Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6174 - Schulpflichtverletzungen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 25.07.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 01.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 31.08.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten In einer gemeinsamen Pressemitteilung des Kultusministeriums und der Werkstatt-Schule e. V. aus Hannover vom 15.06.2016 heißt es unter Bezug auf Medienberichte, dass alleine die niedersächsische Landeshauptstadt 2015 „in 1119 Fällen Bußgelder wegen Schulpflichtverletzungen“ verhängt habe. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich/weisen wir darauf hin, dass ich/wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 63 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ist, wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, nach Maßgabe des NSchG zum Schulbesuch verpflichtet. Die Schulpflicht beginnt nach § 64 Abs. 1 NSchG mit dem Beginn eines Schuljahres für die Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Die Schulpflicht endet gemäß § 65 Abs. 1 NSchG grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der beruflichen Umschulung besuchen. Nach § 176 NSchG stellt die Schulpflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Sobald schulische Maßnahmen, gegebenenfalls in Kooperation mit dem Jugendamt, ausgeschöpft worden sind, fällt die Verfolgung von Schulpflichtverletzungen in die Zuständigkeit der Kommunen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Schulpflicht nach § 176 NSchG folgt aus § 5 Nr. 2 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten - ZustVO-OWi - vom 17.11.2014 (Nds. GVBl. S. 311). Liegt die zu besuchende Schule im Gebietsbereich einer kreisfreien Stadt, einer großen selbstständigen Stadt (§ 14 Abs. 5 NKomVG) oder einer Gemeinde, welche die Rechtsstellung einer selbstständigen Gemeinde (§ 14 Abs. 3 NKomVG) innehat, so ist diese bei Zuwiderhandlungen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 2 nach § 176 NSchG zuständige Ordnungsbehörde. In allen anderen Fällen ist der Landkreis, in dessen Gebiet die zu besuchende Schule liegt, zuständig. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Kommunen ein Zwangsgeld festsetzen oder Ersatzzwangshaft anordnen. Nach § 177 NSchG können die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen der Schule auch zwangsweise zugeführt werden. Den Eltern kann zudem das Personensorgerecht entzogen werden, entweder vollständig oder teilweise bezüglich des Rechts der Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung schulischer Angelegenheiten. Eine Unterrichtung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Landesregierung hat schon sehr frühzeitig damit begonnen, die Schulen aktiv in ihrem Bemühen zu unterstützen, dem Problem der Schulverweigerung entgegenzuwirken. Die Vielzahl der überwiegend auf Prävention hin angelegten Projekte in niedersächsischen Schulen zeigt, dass diese schulpolitische Schwerpunktsetzung richtig war und ist. Die von der Landesregierung initiierten Unterstützungsmaßnahmen für die Schulen zielen darauf ab, gemeinsam mit Schulen, Familien und Behörden mögliche Ursachen frühzeitig zu erkennen und diese mit präventiven Maßnahmen abzustellen oder zumindest abzumildern. Konsequentes Hinsehen bei allen Anzeichen für individuelle Störungen bildet die Grundlage zur Vermeidung von Schulverweigerung und damit von Schulpflichtverletzungen. Schulabsentes Verhalten hat unterscheidbare Ursachen und ist für jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Von der Schulverweigerung, die häufig ein Symptom für psychische Erkrankungen ist (phobisches Verhalten, Trennungsängste, Persönlichkeitsauffälligkeiten) kann das Schulschwänzen abgegrenzt werden. Bei letzterem ist von einer sozialen Fehlanpassung auszugehen, die sich aus sozialen und/oder individuellen Erlebnissen entwickelt. Diesen unterscheidbaren Verursachungen trägt das niedersächsische Beratungs- und Unterstützungssystem Rechnung. Das niedersächsische psychosoziale Beratungs- und Unterstützungssystem besteht aus schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten, Beratungslehrkräften sowie sozialpädagogischen Fachkräften. Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte können sich zur Beratung und Unterstützung sowohl an Schulpsychologinnen und Schulpsychologen der NLSchB wenden als auch für sich die Beratung durch Beratungslehrkräfte oder sozialpädagogische Fachkräfte vor Ort in Anspruch nehmen. Schulverweigerung fällt in der Schule auf, und ihr ist dort zu begegnen. Hilfen dazu müssen von außen kommen und werden in Niedersachsen umfänglich angeboten. Eine landesweite Statistik über das Verhalten Jugendlicher in diesem Bereich bringt dazu keinerlei Erkenntnisgewinn. Auch die Jugendforschung beschränkt sich auf einzelne, exemplarische Untersuchungen, deren Auswertung verallgemeinert werden können. Auf sie greifen Schulen, alle Projekte in Niedersachsen sowie die Kommunen zurück. Daraus ergibt sich insgesamt, dass sowohl das Kultusministerium als auch die NLSchB für die Verfolgung von Schulpflichtverletzungen nicht zuständig ist und ihr insoweit auch nicht die erfragten Daten vorliegen. Eine Abfrage bei allen Schulen in Niedersachsen würde ebenfalls keinen weiteren Erkenntnisgewinn mit sich bringen, da die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Kommunen nicht verpflichtet sind, den Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der jeweiligen Schule zu melden und insofern kein repräsentatives Ergebnis durch eine Abfrage erzielt werden könnte. 1. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Fälle von Schulpflichtverletzungen es in Niedersachsen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gegeben hat? Diesbezügliche Daten werden von der NLSchB nicht erhoben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 3 a) Wenn ja, wie viele waren es insgesamt, und in wie vielen Fällen betrug die Abwesenheit mehr als 20 Schultage? Entfällt. b) Wenn nein, warum nicht? Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt. 2. Wie viele Fälle von Schulpflichtverletzungen hat es in der Landeshauptstadt Hannover in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gegeben? Laut Mitteilung der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Öffentliche Ordnung - hat es in 2013 1 698 Verfahren, in 2014 1 118 Verfahren und in 2015 1 891 Verfahren gegeben. 3. In wie vielen Fällen von Schulpflichtverletzungen in Niedersachsen hat es Gespräche oder andere Formen der Beratung zwischen der Landesschulbehörde oder dem Kultusministerium und Schulleitungen bzw. Lehrkräften betroffener Schulen gegeben? Im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen werden zahlreiche Gespräche zur Beratung und Unterstützung der Betroffenen geführt. Die Anzahl der geführten Gespräche wird nicht erhoben. 4. Unter welchen Umständen sind in Niedersachsen Schulleitungen verpflichtet oder angehalten , die Landesschulbehörde oder das Kultusministerium über Schulpflichtverletzungen zu informieren (bitte die genauen Kriterien darstellen)? Es gibt diesbezüglich keine Dienstanweisung an die Schulleitungen, die Landesschulbehörde oder das Kultusministerium zu informieren. Aus allgemeinen Hinweis- und Unterrichtungspflichten kann gleichwohl in besonders gelagerten Einzelfällen eine Informationspflicht erwachsen. 5. Welche Beratungs- und Unterstützungsangebote werden Schulen seitens des Landes bei Schulpflichtverletzungen unterbreitet? Die Schulen entscheiden eigenverantwortlich über die Annahme der Unterstützungsangebote. Zur Prävention sozial bedingten Schulschwänzens hält das Land umfangreiche Maßnahmen wie „Mobbing -Interventions-Teams“, „Anti-Mobbing-Trainings“, „Lions Quest“, „KIK“ etc. vor. Neben diesen präventiven Maßnahmen können reaktiv Unterstützungsleistungen bei der NLSchB abgerufen werden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen stehen Schulen, aber auch Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zur Verfügung, um diagnostisch abzuklären, welchen Hintergrund das unentschuldigte Fehlen hat, und vermitteln gegebenenfalls therapeutische Hilfen für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler oder zeigen schulpädagogische Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit schulvermeidendem Verhalten auf. 6. Unter welchen Umständen sind in Niedersachsen Schulleitungen verpflichtet oder angehalten , das zuständige Jugendamt über Schulpflichtverletzungen zu informieren (bitte die genauen Kriterien darstellen)? Es gibt dienstbezüglich keine Dienstanweisung oder andere Verpflichtung, das zuständige Jugendamt zu informieren. 7. Was ist in Niedersachsen seitens der Jugendämter zu veranlassen, wenn ihnen Schulpflichtverletzungen bekannt werden? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 4 Die Jugendämter nehmen die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen wahr. Wird den Jugendämtern eine Schulpflichtverletzung bekannt, entscheiden sie im Einzelfall aufgrund der Intensität der jeweiligen Schulpflichtverletzung über mögliche Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe . Greifen diese Maßnahmen nicht und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Schulpflichtverletzung zu verhindern, kann das Jugendamt beim Familiengericht eine Maßnahme gemäß § 1666 BGB anregen. Gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehört es zu den Aufgaben des Familiengerichts , für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. 8. In welcher Weise hat sich der Landesjugendhilfeausschuss seit seiner Wiedereinrichtung bereits mit dem Thema Schulpflichtverletzungen beschäftigt, und was wurde veranlasst ? Der Niedersächsische Landesjugendhilfeausschuss hat sich seit seiner Wiedereinrichtung noch nicht mit dem Thema Schulpflichtverletzungen beschäftigt. 9. Unter welchen Umständen sind in Niedersachsen Schulleitungen verpflichtet oder angehalten , die Erziehungsberechtigten über Schulpflichtverletzungen zu informieren (bitte die genauen Kriterien darstellen)? Die Schulen in Niedersachsen entscheiden eigenverantwortlich und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wann bei Schulpflichtverletzungen die Erziehungsberechtigten informiert werden . Generell gilt, dass spätestens am dritten Versäumnistag der Schule der Grund des Fernbleibens mitzuteilen ist. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach § 71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 10. Mit welchen Sanktionen müssen oder können Erziehungsberechtigte bei Schulpflichtverletzungen rechnen, und wer entscheidet über die Verhängung und Durchsetzung dieser Sanktionen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 11. Welche Beratungs- und Unterstützungsangebote werden Schülerinnen und Schülern unterbreitet, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen? Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, sich an das schulische psychosoziale Beratungsund Unterstützungssystem zu wenden. Die sozialpädagogischen Fachkräfte haben den Auftrag, gemeinsam mit den verantwortlichen Lehrkräften, im Gespräch mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Ursachen für schulabsentes Verhalten zu ergründen und Maßnahmen zu entwickeln , die zur Erfüllung der Schulpflicht beitragen. Dabei können gegebenenfalls auch externe Einrichtungen , z. B. der Kinder- und Jugendhilfe, hinzugezogen werden. 12. Welche Beratungs- und Unterstützungsangebote werden Erziehungsberechtigten unterbreitet , deren Kinder die Schulpflicht nicht erfüllen? Erziehungsberechtigte können sich an alle schulischen Beratergruppen wenden; auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Sofern schulexterne Problemstellungen für schulabsentes Verhalten ursächlich sind, sind die jeweils zuständigen Einrichtungen, z. B. der Kinder- und Jugendhilfe , einzubinden bzw. in deren Zuständigkeit abzugeben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 5 13. Unter welchen Umständen sind in Niedersachsen Schulleitungen verpflichtet oder angehalten , die zuständige Kommune über Schulpflichtverletzungen zu informieren (bitte die genauen Kriterien darstellen)? Die Schulen in Niedersachsen entscheiden eigenverantwortlich und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wann bei Schulpflichtverletzungen die als Ordnungsbehörde zuständige Kommune informiert wird. 14. Unter welchen Umständen sind in Niedersachsen Schulleitungen verpflichtet oder angehalten , die Polizei über Schulpflichtverletzungen zu informieren? Bitte die genauen Kriterien darstellen. Eine Zuständigkeit der Polizei für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen ist nicht gegeben. Eine Information der Polizei entfällt somit. 15. In wie vielen Fällen wurde an niedersächsischen Schulen 2013, 2014 und 2015 von den folgenden Ordnungsmaßnahmen nach § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes Gebrauch gemacht? a) Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten, Diesbezügliche Daten werden von der NLSchB nicht erhoben. b) Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot, Hannover Lüneburg Braunschweig Osnabrück 2013: 50 2013: 64 2013: 39 2013: 50 2014: 49 2014: 57 2014: 37 2014: 79 2015: 45 2015: 76 2015: 26 2015: 114 c) Verweisung von der Schule, Hannover Lüneburg Braunschweig Osnabrück 2013: 0 2013: 0 2013: 0 2013: 0 2014: 0 2014: 0 2014: 0 2014: 0 2015: 1 2015: 0 2015: 0 2015: 4 d) Verweisung von allen Schulen. Hannover Lüneburg Braunschweig Osnabrück 2013: 0 2013: 0 2013: 0 2013: 0 2014: 0 2014: 0 2014: 0 2014: 0 2015: 0 2015: 0 2015: 0 2015: 0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 6 16. Welche Fortbildungs- und Beratungsangebote gab es seit Anfang 2013 in Niedersachsen für Lehrkräfte und Schulleitungen, in denen die Ursachen von Schulpflichtverletzungen thematisiert werden? Es gibt zahlreiche Fortbildungs- und Beratungsangebote hinsichtlich Gewaltprävention und Gesundheitsförderung , die über das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) angeboten werden. Dabei wurden seit 2013 vielfältige Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt. Dazu gehören die Einrichtung von Mobbing-Interventions-Teams, der Ausbau der Lions -Quest-Prozessmoderation, die Beratung der Schulen durch die Regionalbeauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Fortbildungen der Beauftragten für Suchtfragen und Prävention. Hinsichtlich der Aspekte „psychisch-soziale Gesundheit“ und „soziales Lernen“ ist auch das BuddY-Prozessmoderatorinnen und -moderatoren-Projekt wichtig. Im Bereich „Sexueller Missbrauch und „Sexuelle Grenzverletzungen“ ist ein Vorhaben ab dem Jahr 2017 in Kooperation zwischen dem NLQ und der „Anlaufstelle für Opfer und Fragen sexuellen Missbrauchs und Diskriminierung in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder“ geplant. Zum Thema „Absentismus“ wurden in diesem Jahr bereits drei Veranstaltungen durchgeführt, weitere Veranstaltungen sind dazu im laufenden Jahr 2016 in Vorbereitung. 17. Wie viele Jugendliche mussten im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 in Niedersachsen wegen Verletzung der Schulpflicht einen Jugendarrest verbüßen? Die Landesregierung führt seit dem 01.01.2016 eine zentrale Statistik über die Anzahl der Jugendlichen , die wegen Verletzung der Schulpflicht einen Jugendarrest verbüßen mussten. Die Angaben für das Jahr 2015 beruhen auf internen Auswertungen der Jugendarrestanstalten des Landes. Im Jahr 2015 mussten 552, im ersten Halbjahr 2016 399 Jugendliche einen Jugendarrest wegen Verletzung der Schulpflicht verbüßen. 18. Sind der Landesregierung Fälle von Schulpflichtverletzungen bekannt, in denen ein Zusammenhang mit oder der begründete Verdacht einer islamistischen Radikalisierung einer Schülerin bzw. eines Schülers besteht? Wenn ja, bitte die einzelnen Fälle anonymisiert darstellen und gegebenenfalls erläutern, welche Beratungs- und Unterstützungsangebote den betroffenen Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Schulen jeweils unterbreitet wurden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung sind der Landesregierung seit 2013 sieben Fälle von Schulpflichtverletzungen bekannt, in denen auch entsprechende Ermittlungen wegen einer möglichen islamistischen Radikalisierung geführt werden. Im Einzelnen wurde im Jahr 2014 von Schulpflichtverletzungen von insgesamt vier minderjährigen Personen Kenntnis erlangt, bei denen ein Zusammenhang mit oder der begründete Verdacht einer islamistischen Radikalisierung bestehen könnte. In drei Fällen erfolgten vonseiten der Polizei mehrere Gespräche mit Familienangehörigen oder den Betroffenen über die Beweggründe ihres Handelns . In einem Fall, in dem sich die Person nicht mehr in Deutschland aufhält, wurde im Vorfeld durch die Schule aufgrund möglicher Radikalisierungstendenzen Kontakt zum Niedersächsischen Verfassungsschutz aufgenommen. Eine Islamwissenschaftlerin des Verfassungsschutzes führte daraufhin Beratungsgespräche mit den Lehrkräften. Des Weiteren erfolgten weitere Beratungsgespräche der Polizei mit Familienangehörigen und Lehrkräften. Diese beinhalteten im Wesentlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die vermisste Person im Rahmen sporadischer Kontaktaufnahmen mit Angehörigen über Chatforen. Ein weiterer Fall einer Schulpflichtverletzung, der einen Bezug zu einer möglichen islamistischen Radikalisierung haben könnte, wurde den niedersächsischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 bekannt. Die dahingehenden Informationen wurden dem zuständigen Jugendamt zur weiteren Veranlassung übergeben. In zwei weiteren Fällen von Schulpflichtverletzungen im Jahr 2016, bei denen ein Zusammenhang mit oder der begründete Verdacht einer islamistischen Radikalisierung einer Schülerin bzw. eines Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6384 7 Schülers besteht, haben Gespräche der Schule mit den Erziehungsberechtigten zur Beratung und Unterstützung stattgefunden. Seitens der Polizei wurden den Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen zudem Unterstützungsmaßnahmen durch den „Verein für Jugend- und familienpädagogische Beratung Niedersachsen“ („beRATen e. V.“) unterbreitet sowie weitere Informationsbroschüren zu verschiedenen Beratungsstellen zwecks Kontaktaufnahme ausgehändigt. (Ausgegeben am 05.09.2016) Drucksache 17/6384 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6174 - Schulpflichtverletzungen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums