Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6135 - Sexualstraftaten in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Marco Genthe und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 22.07.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 28.07.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 29.08.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Im Jahr 2014 wurde das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPOS) der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen von der Bremer Innen- und Justizbehörde beauftragt, wissenschaftlich zu untersuchen, welche Faktoren dazu führen, dass bei Strafverfahren, denen eine Sexualstraftat zugrunde liegt, keine Anklage erhoben wurde oder es zu keiner Verurteilung kam. Untersuchungszeitraum war das Jahr 2012. Anlass dafür war u. a. die Beobachtung, dass die Zahl der Verfahren , die bei Sexualstraftaten zu einer Anklage vor Gericht führten, immer weiter sank. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Verurteilungsquote in Bremen im Jahr 2012 bei unter 4 % lag. Die Wissenschaftler hatten anhand von 145 Verfahren aus dem betreffenden Jahr die Ursachen analysiert, warum es kaum Anklagen und Verurteilungen gab. Als eine der Ursachen benannten die Autoren der Studie Defizite bei der Protokollierung von Zeugenaussagen , die bei der Polizei erst nachträglich in Form von Gedächtnisprotokollen festgehalten wurden. Ebenfalls bemängelt wurde, wie der Weser-Kurier am 09.02.2016 berichtete, dass vor Gericht in vielen Fällen nicht die Staatsanwälte auftraten, die den Fall bis zur Anklage bearbeitet hatten . Auch sehe die Studie Verbesserungsbedarf bei einschlägigen Fortbildungen in der Justiz. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Maßnahmen der letzten Jahre richten wir die folgenden Fragen an die Landesregierung. Vorbemerkung der Landesregierung Opfer von Sexualstraftaten sind besonders verletzlich und häufig stark traumatisiert. Insoweit messen sowohl die niedersächsische Justiz als auch die niedersächsische Landespolizei einer zügigen, qualitativ hochwertigen und opferschonenden Bearbeitung dieser Delikte eine besonders hohe Bedeutung bei. Die in der bremischen Studie beschriebenen Defizite sind nicht auf die niedersächsische Justiz übertragbar. Die in der bremischen Studie benannten Handlungsempfehlungen benennen dennoch wichtige Aspekte bei der Ermittlung und Verfolgung von Sexualstraftaten. Sie zielen zwar in erster Linie auf die Intensivierung bereits eingesetzter Mittel und Maßnahmen sowie vorhandener Abläufe und Mechanismen ab. Gleichwohl geben sie einen wichtigen Anstoß, auch in Niedersachsen die Praxis der Ermittlung und der Strafverfolgung einer erneuten Betrachtung zu unterziehen. Für diese Prüfung, die andauert, ist die staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Praxis beteiligt worden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 2 Die niedersächsische Justiz macht insbesondere bei der Verfolgung von Sexualstraftaten im Ermittlungsverfahren zunehmend von der richterlichen Videovernehmung Gebrauch. Die Videoaufzeichnung ist ein „Mehr“ im Vergleich zur Audioaufnahme, denn im Gegensatz zur Aufnahme auf einen reinen Tonträger werden bei der Aufnahme auf einen Bild-Ton-Träger (Videoaufnahme) auch Körpersprache , Mimik, Gestik etc. erfasst. Für Niedersachsen ist diesbezüglich beispielhaft das sogenannte Braunschweiger Modell der richterlichen Videovernehmung kindlicher und jugendlicher Opferzeuginnen und Opferzeugen zu erwähnen. Das Modell hat sich sehr gut bewährt. In keinem der bisher über 200 durchgeführten Fälle richterlicher Videovernehmung mit Vollverschriftung kindlicher beziehungsweise jugendlicher Opferzeuginnen und Opferzeugen hat das Opfer später in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht erscheinen und aussagen müssen. Weitere Vorteile der richterlichen Videovernehmung von Opferzeuginnen und Opferzeugen sind folgende: - Vermeidung von Mehrfachvernehmungen; - die richterliche Vernehmung erfolgt ohne Wartezeit für Opferzeugen; - kein Zusammentreffen mit der Täterin beziehungsweise dem Täter und den Prozessbeteiligten ; - die richterliche Vernehmung findet in einer weniger belastenden Atmosphäre als im Gerichtssaal statt; - Opferzeuginnen und Opferzeugen zeigen in der richterlichen Vernehmung oftmals deutlich mehr Emotionen als im Gerichtssaal, was zur Folge hat, dass eine höhere Geständnisbereitschaft von Beschuldigten besteht, und - die richterliche Videovernehmung sichert die Aussage der Opferzeuginnen und Opferzeugen als verwertbaren Beweis. Die niedersächsische Landesregierung strebt eine flächendeckende Einführung des Braunschweiger Modells in Niedersachsen an. Das Braunschweiger Modell war deshalb beispielsweise Gegenstand der Dienstbesprechung der Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte , der Generalstaatsanwälte und des Niedersächsischen Justizministeriums im Juli 2014, des Treffens der Chefpräsidentinnen und Chefpräsidenten sowie der Generalstaatsanwälte mit dem damaligen Justizstaatssekretär im Oktober 2014 und der Konferenz der Behördenleiterinnen und Behördenleiter der niedersächsischen Justiz im Mai 2016. Die in der bremischen Studie beschriebenen Defizite sind auch nicht auf die niedersächsische Landespolizei übertragbar. Je nach Schweregrad des angezeigten Sexualdelikts und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls werden Zeugenvernehmungen durch die niedersächsische Landespolizei - audiovisuell aufgezeichnet und anschließend verschriftet, - im Beisein der Opferzeugin oder des Opferzeugen auf digitale oder analoge Tonträger diktiert, teilweise in Form von Originaltonvernehmungen und nach Beendigung der Vernehmung der Opferzeugin oder dem Opferzeugen vorgespielt sowie durch Unterschrift der Opferzeugin oder des Opferzeugen bestätigt, - im Beisein der Opferzeugin oder des Opferzeugen einer anwesenden Schreibkraft direkt diktiert und verschriftet oder - durch die Vernehmungsbeamtin oder durch den Vernehmungsbeamten während der Vernehmung eigenständig verschriftet. Auch in den beiden letztgenannten Fällen bestätigt die Opferzeugin oder der Opferzeuge die Richtigkeit der Angaben nach Durchlesen des Protokolls durch Unterschrift. Lediglich erste Angaben, die im Rahmen des sogenannten ersten Angriffs durch Einsatz- und Streifenbeamte vom Opfer und/oder von Zeugen zu unmittelbaren Fahndungs- oder Tatortaufnahmegründen erfasst werden müssen, werden gegebenenfalls in Form einer nachträglichen Gedächtnisprotokollierung erfasst. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 3 Die statistische Erhebung im Hinblick auf Sexualstraftaten für die Gerichte erfolgt personenbezogen . Die Gewinnung gerichtsverfahrensbezogener Daten im Hinblick auf Sexualstraftaten würde eine händische Einzelauswertung aller Verfahrensakten erforderlich machen, die zum einen kurzfristig nicht durchführbar ist und im Übrigen unzumutbar und unverhältnismäßig erscheint. Mit einer händischen Einzelauswertung wäre ein Arbeitsaufwand verbunden, der ohne Zurückstellung der eigentlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht möglich wäre und zudem im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. Im Hinblick auf die Gerichte können daher keine verfahrensbezogenen Angaben gemacht werden. Die in den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 erwähnten Daten beziehen sich auf Verfahren, die Straftaten nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zum Gegenstand hatten bzw. haben, bzw. auf Angeklagte, denen solche Straftaten vorgeworfen worden sind bzw. vorgeworfen werden. Davon ausgenommen sind Straftaten nach den §§ 184 StGB bis 184 g StGB, da diese Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung keine Sexualdelikte im Sinne der bremischen Studie darstellen. Die bremische Studie hatte vielmehr solche Sexualdelikte zum Gegenstand, zu deren strafrechtlicher Verfolgung die Aussagen von Opferzeuginnen und Opferzeugen von großer bis überragender Bedeutung sind. Soweit die Summe der angegebenen Verurteilungen Freisprüche und Einstellungen nicht die zu Ziffer 1 angegebenen Gesamtverfahrensanzahlen ergibt, beruht dies auf folgenden Gründen: Erstens können naturgemäß nicht alle Verfahren, die im Laufe eines Kalenderjahres bei den Staatsanwaltschaften eingehen, ausnahmslos noch im gleichen Kalenderjahr erledigt werden. Zweitens fallen unter Verfahrenserledigungen nicht nur Verurteilungen, Freisprüche und Einstellungen , sondern beispielsweise auch Abgaben an andere Staatsanwaltschaften (gegebenenfalls auch außerhalb Niedersachsens) und Verbindungen mit anderen Verfahren. Drittens können verfahrensbezogene Daten und personenbezogene Daten nicht verglichen werden, weil ein Verfahren auch mehrere angeschuldigte beziehungsweise angeklagte Personen betreffen kann. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 1. Wie viele Verfahren, bei denen eine Sexualstraftat zugrunde lag, gab es seit 2012 in Niedersachsen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Anzahlen der in den einzelnen Jahren bei den Staatsanwaltschaften eingegangenen Verfahren im Zusammenhang mit Sexualstraftaten stellen sich wie folgt dar: 2012: 3 814 Verfahren. 2013: 3 834 Verfahren. 2014: 3 818 Verfahren. 2015: 3 747 Verfahren. Erstes Halbjahr 2016: 2 010 Verfahren. 2. Wie viele davon wurden vor Gericht verhandelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Anzahl der Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaften die öffentliche Klage erhoben haben, lautet wie folgt: 2012: 836 Verfahren. 2013: 748 Verfahren. 2014: 706 Verfahren. 2015: 693 Verfahren. 1. Halbjahr 2016: 394 Verfahren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 4 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Bei wie vielen Verfahren kam es zu einer Verurteilung bzw. zu einem Freispruch (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Verurteilungen: 2012: 350 verurteilte Angeklagte. 2013: 370 verurteilte Angeklagte. 2014: 294 verurteilte Angeklagte. 2015: 285 verurteilte Angeklagte. Erstes Halbjahr 2016: 187 verurteilte Angeklagte (Bei den Daten für das erste Halbjahr 2016 handelt es sich um eine Hochrechnung aus dem ersten Quartal 2016, weil die Gesamtzahlen für das erste Halbjahr 2016 noch nicht vollständig vorliegen.). Freisprüche: 2012: 96 freigesprochene Angeklagte. 2013: 96 freigesprochene Angeklagte. 2014: 89 freigesprochene Angeklagte. 2015: 75 freigesprochene Angeklagte. Erstes Halbjahr 2016: 34 freigesprochene Angeklagte. (Bei den Daten für das erste Halbjahr 2016 handelt es sich um eine Hochrechnung aus dem ersten Quartal 2016, weil die Gesamtzahlen für das erste Halbjahr 2016 noch nicht vollständig vorliegen.). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 4. Wie viele Verfahren wurden eingestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2012: 2 595 Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Im gerichtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf 25 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) und im Hinblick auf 19 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gekommen. 2013: 2 723 Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Im gerichtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf 17 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 153 a StPO und im Hinblick auf 27 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 47 JGG gekommen . 2014: 2 605 Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Im gerichtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf 24 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 153 a StPO und im Hinblick auf ebenfalls 24 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 47 JGG gekommen. 2015: 2 572 Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Im gerichtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf 25 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 153 a StPO und im Hinblick auf 21 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 47 JGG gekommen . 1. Halbjahr 2016: 1 338 Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Im gerichtlichen Verfahren ist es im ersten Halbjahr 2016 im Hinblick auf 5 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 153 a StPO und im Hinblick auf 12 Beschuldigte zu einer Einstellung gemäß § 47 JGG gekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Daten für das erste Halb- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 5 jahr 2016 um eine Hochrechnung aus dem ersten Quartal 2016 handelt, weil die Gesamtzahlen für das erste Halbjahr 2016 noch nicht vollständig vorliegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 5. Worin besteht der Unterschied zwischen der Aufklärungsquote und der Verurteilungsquote bei einer Straftat? Die Aufklärungsquote der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bezeichnet das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum. Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog aufgeführte rechtswidrige Straftat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche , denen eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt. Ein aufgeklärter Fall ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger oder eine Tatverdächtige begangen hat, von dem oder der grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien bekannt sind. Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt hierbei nach Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen bei Abgabe des Vorganges an die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht (Ausgangsstatistik ). Die Verurteilungsquote stellt dagegen den Anteil der bekannt gewordenen Fälle dar, die letztlich mit gerichtlichen Verurteilungen enden. Teilweise kann jedoch bereits keine Täterin bzw. kein Täter ermittelt werden, sodass das Verfahren schon deshalb einzustellen ist. Teilweise kann kein für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlicher hinreichender Tatverdacht festgestellt werden, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen hat. Teilweise machen sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte von sonstigen Einstellungsvorschriften, wie beispielsweise den §§ 153 ff. StPO, Gebrauch. Darüber hinaus können Gerichte beispielweise die Eröffnung des Hauptverfahrens oder den Erlass eines beantragten Strafbefehls ablehnen, wenn sie im Gegensatz zu den Staatsanwaltschaften keinen hinreichenden Tatverdacht erblicken. Des Weiteren kann es zum Freispruch der bzw. des Angeklagten kommen. Aufgrund dessen ist die Verurteilungsquote naturgemäß regelmäßig deutlich niedriger als die Aufklärungsquote. 6. Wie werden Zeugenaussagen bei Sexualstraftaten in Niedersachsen protokolliert? Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 7. Gibt es Beamte, die speziell für derartige Taten zuständig sind? Wenn ja, wie viele, und wie sind diese organisiert (bitte nach Polizei- und Justizbehörden aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Polizei obliegt bei Sexualstraftaten die Tatortaufnahme besonders ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „spezialisierten Tatortaufnahme“ respektive dem „Kriminaldauerdienst “ im Bereich der Polizeidirektion Hannover und der Polizeiinspektion Braunschweig. Die polizeiliche Sachbearbeitung von Sexualstraftaten obliegt spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Innerhalb der Polizeidirektionen findet die organisatorische Anbindung der Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, die ausschließlich oder vorwiegend Sexualdelikte bearbeiten, auf Inspektionsebene in den Fachkommissariaten 1 der Zentralen Kriminaldienste statt; auf Ebene der Polizeikommissariate werden Beamtinnen und Beamte mit entsprechender Expertise grundsätzlich in den Arbeitsfeldern 1 der Kriminal- und Ermittlungsdienste eingesetzt: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 6 Polizeibehörde Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter für Sexualdelikte Polizeidirektion Braunschweig 42 Polizeidirektion Göttingen 37 Polizeidirektion Hannover 17 Polizeidirektion Lüneburg 58 Polizeidirektion Oldenburg 61 Polizeidirektion Osnabrück 42 Bei den Staatsanwaltschaften werden Ermittlungsverfahren im Bereich der Sexualstraftaten in besonderen Abteilungen bearbeitet. Die Anklageverfasserin bzw. der Anklageverfasser vertritt die Anklage auch regelmäßig in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Ist die Anklageverfasserin bzw. der Anklageverfasser ausnahmsweise verhindert, wird die Hauptverhandlung bevorzugt von einem anderen Mitglied der Spezialabteilung wahrgenommen. 8. Haben diese Beamten spezielle Fortbildungen absolviert? Die Polizeiakademie Niedersachsen bietet für „Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Sexualdelikte “ das spezielle achttägige Seminar „Sexualkriminalität“ an. Es werden neben Aspekten, die für die kriminalistische Bearbeitung von Sexualdelikten von Bedeutung sind, auch psychologische, kriminologische, rechtliche und kriminalistische Kenntnisse hinsichtlich des Umganges mit Opfern und Zeugen vermittelt. Auf nachfolgende Inhalte wird vertieft eingegangen: Aktuelle deliktsspezifische Ursachen und Erscheinungsformen (Täterpersönlichkeiten, Täter-Opfer- Beziehungen, Nachstellung und sexuell motivierte Straftaten), Anzeigenaufnahme, Vernehmungspsychologie, -taktik, -technik, Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, Opferbetreuung, Spurensuche/-sicherung, forensische körperliche Befunderhebung, Spurenuntersuchung/-auswertung, besondere Untersuchungsverfahren, vorbeugende Verbrechensbekämpfung, Zusammenarbeit mit Behörden und Umgang mit Traumata nach einem Sexualdelikt. Darüber hinaus wird eine zweitägige Erhaltungsfortbildung angeboten. In diesem Seminar werden insbesondere neue rechtliche Entwicklungen vermittelt und wird auf die richterliche audiovisuelle Vernehmung eingegangen. Die repräsentative Falldarstellung und die Aufarbeitung belastender Erlebnisse in der Sachbearbeitung sind ebenfalls Gegenstand dieses Seminars. Ergänzend bieten spezifische Tagungen (beispielsweise Arbeitstagung des LKA NI „Tötungs- und Sexualdelikte“) Gelegenheit zum fachlichen Austausch. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 7 Für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der spezialisierten Tatortaufnahme wird seit einer Neukonzeption ab dem 01.01.2016 ein achttägiges Basismodul und darauf aufbauend ein fünftägiges Aufbaumodul angeboten. In diesen Modulen werden auch die Aufnahme von Sexualdelikten - insbesondere die Tatortarbeit und der Umgang mit Spurenlagen - sowie speziell die Zeugenvernehmung vermittelt. Ziel ist es, dass die Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer deliktsspezifische Tatorte/Ereignisorte hinsichtlich des objektiven und subjektiven Befundes umfassend und handlungssicher aufnehmen können. Auch für diese Zielgruppe gibt es eine zweitägige Erhaltungsfortbildung. In diesem Seminar werden u. a. aktuelle Kriminalitätsphänomene und Neuerungen in der Kriminaltechnik vermittelt, ein Erfahrungsaustausch ermöglicht und aktuelle Problembereiche erörtert. Ähnlich umfangreiche Fortbildungsangebote stehen auch den in Niedersachsen mit Sexualdelikten befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern zur Verfügung. Beispielhaft genannt seien in diesem Zusammenhang folgende Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie: - „Die Anhörung/Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung der Videovernehmung“, - „Gewalt in der Familie - Familien- und strafrechtliche Aspekte; Glaubhaftigkeitsbeurteilung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch“, - „Die Hauptverhandlung in Strafsachen“, - „Kommunikationsanalyse und Selbsterfahrung im Strafprozess“, - „Herausfordernde Strafverfahren - Umgang mit besonders belastenden Verfahrenssituationen “, - „Ausgewählte Fragen des Strafrechts und des Strafverfahrens“, - „Rechtsmedizin, Kriminaltechnik und Kriminalistik“, - „Strafzumessung, Opferschutz und Adhäsion“, - „Ermittlungstechnik, Ermittlungstaktik“, - „Psychiatrie und Psychologie um Strafverfahren“, - „Grundlagen der Tatsachenfeststellung und Vernehmungslehre“, - „Psychologie der Aussagebeurteilung“. Darüber hinaus finden im staatsanwaltschaftlichen Bereich beispielsweise im Rahmen der Qualitätsoffensive der niedersächsischen Justiz Veranstaltungen insbesondere auch zu den Themen „Verhandlungsgeschick/Prozesstaktik“, „Tatsachenfeststellung vor Gericht“, „Vernehmungs- und Fragetechnik“ sowie „Ermittlungstechnik/Ermittlungstaktik“, „Bewältigung von umfangreichen Ermitt- Polizeibehörde Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter für Sexualdelikte Davon mit spezieller Fortbildung Polizeidirektion Braunschweig 42 25 (für 5 Weitere beantragt) Polizeidirektion Göttingen 37 30 Polizeidirektion Hannover 17 13 Polizeidirektion Lüneburg 58 45 Polizeidirektion Oldenburg 61 53 (für 6 Weitere beantragt) Polizeidirektion Osnabrück 42 42 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6379 8 lungsverfahren“, „Einführung in bestimmte strafrechtliche Sonderbereiche wie auch Sexualdelikte statt“. Hinzu kommen Erfahrungsaustausche. 9. Im Hinblick auf die Reform des Sexualstrafrechts: Sieht die Landesregierung praktischen und gegebenenfalls personellen Handlungsbedarf? Die Reform des Sexualstrafrechts wird sowohl bei der Justiz als auch bei der Polizei in angemessener Form in der Aus- und Weiterbildung Berücksichtigung finden. Durch die Ausweitung der Strafbarkeit und eine dadurch bedingte nicht auszuschließende Erhöhung der Fallzahlen können zusätzliche Verfahrens- und Vollzugskosten sowie Mehraufwand entstehen , deren Höhe und Umfang sich derzeit nicht näher beziffern lassen. (Ausgegeben am 02.09.2016) Drucksache 17/6379 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6135 - Sexualstraftaten in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Marco Genthe und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums