Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6098 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5913 - Einsatz von Flash-Balls bei Demonstrationen und Fußballspielen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 07.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 04.07.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Polen oder Spanien setzt die Polizei bei Demonstrationen und Fußballspielen auch Gummigeschosse (sogenannte Flash-Balls) ein. Dabei sind, trotz eines Verbots von Treffern oberhalb der Gürtellinie, schon mehrere Personen schwer verletzt worden. In Polizeikreisen ist der Einsatz von Flash-Balls umstritten. Vorbemerkung der Landesregierung Bei den sogenannten Flash-Balls handelt es sich um Gummigeschosse (Hartgummigeschoss Kal. 44 x 83 mm), die aus einer Handfeuerwaffe verschossen werden. Flash-Balls gehören zur Gruppe der nicht tödlich wirkenden (non-lethal) Waffen. Sie werden nicht eingesetzt, um Menschen zu töten , sondern um Personen abzuschrecken und durch Verletzungen bedingte Kampfunfähigkeit herbeizuführen . Prinzipiell kann aber ein abgefeuertes Geschoss einen Menschen töten, wenn es mit entsprechender Wucht auftrifft. So kann beispielsweise ein Schuss auf den Hals einer Person die Luftröhre quetschen oder unter Umständen sogar die Wirbelsäule brechen und so zu schwersten Verletzungen oder zum Tode führen. Die Geschossenergie ist von der Treibladung abhängig und vor dem Abschuss nicht veränderlich. Da die Treibladung bei der Konstruktion der Patrone für eine bestimmte Entfernung ausgelegt ist, kann das Unterschreiten dieser Entfernung, wie bereits dargestellt , zu schweren oder zu schwersten Verletzungen führen. Insbesondere im Zusammenhang mit gewalttätigen Demonstrationen ist die Einhaltung dieser Entfernung nicht durchgehend zu gewährleisten . Zum Einsatz kommen Flash-Balls in der EU nur bei staatlichen französischen Sicherheitskräften. 1. Wie steht die Landesregierung zur Ausrüstung der Polizei mit Flash-Balls und deren Einsatz auf Demonstrationen und bei Fußballspielen? Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Gebrauch von Waffen ergibt sich aus § 69 Abs. 4 Nds. SOG. In dieser Vorschrift wird bei den Schusswaffen nicht nach der Art der Geschosse unterschieden . Insofern würden bei dem Einsatz von Flash-Balls die allgemeinen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch gemäß § 76 Nds. SOG und im Fall des Einsatzes gegen Personen die besonderen Vorschriften des § 77 bzw. des § 78 Nds. SOG (Menschenmenge) greifen. Bei Zugrundelegung des § 78 Nds. SOG im Zusammenhang mit Fußballspielen oder Demonstrationen bedeutet das, dass Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge nur dann eingesetzt werden Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6098 2 dürfen, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Dies kann der Einsatz von Flash-Balls trotz einer gewissen Wirksamkeit nicht garantieren und wird daher aktuell als nicht geeignet angesehen. 2. Wurde der Einsatz entsprechender Gummigeschosse jemals auf der Innenministerkonferenz diskutiert, und gibt es hierzu eine Beschlussfassung? Ja, nach hiesigen Erkenntnissen im Jahr 1991. Eine Beschlussfassung liegt hier nicht (mehr) vor. 3. Wurde die Forderung nach einem Einsatz von Flash-Balls jemals an die Landesregierung herangetragen? Nein. (Ausgegeben am 18.07.2016) Drucksache 17/6098 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5913 Einsatz von Flash-Balls bei Demonstrationen und Fußballspielen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport