Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6586 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6337 - Stromnetze in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 17.08.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 24.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 20.09.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten In einem Interview der Neuen Presse (abgedruckt in der Ausgabe vom 02.08.2016) beantwortet der Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Fragen zu den aktuellen Herausforderungen der Energiewende, insbesondere zu den Ursachen der Preisentwicklung für Stromkunden. Dabei meint Minister Wenzel, der Netzausbau in Niedersachsen liege im Zeitplan. Außerdem führt Minister Wenzel an, dass ein früheres Abschalten der konventionellen Kraftwerke in Norddeutschland eine Beschleunigung des Windenergieausbaus erleichtern würde. Für die Schwankungen im Stromnetz macht Minister Wenzel in dem Interview die schwankende Nachfrage der Stromverbraucher maßgeblich verantwortlich, wohingegen die Erzeugung erneuerbarer Energien diesbezüglich nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Hinsichtlich des Einsatzes von Pumpspeicherkraftwerken bemängelt Minister Wenzel darüber hinaus , dass diese „doppelte Netzgebühren“ zahlen müssten. Zum Thema EEG-Umlage meint Minister Wenzel in dem Interview, dass niedrige Großhandelspreise für Strom die EEG-Umlage nach oben treiben würden. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat kürzlich das „Leitbild einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik“ für Niedersachsen beschlossen. Das Leitbild ist vom „Runden Tisch Energiewende“ entwickelt worden , dem rund 50 Persönlichkeiten aus der niedersächsischen Wirtschaft und Energiewirtschaft, aus Wissenschaft, Gewerkschaften, Kommunen, Kirchen, Kammern, öffentlichen Einrichtungen sowie Umwelt- und Fachverbänden angehören. Mit dem Leitbild bekennt sich das Land Niedersachsen ausdrücklich zum Klimaschutz. Versorgungssicherheit , Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit sollen den Rahmen für die niedersächsische Energiepolitik bilden. Auf eine umwelt- und sozialverträgliche Ausgestaltung der Energiewende soll ebenso geachtet werden wie auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft. Die Energieversorgung in Niedersachsen soll spätestens bis zum Jahr 2050 nahezu vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Dies ist aus energie- und klimapolitischer Sicht von zentraler Bedeutung. Die Energiewende bietet für das Energieland Niedersachsen zudem große wirtschaftliche Potenziale, reduziert den Bedarf an Energieimporten und trägt zur Sicherung hiesiger Wertschöpfung und Arbeitsplätze bei. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6586 2 In dem von den Fragestellern angeführten Interview thematisiert Minister Wenzel aktuelle Herausforderungen bei der Transformation des Stromversorgungssystems. Im Fokus steht dabei u. a. die zunehmende Abregelung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen im Rahmen von Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 14 EEG. Diese Entwicklung steht in diametralem Widerspruch zu den Zielen der Energiewende. Es gilt daher, Abregelungen von regenerativen Stromerzeugungsanlagen wirksam zu minimieren, um so die positiven Effekte der regenerativen Stromproduktion möglichst vollumfänglich zu realisieren. Neben dem Ausbau der Stromnetze setzt sich die Landesregierung in diesem Zusammenhang intensiv dafür ein, dass Möglichkeiten zur Absenkung der für die Netzstabilität erforderlichen konventionellen Mindestproduktion (must-run) genutzt werden. So können beispielsweise wesentliche Netz- und Systemdienstleistungen, die bislang vorwiegend durch konventionelle Kraftwerke erbracht werden, grundsätzlich auch durch netztechnische Anlagen, Speicher und, soweit möglich, regenerative Stromerzeugungsanlagen erbracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden. Das Stromversorgungssystem bedarf darüber hinaus in hohem Maße an Flexibilität. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Schwankungen beim Stromverbrauch als auch die Schwankungen bei der Stromerzeugung. Gerade ältere konventionelle Großkraftwerke sind jedoch in der Regel nicht auf eine flexible Fahrweise ausgelegt. Im Bereich der inflexiblen konventionellen Großkraftwerke bestehen gleichzeitig hohe Überkapazitäten. Das führt dazu, dass sich das wirtschaftliche Umfeld für die benötigten Flexibilitätsoptionen in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert hat. Die Landesregierung setzt sich daher dafür ein, dass die Rahmenbedingungen für Flexibilitätsoptionen angepasst werden. Hierzu zählt insbesondere, dass der Rechtsrahmen für Energiespeicher angepasst wird und diese nicht mehr als Letztverbraucher eingestuft werden. Im Hinblick auf die Realisierung des Netzausbaus ist anzumerken, dass Projekte, die mehrere Bundesländer betreffen, in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu genehmigen sind. Bei diesen Projekten haben sich inzwischen massive Verzögerungen ergeben. Hervorzuheben ist, dass, beispielsweise die Vorhabenträger für die Vorbereitungen zum SuedLink- Projekt grundsätzlich Unterstützung durch eine durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) geleitete Arbeitsgruppe (bestehend aus allen beteiligten Landesbehörden ) bei der Trassenplanung hatten. Leider wurden viele Hinweise aus dieser begleitenden Landes-AG von den Verantwortlichen nicht im ausreichenden Maße beachtet und genutzt. Insbesondere betrifft dies die Hinweise zur Konfliktlösung durch den Einsatz von Erdkabeln bei Problemabschnitten . Hier wurde an der Planung einer reinen Freileitungstrasse festgehalten, obwohl auch die frühere Rechtslage zumindest für SuedLink die Erdkabeleinsatzmöglichkeit auf Teilabschnitten vorsah. Aufgrund dieser Vorgehensweise eskalierten die Konflikte um die in Vorbereitung befindliche Trassenführung massiv. Letztendlich führte dies dazu, dass zum Jahreswechsel 2015/2016 endlich die vom Land Niedersachsen, vielen Gemeinden, Landkreisen und Bürgerinitiativen geforderte Vorrangregelung für die Erdkabeltechnik bundesgesetzlich festgeschrieben wurde. Es bleibt festzustellen, dass die großen geplanten überregionalen Übertragungskapazitäten bei den beiden SuedLink-Leitungen von 2 x 2 Gigawatt nicht wie ursprünglich geplant 2018, sondern erst viele Jahre später errichtet werden. Weder die planenden Übertragungsnetzbetreiber noch die Bundesnetzagentur sind derzeit in der Lage, verlässliche Angaben dazu zu machen, wann tatsächlich mit der Inbetriebnahme dieser großen Gleichstromprojekte zu rechnen ist. 1. Welche konkreten Zeitpläne liegen für die jeweiligen Netzausbauprojekte in Niedersachsen (bitte einzeln darstellen) der Annahme zugrunde, diese befänden sich innerhalb des dafür vorgesehenen Realisierungsfahrplans, und wann wurden diese Zeitpläne erarbeitet? Zur Beschleunigung des in die Genehmigungszuständigkeit des Landes fallenden Netzausbaus hat die Landesregierung gemeinsam mit den Übertragungsnetzbetreibern TenneT und Amprion einen Abstimmungs- und Steuerungsprozess implementiert, um die Beteiligten bei den eingeleiteten Genehmigungsverfahren und den noch nicht begonnenen Verfahren zu unterstützen und dadurch eine schnellstmögliche Realisierung der Projekte zu unterstützen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6586 3 Darüber hinaus hat die Landesregierung den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesregierung bei den in Bundeszuständigkeit zu genehmigenden Gleichstromprojekten ebenfalls weitere Unterstützung angeboten. Die unter Federführung des ML arbeitende ressortübergreifende Arbeitsgruppe steht bereit, um die Neuplanung der Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA unterstützend zu begleiten. Der Erfolg der HGÜ-Planungen wird aber auch besonders davon abhängen, dass von Anfang an von den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur mit den betroffenen Kommunen und Kreisen ein offener und transparenter Dialog über eine möglichst konfliktarme Trassenführung geführt wird. Laut der Monitoring-Übersicht der BNetzA zum zweiten Quartal 2016 haben die Übertragungsnetzbetreiber die nachfolgenden Inbetriebnahmezeitpunkte für die Vorhaben in Niedersachsen vorgesehen : EnLAG-Projekte in Niedersachsen: Dollern–Hamburg, Abschnitt Dollern–Hasseldorf/Elbekreuzung 2018 Ganderkesee–Wehrendorf, Abschnitt Wehrendorf–St. Hülfe 2019 Abschnitt St. Hülfe–Ganderkesee 2021 (2020) Dörpen/West–Niederrhein; Abschnitt Haddorfer See–Meppen 2021 (2020) Abschnitt Meppen–Dörpen 2018 Wahle–Mecklar, Abschnitt Wahle–Lamspringe 2020 Abschnitt Lamspringe–Hardegsen 2020 Abschnitt Hardegsen–Landesgrenze HE 2021 Wehrendorf–Gütersloh, Abschnitt Wehrendorf–Lüstringen 2025 (2021) Abschnitt Lüstringen–Landesgrenze NRW 2024 (2020) Lüstringen–Westerkappeln, Abschnitt Lüstringen–Gaste 2017 BBPL-Projekte in Niedersachsen: Conneforde–Cloppenburg/Ost- Merzen 2024 (2021) Stade–Dollern–Landesbergen; Abschnitt Stade–Dollern 2021 Abschnitt Dollern–Landesbergen 2023 (2022) Wilhelmshaven–Conneforde 2020 Emden/Ost–Conneforde 2021 (2020) Emden/Ost–Raum Halbemond 2022 Dollern–Elsfleth/West 2026 (2025) BBPL-Projekte in Niedersachsen in der Genehmigungszuständigkeit der BNetzA: Emden/Ost–Osterath 2025 Brunsbüttel–Großgartach 2025 Wilster–Grafenreinfeld 2025 Wolmirstedt–Helmstedt–Wahle 2022 Bei den vorgenannten Inbetriebnahmeterminen handelt es sich um Planungstermine der Übertragungsnetzbetreiber . Die in Klammern aufgeführten früheren Inbetriebnahmetermine sind nach Auffassung der Landesregierung möglich, wenn alle Beschleunigungspotenziale ausgeschöpft werden. Die Terminreihen unterliegen einer regelmäßigen Aktualisierung im Projektsteuerkreis. Mit Erteilung der Planfeststellungsbeschlüsse durch die niedersächsische Genehmigungsbehörde liegt die Umsetzungsverantwortung für eine zeitnahe Realisierung unmittelbar bei den Übertragungsnetzbetreibern der jeweiligen Projekte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6586 4 2. Wann ist es tatsächlich zu einer Blockade von Windenergie durch bestehende konventionelle Kraftwerke gekommen, und warum wurde der gesetzmäßige Vorrang der Einspeisung erneuerbarer Energien dabei nicht beachtet? Der im EEG verankerte Einspeisevorrang für erneuerbare Energien ist ein Kernelement der Energiewende . Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass die positiven Effekte der regenerativen Stromerzeugung möglichst vollumfänglich ausgeschöpft werden können. Im Falle drohender Netzengpässe können Netzbetreiber gleichwohl regenerative Stromerzeugungsanlagen unter strengen Vorgaben im Rahmen von Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 14 EEG abregeln. In den vergangenen Jahren hat die Nutzung von Einspeisemanagementmaßnahmen stark zugenommen . Ausweislich der Berichterstattung der BNetzA zu Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen betrug die Gesamtmenge der Ausfallarbeit im Jahr 2015 rund 4 722 GWh. In Niedersachsen betrug die Gesamtmenge der Ausfallarbeit rund 428 GWh. Die Vorgaben für Einspeisemanagementmaßnahmen sehen insbesondere vor, dass andere Stromerzeuger in diesen Phasen nur dann am Netz verbleiben dürfen, wenn dies für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich der Möglichkeiten, den derzeitigen netztechnisch bedingten konventionellen must-run zu senken und so zusätzliche Netzkapazitäten für regenerativ erzeugten Strom zu öffnen, wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. 3. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hat das Land Niedersachsen diesbezüglich getroffen? Der Landesregierung sind derzeit keine Fälle bekannt, in denen Netzbetreiber gegen die Vorgaben nach § 14 EEG verstoßen haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. 4. Welchen Einfluss haben die von Minister Wenzel angeführten Verbrauchsschwankungen im Stromnetz auf die Notwendigkeit von Redispatch-Maßnahmen in Niedersachsen ? Redispatch-Maßnahmen werden grundsätzlich weder durch Schwankungen bei der Stromerzeugung , noch durch Schwankung beim Stromverbrauch ursächlich ausgelöst, sondern durch fehlende Netzkapazitäten. Dementsprechend zielen auch weder die Interviewfrage nach der grundsätzlichen systemtechnischen Beherrschbarkeit schwankender regenerativer Stromerzeugung, noch die Antwort von Minister Wenzel auf die Notwendigkeit von Redispatch-Maßnahmen in Niedersachsen. Die Aussage von Minister Wenzel unterstreicht vielmehr die hohe Bedeutung von Flexibilität für ein stabiles Stromversorgungssystem. Gerade die Flexibilitätsoptionen wie z. B. Pumpspeicheranlagen stehen derzeit jedoch unter einem starken wirtschaftlichen Druck, der wesentlich auf die Überkapazitäten im Bereich inflexibler konventioneller Großkraftwerke zurückzuführen ist. 5. Wodurch genau entstehen die Kosten für die Netznutzer im Zusammenhang mit den von den Netzbetreibern vorgenommenen Redispatch-Maßnahmen? Kosten durch Redispatch-Maßnahmen entstehen grundsätzlich durch das Abregeln von Kraftwerken vor einem potenziellen Netzengpass und das Hochregeln von Kraftwerken hinter einem potenziellen Netzengpass. Die resultierenden Zahlungen der Netzbetreiber an die Kraftwerksbetreiber werden anschließend über die Netzentgelte auf die Letztverbraucher umgelegt. 6. Auf welcher rechtlichen Grundlage zahlen Pumpspeicherkraftwerke derzeit „doppelte Netzgebühren“? Energiespeicher werden derzeit energierechtlich als Letztverbraucher eingestuft. Damit sind sie grundsätzlich netzentgelt- und umlagepflichtig. Auch wenn in einigen Bereichen Sonderregelungen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6586 5 bestehen, ist Strom aus Pumpspeicherkraftwerken, der später von Endverbrauchern konsumiert wird, insoweit grundsätzlich doppelt netzentgelt- und umlagepflichtig. Die Einstufung von Energiespeichern als Letztverbraucher führt aus volkswirtschaftlicher Sicht zu Ineffizienzen. Einerseits wird der benötigte Speicherausbau unnötig ausgebremst und andererseits werden bereits bestehende Speicher aufgrund der direkten Belastung des Speichervorgangs mit arbeitsbasierten Netzentgelten und Umlagen nicht effizient genutzt. Die Landesregierung setzt sich daher dafür ein, dass Energiespeicher nicht mehr als Letztverbraucher eingestuft werden. 7. Welche Auswirkungen auf den Strompreis hat die Wechselwirkung zwischen Börsenstrompreis und EEG-Umlage? Grundsätzlich stehen EEG-Umlage und Börsenstrompreis in einem reziproken Verhältnis zueinander . So führt ein steigender Börsenstrompreis bei ansonsten gleichen Umfeldbedingungen zu einer Absenkung der EEG-Umlage, weil die Verkaufserlöse für den regenerativ erzeugten Strom steigen. Ein sinkender Börsenpreis führt dagegen bei ansonsten gleichen Umfeldbedingungen zu einem Anstieg der EEG-Umlage. Die konkreten Auswirkungen auf den individuellen Strompreis hängen jedoch im Wesentlichen von den jeweils zugrundeliegenden Stromlieferverträgen ab. Wichtig ist daher, dass sowohl der Wettbewerb im Bereich des Stromvertriebs als auch der Verbraucherschutz kontinuierlich gestärkt werden, sodass Stromverbrauchern eine möglichst breite Tarifauswahl entsprechend der individuellen Präferenzen ermöglicht wird. 8. In welcher Höhe könnte sich der Bruttostrompreis für die Bürgerinnen und Bürger reduzieren , wenn sich der Börsenstrompreis nach oben entwickeln würde, und welche Berechnungen lagen den Aussagen von Minister Wenzel diesbezüglich zugrunde? Hinsichtlich der Einflüsse des Börsenstrompreises auf den Strompreis wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Anzumerken ist zudem, dass zentrale Folgekosten der konventionellen Stromerzeugung wie Klimaveränderungen und die Endlagerung nicht oder nur unzureichend internalisiert sind. Daraus können erhebliche zusätzliche Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger resultieren . (Ausgegeben am 28.09.2016) Drucksache 17/6586 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6337 Stromnetze in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz