung der Maßnahmen zur Entwicklung schulinterner Konzepte , Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6091 3 – Unterstützungsangebote von Schulleitungen umliegender Schulen (Mentorin/Mentor). 4. Wie will die Landesregierung die Attraktivität des Grundschullehramts und insbesondere der Schulleitung an Grundschulen steigern? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Attraktivität des Grundschullehramts und auch des Schulleitungsamts an Grundschulen zu steigern. Seit dem 01.06.2016 bietet die Online-Befragung „Mehr Zeit für gute Schule“ Lehrkräften, Schulleitungen sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Gelegenheit, ihre aktuelle Arbeitssituation einzuschätzen und eigene Verbesserungsvorschläge einzubringen. Die Ergebnisse werden ausgewertet, um daraus Maßnahmen generieren zu können, die zu einer Passung von Anforderungen und Belastungen führen. Für Qualifizierungsmaßnahmen von Schulleiterinnen und Schulleitern und den Aufbau eines Unterstützungssystems für die Arbeit in den Schulen stehen erhebliche finanzielle Mittel bereit. Beispielsweise nehmen Lehrkräfte, die sich erfolgreich um eine Schulleitungsfunktion beworben haben , verbindlich an einer Erstqualifizierung für ihren neuen Tätigkeitsbereich teil. Nach der Erstausbildung wird die Weiterqualifizierung in Netzwerken durch das NLQ angeregt und unterstützt. Eine grundlegende Neubewertung von Leitungsämtern könnte sich im Hinblick auf das gesamte Besoldungsgefüge nicht allein auf die Grundschulen beschränken, sondern müsste eine Vielzahl von Funktionsstellen umfassen unter Berücksichtigung der Einstufung der Eingangsämter sowie des besoldungsrechtlichen Grundsatzes des Abstandsgebotes. 5. Welche Unterschiede gibt es z. B. bei der Besoldung oder Stundenfreistellung bei der Besetzung von Grundschulleitungen zwischen kleinere und größeren Grundschulen, und wie wirken sich diese Unterschiede nach Ansicht der Landesregierung auf die Bewerbersituation aus? Die Besoldung der Schulleitungen von Grundschulen richtet sich weiterhin nach der in Niedersachsen fortgeltenden Fassung der Bundesbesoldungsordnung (s. o.). Dabei richtet sich die Zuordnung des Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule. Maßgebend ist die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik. Rektorin/Rektor A 12 + Z − als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern. Rektorin/Rektor A 13 − als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern. Rektorin/Rektor A 13 + Z − als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern. Rektorin/Rektor A 14 − als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern. Für Schuleiterinnen und Schulleiter gibt es keine Stundenfreistellungen nach der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule). Für sie ist eine Leitungszeit definiert, die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes abzüglich der festgelegten zu erteilenden Unterrichtsstundenzahl (einschließlich der entsprechenden Zeit für die Vor- und Nachbereitung ) ergibt. Sofern Schulleiterinnen und Schulleiter keine Unterrichtsverpflichtungen und damit unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten zu erfüllen haben, nehmen sie im Rahmen der Leitungszeit die Schulleitungsaufgaben wahr. Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter ist in den Tabellen der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule festgelegt. Sie bestimmt sich im Rahmen der Höchstunterrichtsverpflichtung (20 Stunden in der Schulform Grundschule) und der grundsätzlichen Mindestunterrichtsverpflichtung (zwei Stunden für alle Schulformen) nach den der Schule durch Verwaltungsvorschrift zugewiesenen Lehrkräftesollstunden. Bei der Zuweisung der Lehrkräftesollstunden werden Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6091 4 neben dem Grund- und Zusatzbedarf an Lehrerstunden (Unterrichtsbedarf) auch die Größe und Schulform sowie die Komplexität und besondere Situation der Schule berücksichtigt. Mit größerer Anzahl an Lehrersollstunden reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung der jeweiligen Schulleitung bis schließlich zur minimalen Unterrichtsverpflichtung von zwei Stunden nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule. Die Beweggründe, sich für die Übertragung der Leitung einer großen oder einer kleinen Schule zu bewerben, sind vielfältig und oftmals sehr persönlich. Auf der einen Seite gibt es Lehrkräfte, die sich ausdrücklich um die Leitung kleiner Grundschulen bewerben, da sie durch einen höheren Anteil an Unterricht mehr ihrem originären Beruf als Lehrkraft nachgehen können. Auf der anderen Seite bewerben sich Lehrkräfte um die Leitung größerer Schulen, da sie für sich an solchen Schulen mehr Gestaltungsmöglichkeiten sehen. Generelle Aussagen lassen sich diesbezüglich nicht machen, dies gilt ebenso für mögliche monetäre Anreize. (Ausgegeben am 15.07.2016) Drucksache 17/6091 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5871 Wie will die Landesregierung langfristige Vakanzen bei Grundschulleitungen verringern? Anfrage des Abgeordneten Rainer Fredermann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums