Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6504 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6260 - Was tut die Landesregierung in den Hambührener Vandalismusfällen? Anfrage des Abgeordneten Thomas Adasch (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 09.08.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 12.09.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Die Cellesche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 4. August 2016 über mehr als 130 Fälle von Vandalismus in Hambühren. Dort steht seit mehreren Monaten eine 17-jährige Schülerin in Verdacht , regelmäßig Sachbeschädigungen insbesondere an Kraftfahrzeugen zu verüben und auch Widerstand gegen Polizisten geleistet zu haben. Weiterhin soll es zu Sachbeschädigungen kommen . Die Tatverdächtige ist gegenwärtig weiterhin frei. Die Bewohner der betroffenen Region äußern in persönlichen Gesprächen ihr Missfallen, dass ihnen von staatlicher Seite nicht geholfen werde. Sie zweifeln deswegen am Rechtsstaat. Bereits im Mai soll die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Verdächtige erhoben haben. Das Amtsgericht soll nunmehr ein psychologisches Gutachten beauftragt haben. Dieses Gutachten soll laut Aussage des Pressesprechers des Amtsgerichtes bis zu zwei Monate dauern. Der Kommentar in der Celleschen Zeitung vom 4. August 2016 fordert Druck auf die Justiz, weil diese mit ihrem Zögern weiteren Schaden riskiere. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung misst der Bekämpfung von Jugenddelinquenz besondere Bedeutung bei. Hierbei ist es besonders wichtig, dass eine zeitnahe staatliche Reaktion Konsequenzen und Grenzen aufzeigt. Bei zur Tatzeit Jugendlichen ist die Anwendung des sogenannten beschleunigten Verfahrens nach §§ 417 ff. der Strafprozessordnung (StPO) gemäß § 79 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) jedoch unzulässig. Gegen Jugendliche kann nur das sogenannte vereinfachte Jugendverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens darf von einigen Verfahrensvorschriften abgewichen werden, solange die Grenzen der Wahrheitsermittlungspflicht gewahrt sind. Insbesondere ist keine Zustellung der Anklageschrift beziehungsweise der Antragsschrift mit einer gesonderten Frist erforderlich, was den üblichen Verfahrensablauf nicht unerheblich beschleunigt. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Sitzung nicht verpflichtet. Neben dem vereinfachten Jugendverfahren existiert in Niedersachsen das gesetzlich nicht normierte vorrangige Jugendverfahren. Es soll gegen jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige durchgeführt werden, bei denen es aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und der Art, Schwere oder Anzahl der ihnen zur Last gelegten Taten möglich und geboten ist, umgehend auch strafrechtlich zu reagieren. Vornehmlich gehören hierzu Jugendliche und Heranwachsende, die bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (sogenannte Schwellen- und Intensivtäter), Tatver- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6504 2 dächtige besonderer Gewaltdelikte, insbesondere wenn deren Opfer vor Wiederholung geschützt werden müssen, oder Tatverdächtige, bei denen im Einzelfall die Gefahr besteht, durch ein kriminelles Umfeld in eine weitere Straffälligkeit abzugleiten. Ziel ist es, bei diesen besonders rückfallgefährdeten Delinquentinnen und Delinquenten eine zeitnahe strafrechtliche Reaktion durch gezielte Straffung der Verfahrensabläufe sicherzustellen. Zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung der Beschuldigten und der gerichtlichen Hauptverhandlung sollen dabei nicht mehr als sechs Wochen liegen. Dies ist durch unmittelbare und zügige Zusammenarbeit insbesondere zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sicherzustellen. Für das vereinfachte Jugendverfahren nicht geeignet sind allerdings Fälle, in denen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Außerdem ist das vereinfachte Jugendverfahren nur zulässig , wenn zu erwarten ist, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen , die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. Das vorrangige Jugendverfahren kann demgegenüber auch vor dem Jugendschöffengericht stattfinden . Damit sind auch solche Fälle umfasst, in denen eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Ist allerdings eine Begutachtung der oder des jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten erforderlich , kann die oben dargestellte Sechs-Wochen-Frist zwischen erster Beschuldigtenvernehmung und Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der prozessualen Erfordernisse wie Bestellung der Pflichtverteidigung, Einlassungs- und Ladungsfristen und Exploration durch den Sachverständigen oder die Sachverständige nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund sind solche Fallkonstellationen für das vorrangige Jugendverfahren ungeeignet. Für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche stehen bei der Polizei ausgebildete Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter zur Verfügung. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen gemäß § 36 JGG durch Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte geführt. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich bei beschuldigten Jugendlichen nach dem Wohnort, nicht nach dem Tatort. Dies ermöglicht eine an der bzw. dem Jugendlichen orientierte Bearbeitung, die nachhaltige und individuelle Effekte bewirken kann. In Hambühren wurden seit 2014 (Stand: 15.08.2016) insgesamt 143 strafbewehrte Sachverhalte hauptsächlich von Sachbeschädigungen durch Graffiti oder Zerkratzen von Personenkraftwagen sowie Diebstählen von Kraftfahrzeugkennzeichen, Wohnungseinbruchsdiebstählen und Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte bekannt und von der Polizei verfolgt. In einer großen Anzahl der Fälle konnte eine Täterin bzw. ein Täter nicht ermittelt oder ein Tatnachweis nicht geführt werden. Am 19.05.2016 hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Celle - gegen eine zum jeweiligen Tatzeitpunkt Jugendliche Anklage zum Amtsgericht Celle - Jugendgericht - wegen fünf Diebstählen , zwei Sachbeschädigungen und fünf Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte erhoben. Nach Eingang der Anklage beim Gericht am 23.05.2016, Gelegenheit zur Stellungnahme und Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger hat das Jugendgericht Ende Juni 2016 im Zwischenverfahren ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben und am 04.08.2016 den zugrunde liegenden Auftrag erweitert. Hierbei enthält sich die Landesregierung einer Stellungnahme aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten richterlichen Unabhängigkeit. Die polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen die Tatverdächtige werden deliktsübergreifend durch ein Ermittlungsteam unter Leitung des Zentralen Kriminaldienstes Celle bearbeitet. Im Rahmen der Sachbearbeitung erfolgen regelmäßige Kontaktaufnahmen zur Tatverdächtigen. In diesem Zusammenhang erfolgten zudem polizeiliche Informationsaustausche mit dem Jugendamt Celle und der zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer gemeinsamen Aufarbeitung der Fälle. Auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die zum jeweiligen Tatzeitpunkt Jugendliche wurden und werden in Ansehung des im Jugendstrafrecht geltenden besonderen Beschleunigungsgebots geführt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6504 3 1. Was tut die Landesregierung, um die Serie von Vandalismusfällen in Hambühren zu beenden ? Angesichts der Tathäufungen werden seit April dieses Jahres in zunehmender Intensität Sonderstreifen durchgeführt. Diese erfolgen zu tatrelevanten Zeiten sowohl offen erkennbar mit Funkstreifenwagen , als auch verdeckt. Nahezu täglich bei der örtlichen Polizei eingehende Hinweise und Fragen werden unmittelbar abgearbeitet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung an die Justiz zur Beschleunigung des Verfahrens? Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Welche Möglichkeiten zur Entschädigung der von den Vandalismusfällen betroffenen Personen gibt es? Die von den Sachbeschädigungen an den Kraftfahrzeugen Betroffenen können die hierfür verantwortliche Person zivilrechtlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen. Sollte der entstandene Schaden nicht freiwillig ersetzt werden, verbliebe zur Durchsetzung der Ansprüche die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten und gegebenenfalls zwangsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen durchführen zu lassen. Davon unabhängig könnte der entstandene Schaden auch aufgrund bestehender Versicherungsverhältnisse ersetzt werden. Ob die geschädigten Fahrzeughalter einen Anspruch auf Entschädigung gegen ihren Versicherer haben, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung, da dies von der konkreten Ausgestaltung des jeweils betroffenen Versicherungsvertrages abhängig ist. (Ausgegeben am 20.09.2016) Drucksache 17/6504 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6260 Was tut die Landesregierung in den Hambührener Vandalismusfällen? Anfrage des Abgeordneten Thomas Adasch (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums