Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6120 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5973 - Wie plant die Landesregierung, das Problem mit den Kinderehen zu lösen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 16.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 24.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 14.07.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Als Reaktion auf mehrere Hunderte minderjährige Flüchtlingsmädchen, die bereits verheiratet sind, haben nun die Justizminister der Länder die Kinderehen in den Blick genommen. Medienberichten zufolge gab es in Bayern bis Ende April 720 Fälle, in denen Asylbewerber, die unter 16 bzw. unter 18 Jahre alt sind, schon verheiratet sind. Auch Baden-Württemberg (117) und Nordrhein-Westfalen (mindestens 188) berichten über solche Fälle. Ehen können in Deutschland anerkannt werden, wenn diese in den jeweiligen Herkunftsländern rechtmäßig zustande gekommen sind. Laut der Hilfsorganisation „SOS Kinderdörfer“ ist seit Beginn des Syrienkrieges die Zahl der Kinderehen von 13 auf 51 % gestiegen, auch sogenannte Verwandtenehen werden geschlossen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Ehe steht nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dies gilt nicht nur für Ehen zwischen Deutschen oder für in Deutschland geschlossene Ehen, sondern für alle Ehen. Vor diesem Hintergrund werden in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auch diejenigen Ehen anerkannt, die im Ausland geschlossen worden sind. Hierfür müssen diese lediglich nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen worden sein und dürfen nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können sich die Verheirateten in der Bundesrepublik Deutschland auf den Schutz des Artikels 6 GG berufen. Für die Integration und die Unterstützung der betroffenen minderjährigen Geflüchteten ist aber entscheidend , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland - unabhängig von ihrem Personenstand - diejenige Hilfe erhalten, die sie in ihrer konkreten Situation benötigen. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Zahl der verheirateten minderjährigen Flüchtlinge? Wenn ja, wie viele gibt es in Niedersachsen? Die niedersächsischen Jugendämter wurden für die Personengruppe der verheirateten unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im Rahmen einer Umfrage um Datenübermittlung gebeten. Von 56 Jugendämtern haben 46 Jugendämter bis zum 30.06.2016 geantwortet. Danach sind den niedersächsischen Jugendämtern insgesamt 104 Fälle verheirateter unbegleiteter ausländischer Minderjähriger bekannt. Dem Niedersächsischem Landesjugendamt liegen keine ergänzenden Erkenntnisse vor. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6120 2 Eine Abfrage bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) hat ergeben, dass dort bislang (seit 01.01.2015) 16 Fälle von verheirateten minderjährigen Flüchtlingen bekannt geworden sind (Stand: 28.06.2016). Fälle von minderjährigen verheirateten Ausländerinnen und Ausländern werden an den Standorten der LAB NI in der Regel durch die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachbereiche, insbesondere der Aufnahme (Registrierung) und des Sozialen Dienstes, bekannt. Sie ergeben sich aus Dokumenten , Ausweispapieren und Befragungen. Soweit Fälle bekannt sind, werden diese durch den Sozialen Dienst an den jeweiligen Standorten betreut. Die Fälle werden durch die LAB NI dem zuständigen Jugendamt gemeldet und die betroffenen Personen bei Bedarf durch dieses in Obhut genommen. Insoweit ist es sehr wahrscheinlich, dass in den Antworten der Jugendämter und der LAB NI Doppelmeldungen enthalten sind. 2. Sind Ehen von minderjährigen Flüchtlingen in Niedersachsen anerkannt worden? Wenn ja, wie viele? Anders als bei bestimmten im Ausland ausgesprochenen Ehescheidungen (vgl. § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) ist für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland kein förmliches Verfahren vorgesehen. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe wird jeweils nur als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse von jeder für die entsprechende Entscheidung zuständigen Stelle eigenständig geprüft. Insofern liegen auch keine statistischen Daten in diesem Bereich vor. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Sach- und Rechtslage zu diesem Thema hinsichtlich des Schutzes von minderjährigen Flüchtlingen? Der Umgang mit verheirateten ausländischen Minderjährigen erfordert von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jugendämtern ein erhöhtes Maß an Sensibilität, insbesondere unter den Gesichtspunkten des Kindes- und Jugendwohls sowie des Schutzes der Betroffenen. Die Ergebnisse der unter Frage 1 genannten Umfrage haben gezeigt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter jeden Einzelfall individuell und sehr verantwortungsvoll prüfen und analysieren. Für alle unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gelten die anerkannten Maßstäbe des Kinder- und Jugendhilferechts. Insoweit wird zunächst der jugendhilferechtliche Bedarf geklärt. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen, z. B. ob eine Inobhutnahme der oder des verheirateten Minderjährigen erforderlich ist, orientiert sich immer am Wohl der betroffenen Minderjährigen. Dem Kinder- und Jugendschutz kommt in derartigen Fallkonstellationen eine hohe Bedeutung zu. Zur Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter mithilfe von Dolmetscherinnen und Dolmetschern intensive Gespräche mit den Betroffenen . Es werde u. a. die hiesige Kultur, die Stellung der Geschlechter sowie die Rechtslage erläutert . Als Nachweis über die Eheschließung werde beispielsweise die Vorlage von Personenstandsanzeigen verlangt. Die Minderjährigen werden in der Regel getrennt von ihrem Partner befragt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, offen und angstfrei zu sprechen. Im Rahmen dieser intensiven persönlichen Kontakte wird die individuelle Situation ergründet. Die Jugendämter achten insbesondere auf das Alter der Betroffenen und prüfen grundsätzlich, ob gegebenenfalls Indizien für eine etwaige Zwangsverheiratung oder sonstige Gefährdungen des Kindeswohls vorliegen könnten. Soweit die Minderjährigen jünger als 14 Jahre alt sind, werde deutlich gemacht, dass nach deutschem Recht eine Straftat vorliegen könnte. Als Maßstab für die Beurteilung einer getrennten oder gemeinsamen Unterbringung werde der jeweilige Reifegrad der Beteiligten herangezogen. Einzelne Jugendämter berichteten, dass, wenn seitens der Betroffenen dem Jugendamt gegenüber der Trennungswunsch vom Partner signalisiert würde, eine sofortige Tren- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6120 3 nung vom Partner oder den Angehörigen durch Inobhutnahme erfolge. Es wurde auch berichtet, dass mit den verheirateten Minderjährigen, die älter als 16 Jahre sind und auf dem Verbleib bei den Partnern bestehen, intensiv über Alternativen gesprochen werde, aber in allen diesen Fällen ein Amtsvormund eingesetzt werde. Soweit keine kindeswohlgefährdenden Hinweise vorliegen, werde der Wille der betroffenen Minderjährigen respektiert. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ehe anzuerkennen ist, die nach ausländischem Recht geschlossen wurde, haben die Jugendämter bisher in der Regel das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) vom 13.01.2016 - V 1.100 Ho/An zugrunde gelegt. Danach sei eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland ohne weiteres anzuerkennen . Die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung unterstünden für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Für die Anerkennungsfähigkeit der Eheschließung in Deutschland sei es nicht entscheidend, ob die Ehe nach staatlichem oder religiösem Recht des Heimatstaates geschlossen wurde, sondern ob die Eheschließung vom Heimatstaat als wirksam anerkannt werde. Allerdings werde eine Eheschließung vor Vollendung des 14. Lebensjahres als Verstoß gegen den „ordre public“ (d. h. die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts) betrachtet und die Anerkennungsfähigkeit der Eheschließung verneint. In diesen Fällen sei nicht von der Anerkennungsfähigkeit der Ehe auszugehen, sondern es sei nach allgemeinen Regeln zu prüfen , ob der oder die Betroffene unbegleitet oder begleitet eingereist und ob der „Ehegatte“ als Begleitung anzusehen sei. Ein grundsätzlicher Verfahrensschritt der Jugendämter ist die Prüfung, ob eine Begleitung durch eine personensorge- oder erziehungsberechtigte Person erfolgt. Ist keine entsprechende Person feststellbar, so erfolgen i. d. R. eine Inobhutnahme und ein Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormunds. In seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 12.05.2016 - 2 UF 58/16 - hat der 2. Senat (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass dem für einen minderjährigen Flüchtling als Vormund bestellten Jugendamt keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt seines verheirateten Mündels zukommt, soweit die Ehe in Deutschland anerkannt wird. Der Familiensenat stützt sich bei seiner Entscheidung auf § 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach eine verheiratete Minderjährige bzw. ein verheirateter Minderjähriger u. a. selbst darüber bestimmen kann, wo sie bzw. er sich aufhalten und mit wem sie oder er Umgang haben möchte. Diese Einschränkung der sogenannten Personensorge der Eltern eines verheirateten Minderjährigen gilt - so der Senat - nach § 1800 BGB auch für den Vormund, der für den minderjährigen Flüchtling bestellt worden ist. Dieser Beschluss erschwert die Position der Kinder- und Jugendhilfe erheblich. Der Familiensenat hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist noch nicht ergangen. (Ausgegeben am 27.07.2016) Drucksache 17/6120 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5973 Wie plant die Landesregierung, das Problem mit den Kinderehen zu lösen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums