Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6541 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6317 - VW-Skandal: Bevorzugt die Landesregierung bei der Aufklärung von Dieselgate Richter in eigener Sache? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.08.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 19.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 14.09.2016, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten Am 7. Oktober 2015 hat Ministerpräsident Weil in seiner Funktion als Aufsichtsrat bei Volkswagen Hans Dieter Pötsch zum Aufsichtsratsvorsitzende gewählt und dies mit den Worten „Wir sind überzeugt davon, dass Herr Pötsch aufgrund seiner Erfahrung und seines strategischen Weitblicks an dieser Stelle der richtige Aufsichtsratsvorsitzende ist“ begleitet. Herr Pötsch hat im gesamten Zeitraum des VW-Skandals die Aufgabe des Finanzvorstandes im Volkswagenkonzern innegehabt und galt als rechte Hand und enger Vertrauter des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn. Herr Pötsch wurde per Gerichtsbeschluss und ohne eine sogenannte Abkühlphase zum Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und erhielt für seinen Wechsel vom Vorstandsposten zum Aufsichtsratsvorsitzenden eine millionenschwere Entschädigung. Die externe Kritik an der Berufung von Herrn Pötsch setzte am Tag seiner Einsetzung ein und ist bis zur offiziellen Wahl durch die Hauptversammlung am 22. Juni 2016 nicht abgerissen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt seit dem 23. September 2015 gegen die Mitglieder des VW-Konzernvorstandes. Die BaFin hat mit Meldung vom 21. Juni 2016 den kompletten Vorstand der VW AG wegen des Verdachts auf Marktmanipulationen angezeigt. Daraufhin hat die zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Personen eingeleitet und betont, dass die Liste der Beschuldigten jederzeit veränderbar ist. Aufgrund des Schadens der „Dieselthematik“, den der VW-Konzern in eigener Verantwortung angerichtet hat, entlud sich die „Wut der Aktionäre vor allem gegen Aufsichtsratschef Pötsch“ (SZ, 23. Juni 2016). Aktionäre werfen Herrn Pötsch einen schweren Interessenskonflikt vor. Unter der Überschrift „Scherbengericht über VW-Führung“ berichtet die SZ am 23. Juni 2016: „Aufsichtsratschef Pötsch versuchte daher, die Kritiker zu beruhigen, und versprach vor 3 000 Aktionären, Schadenersatzansprüche gegen ehemalige und amtierende Vorstandsmitglieder zu prüfen. ‚Der Aufsichtsrat prüft das ohne Ansehen von Personen‘ sagte er“ (SZ, 23. Juni 2016). Vorbemerkung der Landesregierung Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG hat prüfen lassen, ob nach derzeitigem Kenntnisstand eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern festzustellen sind. Ungeachtet dessen, dass die Jones Day Untersuchung derzeit noch läuft, sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern festgestellt worden. In diesem Zusammenhang laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig sind noch nicht abgeschlossen und ihr Ergebnis damit offen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6541 2 Der Aufsichtsrat hat ebenso darauf hingewiesen, dass mit der Entlastung der aktuellen und ehemaligen Vorstandmitglieder durch die Hauptversammlung am 22. Juni 2016 kein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche verbunden ist. 1. Wie beurteilt die Landesregierung, dass der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende Pötsch „ohne Ansehen der Person“ Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Finanzvorstand Pötsch prüft? Nach § 93 Abs. 2 AktG haften die einzelnen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft unter der Voraussetzung einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung auf Ersatz des daraus kausal entstandenen Schadens. Auch ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wäre zum Schadensersatz verpflichtet . Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder liegt in den Händen des Aufsichtsrats als Gesamtorgan. Zudem besteht auch für Aufsichtsratsmitglieder ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Verbot hinsichtlich der Mitwirkung bei Vorgängen und/oder Beschlüssen eines Organs einer Aktiengesellschaft , welche einzelne Mitglieder des Organs betreffen. Eine Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche des Unternehmens Volkswagen gegenüber amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern erfolgt im Rahmen der Aufarbeitung der Geschehnisse im Zusammenhang mit den Software-Manipulationen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats der Volkswagen AG vom 7. Oktober 2015 ist ein Sonderausschuss Dieselmotoren gebildet worden. Ziel dieses Sonderausschusses, dem der Aufsichtsratsvorsitzende Pötsch nicht angehört, ist es, die Untersuchungen zur Aufklärung im Zusammenhang mit der Manipulation von Abgaswerten bei Dieselmotoren des Volkswagen Konzerns zu begleiten und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats für notwendige Konsequenzen auf der Ebene des Aufsichtsrats vorzubereiten. Die Landesregierung hat stets betont, dass sie an einer transparenten und umfänglichen Aufklärung und Aufarbeitung interessiert ist. 2. Vor dem Hintergrund, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat des VW-Konzerns fortwährend und verharmlosend von der „Diesel-Thematik“ sprechen, es faktisch aber um einen globalen und millionenfachen Betrug mit strafrechtlichen Konsequenzen geht: Wie steht die Landesregierung zur gewählten Begrifflichkeit „Diesel-Thematik“? 3. Hält die Landesregierung die Begrifflichkeit „Diesel-Thematik“ für angemessen (bitte mit Begründung)? 4. Trägt die Landesregierung die Begrifflichkeit „Diesel-Thematik“ in der externen oder/und internen Kommunikation mit? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung kommentiert die Begriffswahl von Volkswagen nicht. 5. Vor dem Hintergrund der Berichterstattung der Braunschweiger Zeitung „Handelten Insider mit VW-Aktien?“ (Ausgabe 30. Juli 2016) zu möglichen Insidergeschäften von VW- Managern im September 2015 vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung: War der Landesregierung vor der Berichterstattung in den Medien bekannt, dass es Ermittlungen wegen Insiderhandel bei VW gibt? Die Landesregierung hat keine Kenntnis von Ermittlungen wegen Insiderhandels mit VW Aktien (siehe Antwort auf Frage 6). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6541 3 6. Welchen Umfang haben die Ermittlungen wegen Insiderhandel bei VW? Weder bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig noch bei einer anderen niedersächsischen Staatsanwaltschaft wird wegen Insiderhandels bei VW ermittelt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN), zu deren Aufgaben die Prüfung eines möglichen Insiderhandels gehört, ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 WpHG verpflichtet, der zuständigen Staatsanwaltschaft Tatsachen , die den Verdacht einer Straftat begründen, unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige der BAFIN wegen einer Straftat des Insiderhandels ist bisher nicht eingegangen. Der Umfang der Ermittlungen der BAFIN ist nicht bekannt. 7. Wird auch gegen Personen aus den Organen der Volkswagen AG ermittelt? Entfällt. 8. Wird im Rahmen der Ermittlungen auch gegen Gesellschafter der Volkswagen AG ermittelt ? Entfällt. (Ausgegeben am 22.09.2016) Drucksache 17/6541 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6317 VW-Skandal: Bevorzugt die Landesregierung bei der Aufklärung von Dieselgate Richter in eigener Sache? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr