Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6002 - Was haben die Beschwerden niedersächsischer Grundschullehrkräfte bewirkt? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel, Kai Seefried und Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 22.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 30.06.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 27.07.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Zahlreiche Grundschullehrkräfte haben sich seit 2014 an einer „Beschwerdewelle“ beteiligt, die u. a. von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) angestoßen wurde. In Briefen an Kultusministerin Frauke Heiligenstadt (SPD) weisen sie auf die aus ihrer Sicht kontinuierlich gestiegene Arbeitsbelastung hin, die u. a. durch die Ausweitung der schulischen Inklusion entstanden sei. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Jede Rechts- und Verwaltungsvorschrift im schulischen Kontext dient nur einem Ziel: Schülerinnen und Schülern eine bestmögliche Bildung zu ermöglichen und diese zu gewährleisten. Bildung ist der Schlüssel zu einer aktiven Gestaltung und Teilhabe an unserer Gesellschaft. Sie ist Voraussetzung für die erfolgreiche Bewältigung der vielfältigen Anforderungen, die der ständige Wandel in unserer Lebens- und Berufswelt mit sich bringt. Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Bildung , und die Schulen haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen, ihre Persönlichkeit zu entfalten und umfassende Kompetenzen zu erwerben. Die Ansprüche an Schulqualität und Schulentwicklungsprozesse ändern sich fortwährend mit den gesellschaftlichen Entwicklungen, bildungspolitischen Zielsetzungen sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen und damit die Erwartungen und Anforderungen an Lehrkräfte. Zur Erfüllung von Aufgaben und Tätigkeiten aufgrund veränderter gesellschaftlicher Bedingungen hat die Landesregierung zusätzliche Mittel insbesondere für folgende bildungspolitische Schwerpunkte bereitgestellt: – Ganztag, – Sprachbildung, – Inklusion, – Schulsozialarbeit, – Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 2 Die Landesregierung hat bereits in der Vergangenheit Maßnahmen zur Entlastung auch der Grundschulen initiiert und wird diese fortführen. Ferner erarbeitet die Landesregierung ein Gesamtkonzept , um den Arbeitsplatz Schule und die Lehrerarbeitszeit aller Schulformen in den Blick zu nehmen . Das Kultusministerium beabsichtigt ein geordnetes, transparentes Verfahren, das eine objektive Grundlage für eine rechtssichere Bemessung der Arbeitszeit der Lehrkräfte abbildet. Zur Durchführung dieses Vorhabens soll ein Expertengremium gebildet werden, das ein Konzept entwickeln wird, um valide Daten zur Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhalten. Das Kultusministerium setzt in diesem Jahr mit der Online-Befragung „Mehr Zeit für gute Schule“ ein zentrales Vorhaben zu Fragen der Arbeitsbelastung von Lehrkräften, Schulleitungen und anderem pädagogischen Personal in Schulen um. Daneben steht die sogenannte Arbeitszeitanalyse, in der ein Expertengremium empirische Grundlagen zur Bemessung der Arbeitszeit erarbeiten und nach objektiven Kriterien bewerten wird. Die Ergebnisse der Online-Befragung sowie die Ergebnisse anderer aktueller Studien werden eine wertvolle Grundlage für die Arbeit dieses Expertengremiums darstellen. 1. Wie hat sich die Arbeitsbelastung der Grundschullehrer aus Sicht der Landesregierung in den letzten Jahren verändert? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Was hat die Landesregierung seit 2013 unternommen, um die Arbeitssituation der Grundschullehrkräfte zu verbessern? Da die Landesregierung die Hinweise der Schulleitungen und Lehrkräfte über empfundene Belastungssituationen in jedweder Schulform - somit auch der Grundschule - sehr ernst nimmt, hat sie in den letzten Jahren Entlastungsmaßnahmen fortgeführt und neu auf den Weg gebracht, von denen auch die Grundschulen profitieren. Konkret sind beispielhaft folgende Maßnahmen anzuführen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Entlastung führen: – Neuregelung der Leitungszeit für Schulleitungen, – Fortführung der Absenkung der Klassenfrequenzen auf 26 Schülerinnen und Schüler pro Klasse , – Doppelzählung von Schülerinnen und Schülern bei festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, – Fortbildungen zur Umsetzung der Inklusion, schulinterne Lehrerfortbildungen speziell für Grundschulen - nachhaltig durch einen am Bedarf der Schulen orientierten dreijährigen Schulentwicklungsprozess , – Erhöhung der Leitungszeit im Rahmen des Ganztags an kleinen Grundschulen, – Einrichtung einer Servicestelle bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Unterstützung in Vertragsangelegenheiten, – Abschaffung der Schullaufbahnempfehlung am Ende des vierten Schuljahrgangs, – Schaffung von 100 Stellen für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an Grundschulen - rund 150 Grundschulen werden davon profitieren. 3. Wie hat die Landesregierung beispielsweise mit Entlastungen auf die Mehrbelastung der Grundschullehrkräfte durch die Inklusion reagiert? Schon vor Einführung der inklusiven Schule im Schuljahr 2013/2014 waren mehr als die Hälfte der niedersächsischen Grundschulen in regionalen Integrationskonzepten eingebunden, die bereits über eine Sonderpädagogische Grundversorgung verfügten. Damit hatten diese Grundschulen zum Teil langjährige Erfahrungen mit der integrativen Beschulung. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 3 Allerdings fand damals keine Doppelzählung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung statt. Seit dem Schuljahr 2013/2014 werden an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Schuljahrgängen, in denen die Inklusion aufsteigend eingeführt ist (im Schuljahr 2016/2017 die Schuljahrgänge 1 bis 8), bei der Ermittlung der Soll- Klassen und bei der Ermittlung der Bedarfe für den Ganztagsbereich doppelt gezählt. Darüber hinaus können Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ oder Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sowie Schulen in besonderen sozialökonomischen Brennpunkten zusätzliche Lehrerstunden beantragen . Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten die Grundschulen und der Primarbereich der Integrierten Gesamtschule (§ 182 NSchG) zusätzlich zwei Stunden je Soll-Klasse. Diese Regelung wird aufsteigend, beginnend mit dem ersten Schuljahrgang seit dem Schuljahr 2013/2014, umgesetzt . Die Ressourcen dienen auch zur Prävention der Entstehung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Da im Schuljahr 2016/2017 die Schuljahrgänge 1 bis 4 inklusive Schuljahrgänge sein werden, haben erstmals alle Soll-Klassen des Primarbereichs einen Anspruch auf diese Ressource. Die Verteilung innerhalb der Schule obliegt der Qualitätsverantwortung der Schulleitung . Ist bei Schülerinnen und Schülern Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorhanden , der die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung betrifft, werden entsprechend zustehende Ressourcen schülerbezogen und zusätzlich zur sonderpädagogischen Grundversorgung zugewiesen. Für die Lehrkräfte der Grundschulen gab und gibt es umfangreiche Qualifizierungsangebote zur Inklusion , darunter auch schulinterne Lehrerfortbildungen für komplette Grundschulkollegien einschließlich der pädagogischen Mitarbeiterinnen und pädagogischen Mitarbeiter der Schulen. Darüber hinaus werden auch Angebote zur Weiterbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik angeboten , die gut angenommen werden. 4. Wie hat sich der Anteil der Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen, die tatsächlich bis zum gesetzlich vorgesehenen Pensionsalter arbeiten, seit 2013 entwickelt (bitte nach Schuljahren aufgeschlüsselt darstellen)? In der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der in den Schuljahren 2012/2013 bis 2014/2015 jeweils ausgeschiedenen Lehrkräfte dargestellt. Das Schuljahr 2015/2016 ist haushaltstechnisch noch nicht abgeschlossen. Daher wurde für diesen Zeitraum das Ergebnis einer Auswertung aus dem EDV-Programm „Personalmanagementverfahren“ (PMV) vom 05.04.2016 herangezogen. Die Angaben bilden die Basis für die prozentualen Werte. SJ 2012/2013 SJ 2013/2014 SJ 2014/2015 SJ 2015/2016 Kapitel 07 10 1 382 1 285 1 253 698 * *Wert noch nicht abschließend. Die folgende Tabelle gibt den Prozentsatz derjenigen Lehrkräfte an, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind. In der Datenbasis nicht enthalten sind die Lehrkräfte, die sich für den gleitenden Eintritt in den Ruhestand zwischen dem 60. bis 70. Lebensjahr entschieden haben, sowie die Lehrkräfte, die über das „65 Lebensjahr + x“ hinaus im Schuldienst verbleiben. SJ 2012/2013 SJ 2013/2014 SJ 2014/2015 SJ 2015/2016 Kapitel 07 10 12 % 16 % 16 % 13 % * *Wert noch nicht abschließend. Für die Beantwortung der Frage sind die Daten aus dem PMV verwendet worden. Das Programm erfasst Daten u. a. nach den Vorgaben des Haushalts. Daher werden beim Kapitel 07 10 sowohl diejenigen Lehrkräfte erfasst, deren Stammschule eine Grundschule ist, als auch diejenigen, deren Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 4 Stammschule eine mit einer anderen Schulform organisatorisch zusammengefasste Grundschule ist (z. B. Grund- und Hauptschule, Grund-, Haupt- und Realschule sowie Grund- und Oberschule). Des Weiteren werden Abordnungen bei dem Kapitel erfasst, dem die Stammschule der Lehrkraft zugeordnet ist. In PMV werden grundsätzlich nur die Lehrkräfte gemäß § 6 des Haushaltsgesetzes erfasst (personalkostenbudgetierte Titel). In den Daten sind auch die Schulleitungen enthalten. PMV ist ein stichtagsbezogenes Programm. Von daher wurde hinsichtlich der Gesamtzahl der Lehrkräfte vom Stichtag 31.12. des jeweiligen Schuljahres ausgegangen. Befristete Beschäftigungsverhältnisse , z. B. Vertretungslehrkräfte, wurden in den Auswertungen nicht berücksichtigt, sondern nur Dienst- und Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr bestanden haben. 5. Bis wann plant die Landesregierung welche konkreten Maßnahmen zur Entlastung der Lehrkräfte an Grundschulen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 6. Kultusministerin Heiligenstadt hat Lehrkräften darüber hinaus einen Prozess zur Identifizierung von Belastungen und Lösungen zur Entlastung zugesichert. Durch die in der Vorbemerkung der Landesregierung bereits erwähnte Online-Befragung wurde die Zusage eingelöst, allen Lehrkräften in Niedersachsen die Gelegenheit zu geben, subjektive Belastungserfahrungen zu verschiedenen professionellen Tätigkeiten äußern zu können. Mit der Befragung soll ein differenzierter Blick auf das Belastungserleben der Lehrkräfte erfolgen, der es ermöglicht , auch Kontextbedingungen und unterstützende Faktoren in den Blick zu nehmen. Dies schließt schulformbezogene Auswertungen ein. Rund 10 300 Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeiter haben sich an der Online-Befragung des Kultusministeriums „Mehr Zeit für gute Schule“ beteiligt. Mit der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Online-Befragung ist das Zentrum für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Leuphana-Universität Lüneburg beauftragt. Die erhobenen Daten werden es zulassen, über die Arbeitssituation von Lehrkräften, Schulleitungen sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und pädagogischen Mitarbeitern Aussagen treffen zu können. Durch die unterschiedlichen Belastungsaspekte, die erfragt wurden, wird es möglich sein, differenzierte Befunde zu Belastungsursachen zu erhalten, aus denen konkretes politisches Handeln abgeleitet werden kann. a) Wer ist an diesem Prozess konkret beteiligt? Das Erhebungsinstrument für die Online-Befragung wurde in einem vorgeschalteten konstruktiven Dialogverfahren mit Schulleitungs- und Lehrerverbänden und Lehrergewerkschaften sowie mit Personal -, Eltern- und Schülervertretungen entwickelt und erörtert. Mit den genannten Dialogpartnern wird auch der Auswertungsprozess erfolgen. b) Wie ist der Zwischenstand bei diesem Prozess? Die Durchführung der Online-Befragung wurde am 25.06.2016 abgeschlossen. Derzeit findet die Auswertung statt. Erste statistische Ergebnisse werden Anfang August erwartet. Ein Zwischenbericht zu den quantitativen Fragestellungen mit ersten Analysen wird im Herbst 2016 und der Abschlussbericht mit den Ergebnissen der qualitativen Fragestellungen im Frühjahr 2017 veröffentlicht . Über die Ergebnisse werden die genannten Gremien sehr transparent informiert, und daran anknüpfend wird der Austausch über die möglichen Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen erfolgen . Nach Vorlage des Zwischenberichts werden die o. g. Gremien zu einer ersten Auswertungssitzung eingeladen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 5 c) Wann plant die Landesregierung, diesen Prozess abzuschließen und ein Ergebnis zu präsentieren? Da die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist und der Abschlussbericht vertragsgemäß im März 2017 dem Kultusministerium vorzulegen ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage dazu gemacht werden, wann der Prozess zur Identifizierung und Umsetzung von Entlastungen für Lehrkräfte in der Grundschule abgeschlossen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 b) verwiesen. 7. Was plant die Landesregierung, um die Attraktivität von Schulleiterstellen an Grundschulen zu erhöhen? Im Rahmen der Online-Befragung „Mehr Zeit für gute Schule“ hatten auch Schulleitungen die Gelegenheit , ihre aktuelle Arbeitssituation einschätzen und eigene Verbesserungsvorschläge einzubringen . Die Ergebnisse müssen ausgewertet werden, um daraus resultierende Maßnahmen generieren zu können. Für Qualifizierungsmaßnahmen von Schulleiterinnen und Schulleitern und den Aufbau eines Unterstützungssystems für die Arbeit in den Schulen stehen erhebliche finanzielle Mittel bereit. Beispielsweise nehmen Lehrkräfte, die sich erfolgreich um eine Schulleitungsfunktion beworben haben , verbindlich an einer Erstqualifizierung für ihren neuen Tätigkeitsbereich teil. Nach der Erstausbildung wird die Weiterqualifizierung in Netzwerken durch das NLQ angeregt und unterstützt. a) Plant die Landesregierung, die Besoldung für Grundschulrektoren anzuheben, beispielsweise generell mindestens auf Stufe A 13? Wenn nein, warum nicht? Eine Neubewertung von Leitungsämtern an Grundschulen könnte sich im Hinblick auf das Besoldungsgefüge nicht allein auf die Leitungsämter an Grundschulen beschränken, sondern müsste alle Funktionsstellen an Schulen umfassen und unter Berücksichtigung der Einstufung der Eingangsämter und des besoldungsrechtlichen Grundsatzes des Abstandsgebots erfolgen. Die Bewertung und Ausbringung der Ämter der Grundschulen in den Besoldungsordnungen des Bundes und des Landes sind abschließende Regelungen, die das lehramtsbezogene Besoldungsgefüge berücksichtigend im Rahmen einer generalisierenden Einschätzung vom Gesetzgeber getroffen wurden. Nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Im Schulbereich bestimmt sich die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes insbesondere anhand der Lehramtsbefähigung und der Schülerzahl einer Schule. Überlegungen zu einer derartigen umfassenden Neukonzeption des Besoldungsgefüges, mit der eine Anhebung der Besoldung für Leitungsämter an Grundschulen zwingend verbunden wäre, müssten unter Einbeziehung der allgemeinen haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen angestellt werden. Es gibt derzeit keine Bestrebungen, an dem Besoldungsgefüge für Schulleitungen an Grundschulen etwas zu ändern. Bereits im aktuellen Besoldungsfüge wird die Wahrnehmung der Schulleitungstätigkeit durch die Übertragung einer entsprechenden Funktionsstelle verbunden mit einer höheren Besoldungsgruppe oder der Zahlung einer Zulage berücksichtigt. b) Plant die Landesregierung, die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grundschulen weiter abzusenken, beispielsweise generell auf 50 % der regulären Unterrichtsverpflichtung? Wenn nein, warum nicht? Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter ist in den Tabellen der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule festgelegt. Sie bestimmt sich im Rahmen der Höchstunterrichtsverpflichtung (20 Stunden in der Schulform Grundschule) und der grundsätzlichen Mindestunterrichtsverpflichtung (zwei Stunden für alle Schulformen) nach den der Schule durch Verwaltungsvorschrift zugewiesenen Lehrkräftesollstunden. Bei der Zuweisung der Lehrkräftesollstunden werden neben dem Grund- und Zusatzbedarf an Lehrerstunden (Unterrichtsbedarf) auch die Größe und Schulform sowie die Komplexität und besondere Situation der Schule berücksichtigt. Mit größerer Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 6 Anzahl an Lehrkräftesollstunden reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung der jeweiligen Schulleitung bis hin zu einer minimalen Unterrichtsverpflichtung von zwei Stunden nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule. Derzeit gibt es keine Bestrebungen, die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen an Grundschulen zu senken. Eine Absenkung der Unterrichtsverpflichtung von Schulleitungen an Grundschulen wäre sowohl mit negativen Auswirkungen auf die Unterrichtsversorgung wie auch mit höheren Personalkosten verbunden. 8. Inwiefern plant die Landesregierung, die personelle Ausstattung der Grundschulen durch außerschulisches Fachpersonal zu verbessern und auch zu finanzieren, indem in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden dafür Sorge getragen wird, a) dass jede Grundschule ihrer Schülerzahl entsprechend auf Verwaltungsunterstützung zurückgreifen kann, Das außerschulische Fachpersonal gehört nicht zu dem Personenkreis, für deren persönliche Kosten das Land nach den schulgesetzlichen Vorgaben in § 112 Abs. 1 NSchG aufzukommen hat. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG haben die kommunalen Schulträger diese Kosten zu tragen. Die Entscheidung, in welcher Form und mit welchem Personaleinsatz die Schulträger den Grundschulen Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen oder anderweitige Unterstützung gewähren, ist eine Entscheidung der Schulträger im Rahmen des eigenen Wirkungskreises. Das Land hat hier weder eine Entscheidungsbefugnis noch eine andere Möglichkeit des Einschreitens. In den derzeit laufenden Abstimmungen mit den kommunalen Spitzenverbänden geht es nicht um eine landesseitige Unterstützung des Verwaltungspersonals, sondern um die Entlastung der kommunalen Schulträger bei den Kosten, die durch Einführung der eigenverantwortlichen Schule entstanden sind. Sollte es zu einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden kommen, haben die Schulträger im Rahmen des eigenen Wirkungskreises zu entscheiden, in welchem Umfang sie diese Mittel zur Deckung der bisherigen Kosten oder zur zusätzlichen Bereitstellung von Verwaltungspersonal einsetzen. b) dass bis 2018 alle Grundschulen sozialpädagogische Unterstützung erhalten? Die Landesregierung hat auf Grundlage des zweiten Nachtragshaushalts 2015 rund 150 Grundschulen mit besonders hohen Flüchtlingszahlen Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte zugewiesen . Für diese Stellen wird durch die Landesschulbehörde das Besetzungsverfahren durchgeführt . Alle weiteren Überlegungen zum Ausbau von Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte an Grundschulen sind Teil der Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden. Diese Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. 9. Plant die Landesregierung, an Grundschulen, die über Außenstellen verfügen, eine Lehrkraft als Konrektor einzustufen? Wenn nein, warum nicht? Es ist nicht geplant, an Grundschulen, die über eine Außenstelle verfügen, eine Lehrkraft als Konrektorin oder als Konrektor einzustufen. Nach der derzeitigen Rechtslage wird das Amt der Konrektorin oder des Konrektors der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern übertragen. Das Vorhandensein einer Außenstelle ist kein Kriterium für die Übertragung des Funktionsamtes einer Konrektorin oder eines Konrektors. Es ist auch nicht beabsichtigt , die Niedersächsische Besoldungsordnung dahin gehend zu ändern. Dies widerspräche der Gesetzessystematik. Wie bereits zu Frage 7 a) ausgeführt, bestimmt sich die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter sowohl in der Bundesbesoldungsordnung wie auch in der Niedersächsischen Besoldungsordnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung insbesondere anhand der Lehramtsbefähigung und der Schülerzahl einer Schule. Das Kriterium Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6177 7 des Vorhandenseins einer Außenstelle ist sowohl der Bundesbesoldungsordnung wie auch der Niedersächsischen Besoldungsordnung fremd. 10. Plant die Landesregierung, den Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ dahin gehend zu ändern, dass Grundschulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet werden, je Schülerin oder Schüler drei Stunden als Zusatzbedarf zugewiesen bekommen? Wenn nein, warum nicht, und was ist gegebenenfalls stattdessen zur Verbesserung der Bedingungen der schulischen Inklusion im Bereich Sprache geplant? Zum Schuljahr 2013/2014 wurden im Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.07.2015) umfassende Regelungen zur Einführung der Inklusion an den allgemeinbildenden Schulen getroffen. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen zur Anerkennung von Bedarfen im Rahmen der sonderpädagogischen Grundversorgung (im Übrigen siehe Antwort zu 3). Eine Änderung der Zuweisung der schülerbezogenen Zusatzbedarfe nach Nr. 5.10 des o. g. Erlasses sowie der weiteren Bestimmungen bezüglich der Inklusion im o. g. Erlass für das Schuljahr 2016/2017 ist nicht geplant, da alle Änderungen des Erlasses bereits als aufsteigende Regelungen für das Schuljahr 2013/2014 vorgenommen wurden. 11. Inwiefern plant die Landesregierung, die Versorgung der Grundschulen mit Förderschullehrerstunden für die Bereiche Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung bedarfsbezogen weiterzuentwickeln und auszubauen? Auf die in der Antwort zu Frage 10 bereits erwähnten Regelungen des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ sowie die bereits gegebenen Hinweise auf die Unterstützung durch die sonderpädagogische Grundversorgung in den Grundschulen insbesondere in den Förderschwerpunkten „Sprache“ und „Lernen“ wird verwiesen. Ziel der Landesregierung ist es, die Versorgung mit Lehrkräften landesweit nachhaltig zu sichern und gleichzeitig die Bildungsqualität zu erhöhen. Dabei ist sich das Land Niedersachsen auch seiner Verantwortung hinsichtlich der angemessenen Umsetzung der inklusiven Schule sowie der Sicherung der Unterrichtsversorgung an den Förderschulen bewusst. Ziel ist es, landesweit gleichwertige Bedingungen bei der sonderpädagogischen Versorgung der Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sicherzustellen. Daher werden die vom Landtag bereitgestellten Einstellungsmöglichkeiten möglichst bedarfsgerecht auf die Schulen verteilt. Es wird insbesondere darauf geachtet, eine bedarfsgerechte Ressourcensteuerung der Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik zu gewährleisten. Die Versorgung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen mit Lehrkräften, die über das Lehramt für Sonderpädagogik verfügen, stellt aktuell nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit eine besondere Anforderung für die Personalplanung dar. Bereits in verschiedenen Antworten auf Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat das Kultusministerium deutlich gemacht, dass an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ein hoher Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik bzw. an Lehrkräften mit der erworbenen Zusatzqualifikation Sonderpädagogik besteht . Niedersachsen ist bestrebt, besonders viele Einstellungen von Lehrkräften mit dieser Lehramtsbefähigung zu ermöglichen, und bietet die Weiterqualifizierung für dieses Lehramt an. Zur Deckung des Bedarfs an Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik für die inklusive Schule hat das Land bereits 2014 die Erhöhung der Studienplatzkapazitäten initiiert. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat Zielvereinbarungen mit den Universitäten Hannover und Oldenburg u. a. über die Ausweitung der Studienplatzkapazitäten für dieses Lehramt abgeschlossen . Beide Universitäten werden danach bis zum Wintersemester 2017/2018 jeweils eine Ausweitung auf mindestens 230 Bachelorstudienplätze und mindestens 200 Masterstudienplätze vornehmen . Die Studienplätze für das Lehramt für Sonderpädagogik in Niedersachsen werden damit sukzessive verdoppelt. (Ausgegeben am 04.08.2016) Drucksache 17/6177 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6002 Was haben die Beschwerden niedersächsischer Grundschullehrkräfte bewirkt? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel, Kai Seefried und Ulf Thiele (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums