Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6355 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6159 - Grundschülerinnen mit Kopftuch in Niedersachsen: Ist Safia S. ein Einzelfall? Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke und André Bock (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 25.07.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 29.07.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 19.08.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Die 15-jährige Safia S. aus Hannover hat am 26.02.2016 einen Bundespolizisten im Hauptbahnhof Hannover mit einem Messer lebensbedrohlich verletzt. Seit 15.03.2016 führt die Bundesanwaltschaft deswegen strafrechtliche Ermittlungen gegen Safia S. In mehreren Videos, die frei zugänglich bei YouTube zu sehen sind, rezitiert Safia S. bereits als nach eigener Aussage Sieben- bzw. Neunjährige im Beisein von Pierre Vogel (auch bekannt als Abu Hamza) den Koran und führt ausführliche theologische Unterhaltungen mit ihm. Pierre Vogel wird vom niedersächsischen Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2015 als „einer der bekanntesten deutschsprachigen Prediger im Bereich des politischen Salafismus“ bezeichnet. In einigen der Videos sind auch weitere Kinder zu sehen. In einem 2011 hochgeladenen Video, in dem Safia selbst sagt, sie sei sieben Jahre alt, rezitiert neben ihr noch ein anderes, etwa gleichaltriges Mädchen den Koran (www.youtube.com/watch?v=CgXdZ4X0JLI). Beide etwa siebenjährigen Mädchen tragen ein Kopftuch. In dem Video erzählt die siebenjährige Safia S. Pierre Vogel, sie habe bereits mehrmals in der Schule das Kopftuch getragen. Der Landesverband Niedersachsen des Verbands Bildung und Erziehung (VBE) schrieb in seiner 2016 erschienen Broschüre „Schule und Islam: Konflikte verstehen und lösen“, die sich in erster Linie an Lehrkräfte richtet: „Im Interesse einer angemessenen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, der eine frühzeitige Betonung der Geschlechterrolle nicht förderlich wäre, sollte in (Kitas und) Grundschulen das Tragen eines Kopftuches unterbleiben, zumal es auch nach islamischem Verständnis vor der Pubertät nicht als religiöses Gebot gerechtfertigt wird.“ Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die durch Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Religionsfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den als verbindlich empfundenen Lehren des jeweiligen Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (vgl. BVerfG, Beschl. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6355 2 v. 11.04.1972, Az. 2 BvR 75/71, BVerfGE 33, 23ff. und BVerwG, Urt. v. 11.09.2013, Az. 6 C 25.12, BVerwGE 147, 362ff.). In diesen Schutzbereich fällt auch das Tragen des Kopftuchs durch muslimische Schülerinnen. Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG wird durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen nach Artikel 7 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 NV begrenzt. Beide Grundrechte sind im Wege der praktischen Konkordanz so gegeneinander auszugleichen, dass beiden möglichst weitgehende Wirksamkeit verschafft wird. Vor diesem Hintergrund wäre eine Vollverschleierung in der Schule nicht zulässig, da in diesem Fall nonverbale Kommunikationselemente wie Mimik und Gestik nicht erkennbar wären. Dann wäre die offene Kommunikation als Voraussetzung für die Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags nicht mehr gewährleistet und der im Grundgesetz verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag könnte somit nicht mehr erfüllt werden. Vergleichbare Erwägungen im Hinblick auf das Kopftuch sind jedoch nicht ersichtlich, sodass es Schülerinnen nicht verwehrt werden kann, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Dies gilt im Ergebnis auch für Grundschülerinnen; für religionsmündige Schülerinnen gilt Artikel 4 GG direkt, vor Eintritt der Religionsmündigkeit in Verbindung mit dem elterlichen Erziehungsrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG. Zwar wird unter Islamwissenschaftlern auch die Auffassung vertreten, dass das Kopftuch erst mit Eintritt der Pubertät oder mit der Religionsmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr getragen werden sollte. Hierzu gibt es aber auch abweichende Meinungen, nach denen das Kopftuch bereits für jüngere Mädchen als verbindlich erachtet wird. Es steht dem Staat nicht zu, sich für oder gegen eine bestimmte Position oder Interpretation bezüglich einer von einer Religionsgemeinschaft als verbindlich erachteten Vorgabe zu entscheiden und in der Folge eine Beeinflussung im Sinne einer bestimmten Richtung zu betreiben. Stattdessen muss es den einzelnen Angehörigen der Religionsgemeinschaft überlassen bleiben, für sich selbst zu entscheiden, welche religiösen Vorgaben sie für sich als verbindlich ansehen wollen. Es ist insbesondere auch nicht Voraussetzung, dass eine bestimmte Auffassung bezüglich einer Glaubensüberzeugung von der Mehrheit der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft geteilt wird. Für die Eröffnung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG reicht vielmehr die plausible Darlegung einer persönlichen religiösen Motivation bzw. eines daraus abgeleiteten Verhaltens aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1972, Az. 2 BvR 75/71, a.a.O., BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282ff. und BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296ff.). Der Staat und damit auch die öffentliche Schule sind aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots religiöser Neutralität verpflichtet, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie zu werten bzw. zu bewerten . Dies hat in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden. Danach ist in der Erziehung und im Unterricht die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. Der Staat darf keine Bewertung verschiedener Glaubensüberzeugungen vornehmen und auch keine gezielte Beeinflussung hinsichtlich einzelner Überzeugungen betreiben (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 20.09.2000, Az. 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102,370ff.). Die in der Vorbemerkung der Abgeordneten zitierte Empfehlung des Autors der genannten Broschüre „Schule und Islam: Konflikte verstehen und lösen“, Herrn Dr. Spenlen, entzieht sich vor diesem Hintergrund ebenfalls einer Bewertung durch die Landesregierung. In der Vorbemerkung der Abgeordneten und auch in den einzelnen Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage wird mehrfach konkret Bezug auf Safia S. genommen. Der von den Fragestellern angeführte Sachverhalt ist derzeit Teil des Untersuchungsauftrags des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses . Die Behandlung dort erfolgt vertraulich und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Safia S. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verknüpfung der gestellten Fragen zum Thema Kopftuch tragender Schülerinnen an niedersächsischen Schulen mit der Person Safia S. erforderlich ist, um dem bestehenden Informationsinteresse der Abgeordneten gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund enthalten die folgenden Antworten keine konkreten Informationen zu Safia S. Sollten insoweit Fragen offen bleiben, ist die Landesregierung bereit, diese im Rahmen des o. g. Untersuchungsausschusses und des ihm erteilten Untersuchungsauftrags zu beantwor- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6355 3 ten. Unabhängig davon sei angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, woher die in Frage 7 geäußerte Annahme stammt, Safia S. sei dazu „angehalten“ worden, Kopftuch zu tragen. 1. Wie bewertet es die Landesregierung, wenn Mädchen in niedersächsischen Grundschulen , wie z. B. die oben genannte siebenjährige Safia S., mit Kopftuch (Hijab, Chimar, al-Amira, Schaila, Niqab oder Burka) zum Unterricht erscheinen? Die Landesregierung wahrt das Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und enthält sich somit einer Bewertung. Die Rechtslage hierzu ist im Übrigen eindeutig. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Gibt es Handlungsempfehlungen für Lehrkräfte und Schulleitungen an Grundschulen, wie damit umzugehen ist, wenn Mädchen in Grundschulen ein Kopftuch tragen? Nein. a) Wenn ja, welche? Entfällt. b) Wenn nein, warum nicht? Die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuches durch Schülerinnen ist den Lehrkräften und Schulleitungen in Niedersachsen bekannt. Sollte es in Einzelfällen zu einem besonderen Beratungsbedarf kommen, steht hierfür die Landesschulbehörde zur Verfügung. Eine solche Einzelfallberatung kann durch pauschale Handlungsempfehlungen auch nicht ersetzt werden . 3. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag des VBE in seiner Broschüre, es sei in Bezug auf den in der Vorbemerkung genannten Textausschnitt „wünschenswert, wenn auch die islamischen Verbände Eltern von Kindern im vorpubertären Alter entsprechend beraten“, also den Eltern nahelegen, die Mädchen vor der Pubertät nicht zum Kopftuchtragen in der Schule anzuhalten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Inwiefern ist es üblich, dass das Kopftuchtragen bei Grundschülerinnen in Elterngesprächen thematisiert wird? Nach Auskunft der Landesschulbehörde hat es an einer Grundschule in einem Fall (zwei Töchter einer Familie) Gespräche der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten gegeben. Dies ist der Landesschulbehörde telefonisch auf Nachfrage anlässlich dieser Kleinen Anfrage mitgeteilt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass in weiteren vereinzelten Fällen ebenfalls Gespräche der Schulleitung mit Erziehungsberechtigten stattgefunden haben, mangels verwaltungsmäßiger Erfassung kann eine Aussage zur „Üblichkeit“ entsprechender Gespräche jedoch nicht getroffen werden. In der Regel dürfte das Kopftuchtragen durch Grundschülerinnen kein Thema in Elterngesprächen sein. 5. Wie bewertet es die Landesregierung, wenn Mädchen in niedersächsischen weiterführenden Schulen mit Kopftuch zum Unterricht erscheinen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6355 4 6. Gibt es Handlungsempfehlungen für Lehrkräfte und Schulleitungen an weiterführenden Schulen, wie damit umzugehen ist, wenn Mädchen in Grundschulen ein Kopftuch tragen ? Nein. a) Wenn ja, welche? Entfällt. b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 2 b) wird verwiesen. 7. Haben Lehrkräfte der Grundschule von Safia S. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten darüber geführt, dass das Mädchen dazu angehalten wurde, in der Schule ein Kopftuch zu tragen? Eine Beantwortung dieser Frage ist sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht von Safia S. an dieser Stelle nicht zulässig. Gemäß § 31 Abs. 1 NSchG dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Unter Datenverarbeitung versteht man gemäß § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Erheben , Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten . Personenbezogene Daten sind dabei alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen. Eine Übermittlung von Informationen über persönliche Verhältnisse der Safia S. aus Elterngesprächen wäre von § 31 Abs. 1 NSchG nicht gedeckt. Zudem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Safia S. einer Beantwortung der Frage im Rahmen der vorliegenden Kleinen Anfrage entgegen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 8. Hat die Landesregierung das Kopftuchtragen von Grundschülerinnen in Gesprächen mit den islamischen Verbänden DITIB und Schura thematisiert? Das Tragen eines Kopftuchs von Grundschülerinnen war nicht Gegenstand von Gesprächen der Landesregierung mit DITIB und Schura. a) Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Entfällt. b) Wenn nein, warum nicht? Die Rechtslage ist eindeutig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsberechtigten in ihrer grundgesetzlich nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Entscheidung, welche Überzeugungen sie ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen vermitteln, frei sind und sich diese Entscheidung somit einer Einflussnahme durch die Verbände entzieht. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6355 5 9. Hat es seit 2008 in niedersächsischen Grundschulen Fälle gegeben, in denen sich Lehrkräfte, Schulleitungen, pädagogische Mitarbeiter oder Eltern in Fragen des Kopftuchtragens von Schülerinnen an die Landesschulbehörde oder ans Kultusministerium gewandt haben? Es ist nicht auszuschließen, dass es seit 2008 in niedersächsischen Grundschulen Fälle gegeben hat, in denen sich Lehrkräfte, Schulleitungen, pädagogische Mitarbeiter oder Eltern mit Fragen bezüglich des Tragens eines Kopftuchs durch Schülerinnen an die Landesschulbehörde oder an das Kultusministerium gewandt haben. Diese wurden jedoch statistisch nicht erfasst und dürften mit einem Hinweis auf die eindeutige Rechtslage beantwortet worden sein. So geschehen in einem Fall, in dem sich ein Schulleiter einer Grundschule nach eigener Aussage vor einigen Jahren telefonisch an die Landesschulbehörde gewandt hat; er sei damals auf die grundgesetzlich geschützte Religionsausübungsfreiheit verwiesen worden. Bei der Landesschulbehörde sind bis auf den Fall Safia S. keine weiteren Fälle aktenkundig. Im Kultusministerium ist ein Fall aktenkundig, in dem nachgefragt wurde, ob es zulässig sei, wenn z. B. im Rahmen der Schulordnung neben dem Tragen anderer Kleidungsstücke - wie z. B. dekolletierten Oberteilen und bauchfreien Shirts - das Tragen des islamischen Kopftuchs verboten werden soll. Diese Frage wurde mit Verweis auf die geltende Rechtslage verneint. a) Wenn ja, wie viele? Eine entsprechende Auskunft ist aus den in der Antwort zu Frage 9 genannten Gründen nicht möglich . b) Bitte die einzelnen Vorgänge gegebenenfalls anonymisiert einzeln in Bezug auf Zeitpunkt , Problemstellung, Verlauf, Inhalt der Beratung und gegebenenfalls Lösung beschreiben . Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 10. Sind der Landesregierung ähnliche Fälle in Bezug auf Mädchen bekannt, die in Kindertagesstätten betreut werden? Wenn ja, welche? Der Landesregierung liegen über die Situation in den Kitas vor Ort keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor; entsprechende Anfragen in Bezug auf Mädchen, die in Kindertagesstätten betreut werden , sind bislang an das Kultusministerium nicht herangetragen worden. (Ausgegeben am 29.08.2016) Drucksache 17/6355 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6159 - Grundschülerinnen mit Kopftuch in Niedersachsen: Ist Safia S. ein Einzelfall? Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke und André Bock (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums