Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6110 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5960 - Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Julia Hamburg, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 13.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.07.2016, gezeichnet In Vertretung des Staatssekretärs Friedhelm Meier Vorbemerkung der Abgeordneten Als Einsatzmittel stehen der Polizei u. a. sogenannte Reizstoffsprühgeräte zur Verfügung, um Gefahren abzuwehren. Die Polizei nutzt dieses Einsatzmittel, um unmittelbaren Zwang auszuüben. Mit der Einführung sollte ein milderes Zwangsmittel geschaffen werden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl des Zwangsmittels besser Rechnung tragen zu können. Nach Medienberichten kommen Reizstoffsprühgeräte bei Konflikten zwischen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern und Polizei häufiger zum Einsatz. Zum Beispiel wurde nach dem Castortransport 2010 von der Bundespolizei ein „Bedarf von 2 190 Sprühgeräten“ angezeigt. Das Pfefferspray wird aus der Chilipflanze oder einem synthetischen Ersatzstoff hergestellt. Durch den Wirkstoff kommt es bei den Betroffenen zu einem intensiven Schmerzempfinden, kurzzeitiger Erblindung, Atemnot und Krämpfen im Bereich des Oberkörpers. Die Landtagsabgeordnete Dr. Gabriele Andretta war neben weiteren Gegendemonstranten am Samstag, dem 21.05.2016, bei Protesten gegen einen rechten Aufmarsch in Göttingen durch Pfefferspray verletzt worden. Auch aus weiteren Versammlungen, wie z. B. bei den jährlichen Demonstrationen gegen den rechten Aufmarsch am Wincklerbad in Bad Nenndorf, sind Verletzungen durch von der Polizei versprühte Reizstoffe bekannt. Vorbemerkung der Landesregierung Reizstoffsprühgeräte (RSG) sind polizeiliche Einsatzmittel, die als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt i. S. des § 69 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei eingesetzt werden können. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6110 2 1. Welche Typen von Reizstoffsprühgeräten oder sonstigen Vorrichtungen zur Verbreitung von Reizstoffen wurden in den letzten fünf Jahren jeweils bei welchen Einheiten der Landespolizei Niedersachsen beschafft (bitte nach Jahren, Anzahl, Gerätetyp, Hersteller , Füllmenge, Reichweite, verwendetem Reizstoff und Konzentration aufschlüsseln )? Typ Hersteller Prüf reich weite gem. TR Reizstoff Füll-menge Konzentration 2016 2015 2014 2013 2012 RSG 2 Hoernecke 2,5 m Oleoresin Capsicum 20 ml 0,3 ± 0,03 Gew.-% 205 72 390 272 670 RSG 4 Hoernecke 4 m Oleoresin Capsicum 30 ml 0,3 ± 0,03 Gew.-% 1 356 2 274 4 500 2 280 4 400 RSG 6 Hoernecke 4 m Oleoresin Capsicum 45 ml 0,3 ± 0,03 Gew.-% 5 372 5 070 5 790 2 920 RSG 8 Hoernecke 7 m Oleoresin Capsicum 400 ml 0,3 ± 0,03 Gew.-% 960 1 058 487 330 630 Das RSG 6 wurde 2013 eingeführt und löst sukzessive das RSG 4 ab. 2. Wie wird in Niedersachsen der Einsatz von Pfefferspray/Reizsprühgeräten und anderen Reizstoffen durch die Polizei bzw. andere Nutzer erfasst und dokumentiert? Das RSG 4 bzw. RSG 6 gehört zur persönlichen Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. Das RSG 8 wird ausschließlich für den Einsatz in geschlossenen Einsatzeinheiten vorgehalten. Die Dokumentation erfolgt je nach Einsatzanlass im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS, aber z. B. auch in WE-Meldungen in Verlaufsberichten von Versammlungslagen oder im Einsatzprotokollsystem EPS-Web. Eine landesweite Statistik über den Einsatz von RSG existiert nicht. 3. Welche Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen oder Richtlinien regeln den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei oder sonstige Ordnungskräfte mit welchen rechtlichen Voraussetzungen? Bezug nehmend auf die Vorbemerkung kommt der Einsatz von Pfefferspray zur Ausübung unmittelbaren Zwangs in Betracht. Rechtsgrundlage für den Einsatz von Reiz- und Betäubungsstoffen (z. B. Pfefferspray) zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ist § 69 Nds. SOG in Verbindung mit §§ 64, 65, 71, 74 Nds. SOG. § 69 Abs. 1bis 3 Nds. SOG lauten: § 69 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren , Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) (…) Die Ausführungsbestimmungen zu § 69 legen unter Nr. 69.3 zudem fest: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6110 3 69.3 (…) Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen nur gebraucht werden, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt keinen Erfolg verspricht und wenn durch den Gebrauch dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann. Das gleiche gilt für die Verwendung von Nebelkörpern. Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen gegen eine Menschenmenge nur eingesetzt werden, wenn von ihr Gewalttaten ausgehen oder Gewalttaten unmittelbar bevorstehen . Der Einsatz dieser Stoffe als Beimischung in Wasserwerfern/Wasserarmaturen ist unzulässig . (...) Pfefferspray kann somit als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt i. S. des § 69 Abs. 3 Nds. SOG beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei eingesetzt werden. Gegen Menschenmengen wird es nur eingesetzt, wenn von ihr Gewalttaten ausgehen oder unmittelbar bevorstehen. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Einsatz von Pfefferspray ist anzudrohen, es sei denn, die Umstände lassen dies nicht zu (insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr). Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Des Weiteren ist die Verwendung von Reizstoffen und der Umgang mit diesen in der Polizei des Landes Niedersachsen mittels Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.08.2013 geregelt . 4. Welche vorsorgenden Maßnahmen zur Erstversorgung und/oder zur ärztlichen Behandlung von Personen, die einem Reizstoff ausgesetzt sind oder sein könnten, trifft die Polizei ? Die in der Antwort zu Frage 3 genannte Erlassregelung beinhaltet, dass die Anwendungsmöglichkeiten und die Wirkungsweisen der Reizstoffe jeder Polizeibeamtin und jedem Polizeibeamten bekannt sein müssen. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Aus- und Fortbildung jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten eine Einweisung bezüglich der Handhabung, der Einsatzmöglichkeiten sowie gegebenenfalls notwendiger Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen. Im Rahmen von geschlossenen Einsätzen führen Einsatzeinheiten eine Sanitätskomponente mit, die erforderlichenfalls die Erstversorgung vornimmt. In den Funkstreifenwagen werden zum großen Teil auch Augenspülflaschen oder auch Wasserflaschen zum Zwecke der Erstversorgung mitgeführt. 5. Welche Untersuchungen oder Erhebungen der Bundes- oder der Polizei der Länder oder Dritter, die sich mit möglichen Gesundheitsschädigungen (körperlich und psychisch ) durch den Einsatz von Reizstoffen befassen, sind der Landesregierung bzw. den zuständigen Behörden mit welchen Erkenntnissen bekannt? Das Gesundheitsrisiko beim Einsatz von „Pfefferspray“ wird von dem Polizeitechnischen Institut der Deutschen Hochschule der Polizei auf der Grundlage von Erkenntnissen über die biologische und toxische Wirkung von Capsaicin unter Einhaltung bestimmter Bedingungen als unbedeutend angesehen . Eine kurzzeitige Exposition von geringen Mengen „Pfefferspray“ führt nach vorliegenden Erkenntnissen nicht zu irreversiblen Schäden von Atemwegen, Haut oder Augen. Hinweise auf eine Kurzzeitinhalationstoxizität konnten nicht festgestellt werden. Das Polizeitechnische Institut der Deutschen Hochschule der Polizei stützt sich dabei auf ein Gutachten der Confarma AG, Schweiz, u. a. zur „Prüfung der Inhalationstoxizität an Nonivamid/Nonylsäurevanillyamid“ sowie auf umfangreiche Literatur zu toxikologischen und sicherheitspharmakologischen Untersuchungen von Nonivamid und Capsaicin. Des Weiteren hat das Polizeitechnische Institut der Deutschen Hochschule der Polizei im Jahr 2007 das Aachener Centrum für Technologietransfer in der Ophthalmologie (ACTO) beauftragt, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6110 4 mögliche Augenverletzungen durch den Einsatz von Reizstoff-Sprühgeräten zu untersuchen. Die Ergebnisse des Gutachtens waren Grundlage für die Technische Richtlinie (TR) „Reizstoff- Sprühgeräte (RSG) mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäure-vanillylamid (PAVA)“ und die „Handhabungshinweise für Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA)“. Das ACTO kommt in dem Gutachten aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass Pfefferspray (Reizstoff) ein geeignetes Einsatzmittel ist. Dabei dürfen nur Reizstoffe eingesetzt werden, die ausdrücklich zugelassen sind. 6. Ist der Landesregierung bekannt, ob bei Pfeffersprayeinsätzen der Polizei in den letzten fünf Jahren von Betroffenen Anzeigen wegen Körperverletzung bzw. Beschwerden vorliegen ? Ja, es liegen sowohl Strafanzeigen als auch Beschwerden vor. Aufgrund der fehlenden statistischen Erfassung können valide Zahlen jedoch nicht genannt werden. Zur Einordnung der ungefähren Größenordnung kann aber mitgeteilt werden, dass sich die Strafanzeigen und die Beschwerden aufgrund von Pfeffersprayeinsatz in den vergangenen fünf Jahren in den Behörden durchschnittlich im mittleren einstelligen Bereich befinden (bezogen auf die gesamten fünf Jahre). 7. Welche Regelungen gelten in Niedersachsen für die Beimengung von Reizstoffen in Wasserwerfern? Per Erlass und in den Ausführungsbestimmungen zum § 69 Nds. SOG (siehe Antwort zu Frage 3) ist geregelt, dass der Einsatz von Reizstoffen als Beimischung in Wasserwerfern unzulässig ist. 8. Kann bzw. darf Pfefferspray von der Polizei auch präventiv angewendet werden, um eine Menschenmenge zurückzudrängen oder eine Versammlung aufzulösen? Siehe Antwort zu Frage 3. 9. Unter welchen Voraussetzungen könnte Pfefferspray durch die Polizei auch in Verkehrsmitteln eingesetzt werden, insbesondere in Bussen oder Bahnen? Siehe Antwort zu Frage 3. Ergänzend ist anzumerken, dass niedersächsische Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in bundeseigenen Eisenbahnen nur unter den Voraussetzungen des § 104 i. V. Nds. SOG i. V. mit § 64 Abs. 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) tätig werden dürfen (u. a. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des §§ 12 BPolG auf frischer Tat). 10. Welche Gefahren bestehen insbesondere für Personen mit Atemwegserkrankungen wie Asthma oder für Personen, die Medikamente oder Drogen eingenommen haben? Eine Risikobewertung geht grundsätzlich von einem gutem Gesundheitszustand einer erwachsenen Person aus, die u. a. nicht unter Drogeneinfluss steht. Bestimmungen zum Einsatz des „Pfeffersprays “ sollen das verbleibende Risiko anlassbezogen minimieren: so hat der Einsatz von „Pfefferspray “ - außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe - zu unterbleiben, wenn es sich erkennbar um Kinder oder schwangere Frauen handelt. Die Einsatzentfernung von 1 m (RSG 8 = 2 m) ist außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe nicht zu unterschreiten. Besprühte Personen sollen bis zum deutlichen Nachlassen der Wirkung stets beobachtet werden, um im Fall auftretender Komplikationen erforderlichenfalls ärztliche Hilfe anfordern zu können. Bei einem Kontakt der Reizstoffe mit den Atemwegen kann es zu einer Beeinträchtigung der Atmung kommen. Vor allen Dingen bei Personen, die unter Atemwegserkrankungen wie Asthma leiden , können diese Wirkungen verstärkt auftreten. Bei Personen, die Medikamente oder Drogen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6110 5 einnehmen, kann es zu Wechselwirkungen mit den Bestandteilen der Reizstoffe kommen, wobei im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass es zu nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Bei vorstehend genannten Verläufen ist der Rettungsdienst bzw. ein Notarzt unverzüglich hinzuzuziehen. (Ausgegeben am 19.07.2016) Drucksache 17/6110 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5960 Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Julia Hamburg, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport