Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6113 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5967 - Schulhunde - Wer bellt denn da im Klassenzimmer? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 07.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 13.07.2016, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Michael Markmann Vorbemerkung der Abgeordneten Die Internetseite schulhundweb.de listet bundesweit 412 Schulen auf, die einen sogenannten Schulhund führen. Für Niedersachsen zeigt die Seite 52 Schulen, die eine Selbstverpflichtung zur hundegestützten Pädagogik unterzeichnet haben. Unter anderem unter dem Stichwort „HuPäSch“ (Hundegestützte Pädagogik in Schulen) werden zahlreiche Einsatzmöglichkeiten von Hunden in Schulen entwickelt und diskutiert. Vorbemerkung der Landesregierung Als „Schulhund“ wird nach „Wikipedia“ ein speziell geprüfter Hund bezeichnet, der in Schulen eingesetzt wird, um Kindern Erfahrungen im Umgang mit Hunden zu ermöglichen. Ehrenamtlich arbeitende Hundehalterinnen und Hundehalter gehen dazu stundenweise mit ihren Hunden in die Schule und bieten die Gestaltung einer Stunde kostenlos für interessierte Lehrkräfte an. Sie wollen helfen , Kindern Wissen um den Hund zu vermitteln, und anschließend ermöglichen, das richtige Verhalten am Hund zu üben. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich die Abfrage unter der Überschrift „Wer bellt denn da im Klassenzimmer?“ neben den Schulhunden auch auf die ebenfalls bellenden sogenannten Assistenzhunde bezieht. Ein Assistenzhund , auch Rehabilitationshund genannt, ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wird, dass er in der Lage ist, einem Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ausgefallene oder fehlende Sinnes- und/oder Körperfunktionen so gut wie möglich zu ersetzen. Die häufigste und bekannteste Form von Assistenzhunden sind Blindenführhunde. Daneben gibt es beispielsweise Signalhunde, Diabetikerwarnhunde, Epilepsiehunde und Kombinationshunde. In Niedersachsen gibt es keine ausdrückliche Regelung zum Einsatz von Schulhunden bzw. Assistenzhunden im Unterricht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ermöglichen die öffentlichen Schulen aber allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Soweit ein Assistenzhund der Eingliederung von Kindern mit einer Behinderung in das Schulgefüge und damit auch in den Unterricht dient und es sich bei dem Tier um einen ausgebildeten und besonders geschulten Hund handelt, von dem keine Gefährdungen ausgehen, bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, dass der Hund die Schülerinnen und Schüler in die Schule und in den Unterricht begleitet. Gleichfalls bestehen keine Bedenken, dass unter den o. a. Voraussetzungen Schulhunde mit in die Schule gebracht werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NSchG müssen Erziehung und Unterricht in der Schule dem Grundgesetz für die Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6113 2 Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen. Die Schule hat dabei die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diese Verfassungen vermitteln. Dieser schulgesetzlich verankerte Auftrag schließt den verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz (Artikel 20 a GG; Artikel 3 Abs. 2 NV, Artikel 6 b NV), wonach Tiere als Lebewesen geachtet und geschützt werden, ausdrücklich mit ein. 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz von Hunden an niedersächsischen Schulen? Assistenzhunde helfen Menschen mit Behinderungen auf vielfältige Art, ihren Alltag zu bestehen. Ziel ist es, eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch unterstützende Assistenzhunde zu gewährleisten. Die Aufgabe von Assistenzhunden besteht darin, ein selbstbestimmtes Leben, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention vorsieht, zu ermöglichen. Assistenzhunde helfen im Alltag z. B., indem sie Materialen holen, die Unterarmstützen bringen, vor Unterzuckerung warnen, Türen öffnen, Hilfe rufen usw. Die Landesregierung steht daher einem Einsatz von Assistenzhunden im Unterricht grundsätzlich positiv gegenüber. Aus den oben genannten Aspekten ist sie auch einem Einsatz von Schulhunden in Schulen gegenüber aufgeschlossen. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Einsatz von Hunden in Schulen in Niedersachsen ? Der Einsatz von Schulhunden bedarf der Genehmigung der Schulleitung. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 43 Abs. 1 NSchG, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamtverantwortung für die Schule trägt. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Eine Beteiligung der Schulträger sollte im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Ebenfalls sollte die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamtkonferenz gemäß § 34 Abs. 3 NSchG unterrichten, da es sich beim Einsatz eines Assistenzhundes oder eines Schulhundes um eine „wesentliche Angelegenheit“ handelt. Zudem müssen die hygienerechtlichen Bestimmungen durch die Schule eingehalten werden. Es wird den Schulen empfohlen, nur Hunde zuzulassen, die regelmäßig geimpft werden und dieses auch durch einen Eintrag im Impfpass nachweisen können. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Selbstverpflichtung zur hundegestützten Pädagogik (http://www.schulhundweb.de/Selbstverpflichtung.pdf)? Eine Selbstverpflichtung bietet die Möglichkeit, Qualitätsstandards zu Ausbildung, Einsatz und Einhaltung der Hygienebestimmungen bei dem Einsatz von Assistenzhunden bzw. Schulhunden im Unterricht festzulegen. Die Landesregierung begrüßt daher eine solche Selbstverpflichtung. Im Sinne der Verantwortung tragenden Schulleitung ist eine Ergänzung der via Internet abrufbaren Selbstverpflichtung insbesondere im Abschnitt „Hygienebestimmungen“ anzustreben, z. B. Gültigkeit tierärztlicher Gesundheitsatteste, Konkretisierung des Umfangs der tierärztlichen Untersuchung eines Hundes, Ektoparasitenbehandlung beispielsweise entsprechend den Empfehlungen der European Scientific Counsel Companion Animal Parasites, Berücksichtigung aktueller Impfempfehlungen . 4. Gibt es Rahmenvorgaben des Landes für ein Schulhundkonzept an niedersächsischen Schulen? Die Rahmenvorgaben ergeben sich aus den vorstehend bereits genannten Rechtsvorschriften. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6113 3 5. Wie viele Hunde werden als Schulhunde an niedersächsischen Schulen eingesetzt (bitte nach Schulformen getrennt angeben)? Der Einsatz von Schulhunden wird im Rahmen der Erhebung für die amtliche Statistik bislang weder für die allgemeinbildenden noch für die berufsbildenden Schulen erfasst. Die von den Fragestellern erwähnten 52 Schulen (wobei eine Einrichtung nicht Schule i. S. des NSchG ist) können möglicherweise als Hinweis auf eine Größenordnung angesehen werden. Um die von den Fragestellern erbetenen Daten zu erhalten, wäre eine Abfrage bei rund 3 200 Schulen erforderlich. Seitens der NLSchB wären hierfür u. a. folgende Tätigkeiten zu erbringen: – Vorbereitung und Versand einer Rundverfügung an die Schulen, – Beratung der Schulen bei Nachfragen zu der Rundverfügung (z. B. zur Zuordnung zu einer Schulform bei organisatorisch zusammengefassten Schulen oder an sogenannten Bündelschulen sowie zu einem Zeitfenster oder einem Stichtag für die Meldung), – Erinnerung der Schulen nach Fristablauf, – gegebenenfalls telefonische Kontaktaufnahme als nochmalige Erinnerung, – Plausibilitätsprüfung und Zusammenfassung der Daten. Hinzu käme der Tätigkeitsaufwand einer entsprechenden Abfrage in den Schulen für – Recherche, – Bericht an die NLSchB. Bei Aktivitäten der Schulbehörde für und bei Aktivitäten in rund 3 200 Schulen lässt sich die Größenordnung des Zeitaufwandes für die Beantwortung dieser Frage abschätzen. Das MK wird eine entsprechende Erhebung nach den Sommerferien 2016 durch die Schulbehörde und alle Schulen veranlassen, sofern die Fragesteller dies ausdrücklich wünschen. 6. Wessen Zustimmung ist für den Einsatz eines Schulhundes notwendig (Schulleitung, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Eltern, Schüler, Schulträger, Gesundheitsamt, Landesschulbehörde usw.)? Der Einsatz eines Schulhundes bedarf der Genehmigung der Schulleitung. 7. Nach welchem Verfahren wird vorgegangen, wenn ein Beteiligter Einspruch erhebt? Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern durch Allergien oder Phobien muss eine Abwägung zwischen den Belangen der übrigen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften und den Interessen der Schülerinnen und Schüler z. B. mit einer Behinderung vorgenommen werden. In den Abwägungsprozess muss auch einfließen, ob die von den Betroffenen ins Feld geführten Argumente gegen einen Hund nicht durch organisatorische Maßnahmen beseitigt oder entschärft werden können. 8. Wie viele Schüler, Eltern oder Lehrkräfte sind für einen wirksamen Einspruch gegen den Einsatz eines Schulhundes erforderlich? Eine formale Einspruchsmöglichkeit gegen den Einsatz eines Schulhundes ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der Geltendmachung von Bedenken gegen den Einsatz eines Schulhundes in der Schule hat der in der Antwort zu Frage 7 dargestellte Abwägungsprozess stattzufinden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6113 4 9. Wie wird verfahren, wenn ein Beteiligter eine Allergie gegen einen Hund aufweist? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Wie wird der Tierschutz gegenüber dem Hund sichergestellt? Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat sicherzustellen, dass tierschutzrechtliche Vorgaben erfüllt werden. Diese Rechtsvorgaben ergeben sich im Wesentlichen aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung. Die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG impliziert zudem , dass die Schulleiterin oder der Schulleiter sicherzustellen hat, dass auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Schule eingehalten werden. 11. Welche Voraussetzungen muss der Hund erfüllen (Hundeschule, Wesenstest, Begleithundeprüfung usw.)? Es sollte sich bei dem Tier um einen ausgebildeten und besonders geschulten Hund handeln, von dem keine Gefahr ausgeht (siehe auch § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden). 12. Welche Voraussetzungen müssen die begleitenden Lehrkräfte erfüllen? Die begleitenden Lehrkräfte sollten sich von dem Vorliegen der Anforderungen an Hundehalterinnen und Hundehalter nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden überzeugen . 13. Welche räumlichen Voraussetzungen müssen die Schulen erfüllen (beispielsweise Rückzugsräume für Hunde?) Unabhängig von den bereits angeführten tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen keine besonderen räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Schulhunden an Schulen. 14. Wer übernimmt die Kosten für die Haltung des Hundes (Nahrung, Unterbringung, Impfungen , Entwurmungen, Haftpflichtversicherung usw.)? Für die Kostentragung der Hundehaltung ist die jeweilige Hundehalterin oder der jeweilige Hundehalter zuständig. 15. Welche Regelungen gibt es darüber hinaus für das Halten von Tieren jeglicher Art an niedersächsischen Schulen? Für das Halten von Tieren an niedersächsischen Schulen gibt es außer den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen keine weiteren Regelungen. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes gilt im deutschen Recht bei der Haltung von Tieren grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung . Nach § 833 Satz 1 BGB ist die Tierhalterin oder der Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden haftbar, die das Tier anrichtet. Die Haltereigenschaft definiert sich - unabhängig vom Eigentum - nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert. Da im Bereich der Schule die Lehrkräfte die Aufsicht ausüben, geht die Sachherrschaft über das Tier und damit die Haftung in der Regel auf die aufsichtführende Lehrkraft über. Die Ersatzpflicht tritt nach § 833 Satz 2 BGB jedoch nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6113 5 der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Assistenzhunde - nicht jedoch Schulhunde - sind unter diese Vorschrift zu subsumieren. Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung wird in beiden Fällen dringend empfohlen. (Ausgegeben am 19.07.2016) Drucksache 17/6113 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5967 Schulhunde - Wer bellt denn da im Klassenzimmer? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums