Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6289 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6052 - Ist die De-Minimis-Regelung bei Herdenschutzmaßnahmen zwingend? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Sylvia Bruns und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 24.06.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 07.07.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 02.08.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen und Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz unterliegen nach Angaben der Landesregierung der Regelung über De-Minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- Minimis-Beihilfen im Agrarsektor bei Zahlungen an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Haupt- oder Nebenerwerb bzw. der Regelung über De-Minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis- Beihilfen im Agrarsektor bei Zahlungen an ein Unternehmen außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Haupt- oder Nebenerwerb. Die De-Minimis-Beihilfen sind dabei auf einen Betrag in Höhe von maximal 15 000 Euro unter Berücksichtigung aller in den jeweils letzten drei Steuerjahren gesamt erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Beihilfen des betreffenden Unternehmens begrenzt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen hat am 26.11.2014 die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)“, RdErl. d. MU vom 06.11.2014, Az. 26-22202/05, veröffentlicht. Die Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Tierrissen sowie von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie Wolf richtet sich in erster Linie an Nutztierhalter der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Es gelten insofern die EU-beihilferechtlichen Vorschriften für den Agrarbereich, insbesondere der VO (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor bei Zahlungen an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1408/2013 ist die Gewährung entsprechender De-minimis-Beihilfen an haupt- oder nebenerwerbliche Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion auf maximal 15 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der jeweils letzten drei Steuerjahre des jeweiligen Unternehmens, begrenzt. Die ebenfalls in der Richtlinie Wolf benannte VO (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.03.2013 kommt nur in den Ausnahmefällen der Gewährung einer Billigkeitsleistung oder Zuwendung als De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Anwendung, z. B. bei der Gewährung einer staatlichen Beihilfe an eine Reitschule mit reiner Pferdehaltung ohne Zuchtbetrieb. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6289 2 Bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen an reine Hobbytierhalter handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV. Diese fällt somit nicht unter die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen. 1. Besteht die Möglichkeit, den Herdenschutz zur Wolfsabwehr im Rahmen eines Programms aus Regionalisierungsmitteln der EU zu finanzieren statt wie bisher über die De-Minimis-Regelung, und wenn ja, weshalb wurde dies nicht gemacht? Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung bereits ausgeführt, richtet sich die Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Tierrissen sowie von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen in erster Linie an Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Die EU-Beihilfevorschriften für den Agrarbereich , insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, sind für entsprechende staatliche Beihilfen anzuwenden. Es wird davon ausgegangen, dass mit den vorgenannten „Regionalisierungsmitteln“ letztendlich Regionalbeihilfen im Sinne der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) gemeint sind. Entsprechende Regionalbeihilfen dürfen jedoch nicht an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gewährt werden. Die AGVO kann insofern keine Anwendung bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen im Rahmen der Richtlinie Wolf finden. 2. Trifft es zu, dass es in diesem Jahr 2016 eine Sonderverordnung der EU gibt, in der die De-Minimis-Regelung auf 15 000 Euro Zahlung in einem Jahr statt in drei Jahren verändert wurde, und wenn ja, inwieweit wurde diese Verordnung in die bestehenden Regelungen zur Zahlung von Präventionsleistungen und Billigkeitszahlungen integriert? Es trifft nicht zu, dass die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.03.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor geändert wurde. Die dort in Artikel 3 Abs. 2 festgelegte Obergrenze für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gilt weiterhin. 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um Tierhalter in Zukunft bei Wolfsrissen besser zu entschädigen? Bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen handelt es sich nicht um Entschädigungen, sondern um freiwillige Zahlungen des Landes Niedersachsen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz . Diese freiwilligen Zahlungen gewährt das Land Niedersachsen, um die betroffenen Nutztierhalter bei den durch die Ausbreitung des Wolfs verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch einen anteiligen finanziellen Ausgleich zu unterstützen. Das Land Niedersachsen bereitet hinsichtlich der Richtlinie Wolf gegenwärtig die Einleitung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens bei der EU-Kommission vor, um über die Höchstgrenzen der De-minimis-Beihilfen hinaus staatliche Beihilfen für die betreffenden Billigkeitsleistungen und Zuwendungen gewähren zu dürfen. (Ausgegeben am 17.08.2016) Drucksache 17/6289 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6052 Ist die De-Minimis-Regelung bei Herdenschutzmaßnahmen zwingend? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Sylvia Bruns und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz