Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6350 - Kontrolle von Standards bei Lehraufträgen an niedersächsischen Hochschulen Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 23.08.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 29.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 24.09.2016, gezeichnet Dr. Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung der Abgeordneten Das Lehrangebot an Hochschulen umfasst neben Veranstaltungen von hauptamtlich tätigen Lehrenden auch solche, die von Lehrbeauftragten entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt werden. Während bei den hauptamtlich Beschäftigten eine Überprüfung von Standards bereits bei der Einstellung durchgeführt wird, erscheint es fraglich, ob für die Hochschulen eine ähnlich umfangreiche Überprüfung auch bei denjenigen Lehrenden erfolgt, die für ein geringes Entgelt oder ohne Entgelt Lehrveranstaltungen durchführen. Vorbemerkung der Landesregierung Lehrbeauftragte stellen eine wichtige Ergänzung des Lehrangebots an den niedersächsischen Hochschulen dar. Sie bringen zum einen hochqualifizierte und überaus wertvolle Erfahrungen aus der Praxis ein und können zum anderen auch dabei helfen, kurzzeitige Engpässe in der Veranstaltungsplanung aufzufangen. Außerdem kann der wissenschaftliche Nachwuchs durch die Übernahme von Lehraufträgen erste Erfahrungen dabei sammeln, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse an Studierende zu vermitteln. Bei Lehrbeauftragten handelt es sich in der Regel um Personen, die mit hoher Motivation und großem Engagement die hochschulische Lehre bereichern und wichtige zusätzliche Impulse geben können. Gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NHG kann das Präsidium auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 NHG werden Lehraufträge in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. Gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 NHG können Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NHG Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 NHG bleiben die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 32 Abs. 2 NHG und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 NHG Lehraufträge zu erteilen, unberührt. Wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 NHG die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen Kosten übersteigen. Die Gewährleistung und Sicherung einer hohen Qualität der Lehrveranstaltungen ist nicht nur den niedersächsischen Hochschulen, sondern auch der Landesregierung ein besonderes Anliegen, das durch die Schaffung guter Rahmenbedingungen und weitere Maßnahmen unterstützt wird. So stehen den Hochschulen u. a. seit der Abschaffung der Studiengebühren jährlich mehr als 120 Millionen Euro an Studienqualitätsmitteln zur Verfügung. Die Kompensation der Studienbeiträge durch Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 2 Landesmittel erfolgt dynamisch, sodass auch bei wachsenden Studierendenzahlen eine gleichbleibend hohe Qualität gewährleistet werden kann. Darüber hinaus hat die Landesregierung der Qualität der Lehre und des Studiums sowohl im Hochschulentwicklungsvertrag als auch in den mehrjährigen strategischen Zielvereinbarungen, die mit jeder Hochschule abgeschlossen wurden, ein eigenes Themenfeld gewidmet. Die niedersächsischen Hochschulen halten - unabhängig von der Frage, ob Lehraufträge vergütet oder unentgeltlich wahrgenommen werden - ein breites Spektrum an Qualitätssicherungsmaßnahmen vor, um die Qualität der von den Lehrbeauftragten erbrachten Lehre zu gewährleisten. So verfügen viele Hochschulen über Richtlinien zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen, in denen u. a. geregelt ist, dass Lehraufträge nur an Personen erteilt werden, die über die für die Lehrtätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation und pädagogische Eignung verfügen, was in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist. Im Übrigen wird die Eignung in der Regel durch mehrstufige Verfahren und die Befassung verschiedener Hochschulorgane und -organisationseinheiten wie Präsidien, Dekanate, Studienkommissionen, Fakultätsräte, Personalabteilungen geprüft. Hinzu kommt eine Qualitätssicherung durch Mentoren, Modulbeauftragte, Studiendekane und Lehrevaluationen. 1. Wie viele Lehraufträge gibt es an den niedersächsischen Hochschulen jeweils? Statistische Erhebungen liegen zu dieser Fragestellung nicht vor. Die Antworten beruhen auf den Angaben der Hochschulen. Die Zahl der Lehraufträge ist nur bedingt aussagekräftig, z. B. – verteilen sich an der Universität Hannover 1 005 Lehraufträge im Sommersemester 2016 auf 819 Personen, – verteilen sich an der Medizinischen Hochschule Hannover die Lehraufträge auf 243 Lehrveranstaltungsstunden . Dies beträgt einem Anteil von 6 % der Lehre, die an der Hochschule über alle Studiengänge hinweg unterrichtet werden, – umfassen die – 178 Lehraufträge an der Universität Vechta ein Volumen von 646 Lehrveranstaltungsstunden , – 675 Lehraufträge an der Hochschule Hannover ein Volumen von 1 600 Lehrveranstaltungsstunden , – 587 Lehraufträge der Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen ein Volumen von 1 315,45 Lehrveranstaltungsstunden, – wurden an der Universität Göttingen im Sommersemester 2015 insgesamt 65 kapazitätswirksame Lehraufträge vergeben (entsprechend 130 Lehrveranstaltungsstunden) und im Wintersemester 2015/2016 insgesamt 72 kapazitätsrelevante Lehraufträge (entsprechend 144 Lehrveranstaltungsstunden ). Das entspricht im Studienjahr 2015/2016 einem Anteil von rund 2 % der Gesamtlehre der Universität Göttingen, – wurden von den 512 Lehraufträgen an der Universität Hildesheim 103 Lehraufträge für die professorale Lehre abgeschlossen, – wurden von den 919 Lehraufträgen an der Universität Lüneburg 343 Lehraufträge in weiterbildenden Studiengängen vergeben, – vergibt die Hochschule Osnabrück regelmäßig pro Semester ca. 1 800 Lehrveranstaltungsstunden in Form von Lehraufträgen. Hierbei umfassen die einzelnen Lehraufträge in der Regel zwei Lehrveranstaltungsstunden. Es werden aber auch Lehraufträge mit bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden vergeben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 3 Hochschulen Anzahl der Lehraufträge (aktuell/Sommersemester 2016 bzw. abweichende Angaben) Technische Universität Braunschweig (TU BS) 428 Technische Universität Clausthal (TU CL) 119 Universität Hannover 1 005 Medizinische Hochschule Hannover (MHH) 622 Universität Oldenburg 688 Universität Osnabrück 329 Hochschule für Bildende Künste Braunschweig 58 Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover 212 Universität Vechta 178 Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel 718 Hochschule Hannover 675 Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen 587 Hochschule Emden/Leer 167 Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth 309 Universität Göttingen 72 (Wintersemester 2015/2016) - Zahlen für das Sommersemester 2016 liegen noch nicht vor. Universitätsmedizin Göttingen 51 Tierärztliche Hochschule Hannover 2 Universität Hildesheim 512 Universität Lüneburg 919 Hochschule Osnabrück Siehe Antwort zu Frage 1 2. Wie kontrollieren die Hochschulen die wissenschaftlichen Standards bei der Vergabe von Lehraufträgen? Die Landesregierung verweist auf die einleitenden Ausführungen. Im Übrigen wird gebeten, ergänzende Ausführungen den jeweiligen Stellungnahmen der Hochschulen zu entnehmen: Technische Universität Braunschweig (TU BS) Im Prozess der Vergabe von Lehraufträgen an der TU BS sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen , die eine Sicherstellung der wissenschaftlichen Standards und der Qualität der Lehre gewährleisten . Die Vergabe von Lehraufträgen erfolgt nach § 34 NHG. Zur einheitlichen Vorlage der relevanten Daten zu den Lehraufträgen wird ein entsprechendes Formular der Personalabteilung verwendet (Personalbogen für Lehrbeauftragte mit Vorlage des Abschlusszeugnisses). Für die Beantragung eines Lehrauftrags ist in den Fakultäten jeweils das Institut zuständig, an dem die Lehrveranstaltung angesiedelt ist. Dieses bereitet einen Vorschlag für die Gremien vor. Lehraufträge werden in der Regel nur im Wahl- und Ergänzungsbereich angeboten, d. h. für zusätzlich zum Pflicht-Curriculum angebotene Module/Veranstaltungen. Die Institute wählen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für Lehraufträge aus, je nach Fakultät /Fachkultur werden dabei etwas andere Kriterien angewandt. Die Lehrbeauftragten nehmen nach § 34 Abs. 1 NHG die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr und nehmen damit auch Prüfungen ab. Daher wird in allen Fakultäten zwingend mindestens die Qualifikation vorausgesetzt , die mit der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation gleichwertig ist (z. B. mindestens Master- bzw. Diplomabschluss als Voraussetzung für Lehrbeauftragte im Masterstudiengang). In einigen Fakultäten (v. a. technische und naturwissenschaftliche Fächer) werden überwiegend promovierte Lehrbeauftragte eingesetzt. Diese haben durch ihre Promotion (oder gegebenenfalls Habilitation) ihre Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis gestellt (Kriterien sind hierbei Veröffentlichungen, Forschungstätigkeiten, h-index). Weiterhin ist i. d. R. eine ausgewiesene themenbezogene berufliche Tätigkeit mit entsprechender Praxiserfahrung Voraussetzung . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 4 Die Lehrauftragsanträge werden detailliert im Dekanat, in der Studienkommission und dem Fakultätsrat (sowie vorab gegebenenfalls Department-Sitzungen) behandelt. Es ist im Interesse der Institute und Fakultäten, nur Lehraufträge mit hoher wissenschaftlicher Qualität sowie qualitativ hochwertiger Lehrleistung anzubieten, um die entsprechenden Fächerinhalte wettbewerbsfähig und attraktiv zu halten. Kriterien sind wie oben genannt Belege der beruflichen/wissenschaftlichen Abschlüsse und Tätigkeiten sowie der Lehrbefähigung. Vor der Genehmigung der Lehraufträge im Präsidium werden die Anträge in der Personalabteilung in Bezug auf die Qualifikation des Lehrbeauftragten sowie bei externem Personal bezüglich der Höhe der Reisekosten geprüft. Die Erteilung eines Lehrauftrags erfolgt immer befristet (in der Regel für ein Jahr). Eine Qualitätsüberprüfung findet hier durch die semesterweise durchgeführten studentischen Lehrevaluationen statt sowie durch die Erhebung der Nachfrage (Teilnehmerzahlen). Zusätzlich erhalten die Fakultäten Rückmeldungen über die Fachschaften. Diese Ergebnisse fließen direkt in die Entscheidung in den Gremien über eine mögliche Verlängerung des Lehrauftrags mit ein. Die zusammengefassten Ergebnisse der Lehrevaluationen für alle Lehrveranstaltungen des Faches werden in den Studienkommissionen des jeweiligen Faches diskutiert und im Lehrbericht an das Präsidium aufgeführt und dadurch auch im zentralen Qualitätskreislauf berücksichtigt. Jede/jeder Lehrbeauftragte ist einem Institut und damit einer Institutsleiterin/einem Institutsleiter zugeordnet, welche/welcher sowohl als Mentorin/Mentor als auch als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Organisatorisches fungiert. Diese stimmen die Inhalte und die Lernziele der Lehrveranstaltungen auf die Qualifikationsziele der Module ab und stellen die Einhaltung der Regularien der Prüfungsordnungen sicher. Meistens werden die Lehrbeauftragten zudem im Institut durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bei der Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen unterstützt. Wie bei allen Modulen und Lehrveranstaltungen sind des Weiteren die Modulbeauftragten und für das gesamte Fach die Studiendekanin/der Studiendekan für die Sicherstellung der Qualität der Lehre und als Ansprechpartner bei Auffälligkeiten zuständig. Die Prozesse bei der Vergabe von Lehraufträgen und Kontrolle der wissenschaftlichen Standards unterscheiden sich nicht danach, ob ein Lehrauftrag vergütet wird oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass vergütete Lehraufträge im Gegensatz zu unvergüteten in die Kapazitätsberechnung eingehen. Die Vergabe vergüteter Lehraufträge hat damit zur Folge, dass insgesamt mehr Studierende zu betreuen sind. Die Beantragung ist daher im Rahmen der gesamten Studiengangplanung abzuwägen. Es werden zudem Lehraufträge an eigene wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vergeben (entsprechend § 31, Abs. 2 sowie § 34, Abs. 3 NHG), die eine besondere Nähe zur aktuellen Forschung eines Instituts vorweisen. Bei diesem Personenkreis stellt die Lehrbeauftragung einen Teil der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation dar und wird bezüglich der Lehrqualität entsprechend evaluiert. Lehraufträge an TU-Mitarbeiterinnen/TU-Mitarbeiter müssen gesondert beantragt werden. Neben Lehraufträgen der Fakultäten kann es auch Lehraufträge bei Zentralen Einrichtungen geben (an der TU BS ist dies derzeit am Sprachenzentrum sowie dem Zentrum für Gender Studies der Fall). Für diese werden die gleichen Kriterien für das Lehrpersonal angewandt wie in den Fakultäten (Abschlussqualifikation, gegebenenfalls Forschungsqualifikation, Belege berufspraktischer Tätigkeit ) und es gelten die gleichen Abläufe wie bei Lehraufträgen in Fakultäten (Beantragung durch Einrichtung, Prüfung durch Personalabteilung, Behandlung in zuständigen Gremien, Genehmigung durch Präsidium). Die Qualitätskontrolle erfolgt ebenfalls über Lehrevaluationen, die im Bericht an den/die zuständigen Vizepräsidenten/in enthalten sind. Die Lehraufträge an den zentralen Einrichtungen sind i. d. R. vergütet. Technische Universität Clausthal (TU CL) Die Fakultäten der TU CL verfahren bezüglich der Erteilung von Lehraufträgen nach der Richtlinie des Präsidiums „Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an der Technischen Universität Clausthal vom 12. Januar 2008“: http://www.tu-clausthal.de/hv/d5/vhb/system3/3_40_ 04_01.pdf. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 5 Insbesondere in § 3 der Richtlinie hat das Präsidium die Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen festgelegt. Die notwendigen Formulare zum Nachweis der entsprechenden Qualifikation finden in § 12 Erwähnung. Da die Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen vonseiten der Institutsdirektoren bei der Fakultät eingereicht werden, ist von einer gründlichen Vorab-Prüfung der fachlichen Qualifikation des Kandidaten auszugehen. Darüber hinaus werden sämtliche Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 NHG der Hochschule evaluiert. Die Durchführung der Evaluation von Lehrveranstaltungen liegt im Verantwortungsbereich des Vizepräsidenten für Studium und Lehre. Bei unbefriedigenden Evaluationsergebnissen findet auf Fakultätsebene keine Behandlung eventueller Fortsetzungsanträge zur Erteilung eines Lehrauftrags an die Person statt. Universität Hannover Um die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards zu gewährleisten, gibt es an der Universität Hannover eine Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen: https://www.unihannover .de/fileadmin/luh/content/webredaktion/universitaet/publikationen/verkuend_blatt/vkb_08_ 17.pdf. Dort werden verschiedene Standards definiert, die bei der Auswahl der Lehrbeauftragten unbedingt zu beachten sind. Unter anderem sind dort die Kriterien festgelegt, die von Personen, die einen Lehrauftrag erhalten sollen, zu erfüllen sind. Insbesondere die erforderliche fachliche Qualifikation und pädagogische Eignung spielen hier eine tragende Rolle. Diese Kriterien sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Medizinische Hochschule Hannover (MHH) Die MHH wendet zur Qualitätssicherung ein mehrstufiges Verfahren an: 1. Stellt ein Lehrverantwortlicher einen Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages, prüft das Studiendekanat die kapazitätsrechtliche Notwendigkeit eines solchen Antrages und gibt ihn zusammen mit dieser Stellungnahme in die jeweils zuständige Studienkommission. 2. Die Studienkommission prüft dann insbesondere die inhaltliche Begründung des Antrages auf fachliche Stichhaltigkeit und curriculare Stimmigkeit. 3. Im Falle eines positiven Votums der Studienkommission prüft der Akademische Senat der MHH insbesondere das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen der vorgeschlagenen Lehrbeauftragten. 4 Im Falle eines positiven Votums des Senats der MHH entscheidet das Präsidium endgültig über die Vergabe des konkreten Lehrauftrages für maximal ein Jahr. Universität Oldenburg Die Lehre der Lehrbeauftragten ist an der Universität Oldenburg in das Gesamtsystem der Lehrveranstaltungsplanung integriert, sodass auch diese Lehre der gleichen Kontrolle unterliegt wie die der wissenschaftlichen Beschäftigten. Hervorzuheben sind die Bearbeitung der Lehrplanung durch die Koordinatorinnen für Studium und Lehre auf Ebene der Fakultätsleitung und die übergeordnete Kontrolle durch die Funktion der Studiendekanate gemäß §§ 43, 44 NHG, Kontrollmechanismen der Prüfungsverwaltung, insbesondere in der Zuständigkeit des Prüfungsamtes, die Lehrevaluationen sowie das Beschwerdemanagement für Studierende. Universität Osnabrück Um die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards zu gewährleisten, gibt es an der Universität Osnabrück eine Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen vom 15.09.2010. Die Richtlinie können Hochschulangehörige über die Homepage des Personaldezernates abrufen. Hervorzuheben ist hier, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards u. a. im Zusammenspiel von Gutachten zur pädagogischen Eignung der Dozent*innen; dem Nachweis von Lehrpraxis, regelmäßiger periodischer Lehrevaluation der Beteiligung der Studienkommission und somit auch durch das regelmäßige Feedback seitens der Studierenden zu den erteilten Lehraufträgen sichergestellt wird. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 6 Daneben hat die Universität Osnabrück ein Merkblatt für Lehrbeauftragte (Stand Juni 2016) aufgelegt . Hochschule Bildende Künste Braunschweig (HBK) Einen Lehrauftrag an der HBK Braunschweig kann erhalten, wer über die für die Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, d. h. wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation verfügt und pädagogische Eignung besitzt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel durch entsprechende Studienabschlüsse und einschlägige Berufserfahrung sowie durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen. Die Fächer, die Personen für die Vergabe eines Lehrauftrags vorschlagen, orientieren sich hieran. Die schließlich vorliegenden Unterlagen werden zudem vom Studiendekan und der Vizepräsidentin für Studium und Lehre durchgesehen. Auf dieser Basis erfolgt dann gegebenenfalls die Erteilung /Ablehnung eines Lehrauftrags. Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover Jeder Lehrauftrag muss ausgeschrieben werden. Zum Beispiel werden aktuell zwei Lehraufträge für Orgel- und Literaturspiel und Orgel-Improvisation sowie zwei Lehraufträge für das Fach „Populäre Klavierbegleitung“ für das Wintersemester 2016/2017 auf der Internetseite der Hochschule ausgeschrieben . Die Auswahl findet vor einer Auswahlkommission statt, die in aller Regel aus mindestens drei hauptberuflich Lehrenden besteht. Universität Vechta Die Auswahl und Überprüfung der Eignung obliegt an der Universität Vechta den Fächern, in denen die Lehrveranstaltung erteilt werden soll, da hier die Kompetenz zur Beurteilung vorhanden ist. Um Lehrbeauftragte zu gewinnen, sprechen die Fächer in der Regel gezielt Personen an, die aus ihrer Sicht für die speziellen Lehrveranstaltungen qualifiziert sind. Dabei spielen Kriterien wie z. B. ein starker Praxisbezug oder einschlägige Forschungsschwerpunkte eine Rolle. Zur Beurteilung der Eignung werden zudem Auswahlgespräche geführt, in der auch die pädagogisch-didaktische Eignung festgestellt wird. Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel An der Hochschule wird für jedes Modul eine hauptamtlich Lehrende/ein hauptamtlich Lehrender als Modulbeauftragte/Modulbeauftragter festgelegt. Diese sind auch für die Einhaltung der wissenschaftlichen Standards verantwortlich, insbesondere auch dann, wenn einzelne Lehrveranstaltungen von Lehrbeauftragten übernommen werden. Die Überprüfung erfolgt u. a. durch die regelmäßige Evaluation der Lehrveranstaltungen, deren Ablauf durch die „Ordnung zur Evaluation der Lehre an der Hochschule für angewandte Wissenschaften“ geregelt wird. Jede Lehrveranstaltung wird gemäß NHG mindestens einmal im Jahr von den Studierenden bewertet. Die Evaluationsergebnisse werden von der Studiendekanin/dem Studiendekan der jeweiligen Fakultät ausgewertet, in der Fakultät diskutiert und in einem jährlichen Lehrbericht zusammengefasst, der auch Maßnahmen bei nicht zufriedenstellenden Evaluationsergebnissen aufführt. Der Lehrbericht wird vom Fakultätsrat beschlossen und geht dem Präsidium zu. Denkbare Maßnahmen der Fakultätsleitung bei schlechten Evaluationsergebnissen von Lehrbeauftragten reichen von Gesprächen mit den Lehrbeauftragten und den Studierenden bis hin zu einer Neuvergabe des Lehrauftrags (Lehraufträge werden an der Hochschule grundsätzlich nur semesterweise geschlossen und können daher kurzfristig neu vergeben werden). Hochschule Hannover: Im Prozess der Vergabe von Lehraufträgen sind folgende Unterlagen maßgeblich: – Nachweis der Pädagogischen Eignung bei Ersterteilung des Lehrauftrages durch Arbeitszeugnisse /frühere Lehraufträge etc., – Nachweis des letzten akademischen Abschlusses (Promotions-, Diplom-, Bachelor/Masterurkunde ), Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 7 – Lehrevaluation der Fakultät/Organisationseinheit nach Beendigung des Lehrauftrages (Ergebnis verbleibt in der jeweiligen Organisation). Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen Lehraufträge werden gemäß § 34 Abs. 1 NHG auf Antrag der Fakultäten erteilt. Gemäß NHG nehmen Lehrbeauftragte die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Professorinnen und Professoren und von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrzunehmen sind. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehören neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungstätigkeiten, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen. Daraus ergibt sich für die Vergabe von Lehraufträgen und dem damit verbundenen Anliegen wissenschaftliche Standards einzuhalten, dass als Voraussetzung – der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und einschlägiger Erfahrungen, gemäß der im Rahmen des Moduls bzw. der entsprechenden Lehrveranstaltung zu lehrenden Kompetenzen (Learning OutComes), wissenschaftliche Qualifikation der/des Lehrbeauftragten (z. B. Habilitation, Promotion, Diplom, Master) vorliegt, – die Teilnahme oder Bereitschaft zur Teilnahme an hochschuldidaktischer Weiterbildung besteht, – die Übernahme von Prüfungsleistungen in der Zusammenarbeit mit hauptamtlich Lehrenden gewährleistet ist (wie in den Prüfungsordnungen verankert), – die Bereitschaft zur Teilnahme an Modulkonferenzen gewährleistet ist. Zur Sicherstellung der Qualität guter hochschulischer Lehre und damit auch der Einhaltung wissenschaftlicher Standards gibt es die entsprechenden Gremien und sind im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung mehrere Funktionsaufgaben in den Fakultäten dazu vergeben: – auf der Ebene des Moduls der/die Modulbeauftragte (hält Modulkonferenzen mit allen Lehrenden (Hauptamtliche und Lehrbeauftragte) ab), – auf der Ebene des Studiengangs die Studiendekanin/der Studiendekan, – die Studienkommission, – das Dekanat. Auf der Ebene der zentralen Hochschulorganisation dient die Runde der Studiendekaninnen /Studiendekane unter Vorsitz der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Studium/Lehre dazu, die Qualität guter hochschulischer Lehre und die damit verbundenen Strukturen, Prozesse und Instrumente ihrer Gewährleistung zu entwickeln, Maßnahmen der Umsetzung einzuleiten, deren Effektivität und Angemessenheit zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen. Für alle Lehrenden, und damit auch die Lehrbeauftragten, gilt die Evaluierungsrichtlinie der Hochschule . Die Ergebnisse der Lehrevaluation auf der Ebene der einzelnen Lehrveranstaltungen, die in einem Modul zusammengefasst sind, geben über die Qualität guter hochschulischer Lehre, zu der die Einhaltung wissenschaftlicher Standards gehört, Aufschluss – auf der Ebene der Lehrenden/Lehrbeauftragten ein studentisches Feedback über die Qualität guter hochschulischer Lehre in der Lehrveranstaltung, – für die Studiendekanin/den Studiendekan Einblick in die Evaluationen der Lehrenden/Lehrbeauftragten und damit Möglichkeiten des individuellen Feedbacks, – für die Studiendekanin/den Studiendekan im Austausch über die Qualität guter hochschulischer Lehre in den Modulen/Lehrveranstaltungen mit der/dem Modulbeauftragten, – in aggregierter Form auf der Ebene der Studienkommission, die die Einhaltung von Standards guter hochschulischer Lehre damit auf der Ebene der Studiengangsstruktur/des Curriculums verfolgen, erörtern, weiterentwickeln kann, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 8 – und am Ende des Prozesses auf der Ebene der Dekanate, wo die Ergebnisse in aggregierter Form vorliegen. Hochschule Emden/Leer Die jeweilige Studiendekanin/der jeweilige Studiendekan ist entsprechend der Richtlinie über die Erteilung und Vergabe von Lehraufträgen an der Hochschule Emden/Leer: http://www.hs-emdenleer .de/hochschule/ordnungen-richtlinien-verkuendungsblaetter/verkuendungsblaetter.html# ANC41094 u. a. auch zuständig für die Einhaltung der Qualitätsstandards. Im Rahmen der Rekrutierung muss die Lehrbeauftragte/der Lehrbeauftragte den höchsten wissenschaftlichen Abschluss beilegen. Die Prüfungsordnung der Hochschule Emden Leer enthält in diesem Zusammenhang folgende qualitätssichernde Kriterien: – Der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz, dass zumindest die zu vergebende Qualifizierung vorliegen soll, gilt auch in diesem Kontext. – Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und letztmalige Wiederholungsprüfungen sind mindestens von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Aufgrund dieses „Vier-Augen-Systems“ entscheidet die Lehrbeauftragte/der Lehrbeauftragte nie alleinig final über Bestehen oder Nichtbestehen. – Wenn eine Lehrbeauftragte/ein Lehrbeauftragter als Prüferin/Prüfer in einer Bachelorarbeit eingesetzt ist, muss die oder der Zweitprüfende immer eine Professorin oder ein Professor sein. In diesen Fällen ist eine Begutachtung aus der Professorenschaft somit immer gegeben. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch Lehrbeauftragte der Evaluierungsordnung der Hochschule unterliegen. Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Für die Vergabe von Lehraufträgen ist die Richtlinie über die Erteilung und Vergabe von Lehraufträgen maßgeblich (http://www62.jade-hs.de/fileadmin/gemeinsame_dokumente/verkuendungs blaetter/Verk%C3%BCndungsblatt62_17.Jun.2015.pdf. Die Studiendekaninnen/Studiendekane sind an der Hochschule für die Auswahl und Beauftragung zuständig und überprüfen die Qualifikationen. Gemäß Evaluationsordnung der Hochschule werden im Rahmen der studentischen Lehrevaluation die Lehrveranstaltungen aller Lehrbeauftragten regelmäßig (mindestens einmal jährlich, gegebenenfalls auch häufiger) durch Studierende mit einem anonymen, standardisierten Fragebogen bewertet. Die Studiendekaninnen/Studiendekane erhalten die Ergebnisse. Lehrbeauftragte, die wiederholt in wesentlichen Punkten schlecht bewertet werden, werden nicht wieder beauftragt. Universität Göttingen Die Lehraufträge werden in der Regel deutlich vor dem Semesterbeginn von den Fakultäten ausgeschrieben . Die Vergabe der Lehraufträge erfolgt dabei nur an jeweils geeignete Personen. Einen Lehrauftrag kann nur erhalten, wer über die jeweilige für die Lehrtätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und die entsprechende pädagogische Eignung besitzt, die durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist. Lehrveranstaltungen, die durch Lehrbeauftragte angeboten werden, unterliegen - wie alle anderen Lehrveranstaltungen - der Evaluationspflicht. Sie werden im Rahmen der studentischen Lehrveranstaltungsevaluation bewertet und somit in das Qualitätssicherungssystem für die Lehre an der Universität Göttingen einbezogen. Universitätsmedizin Göttingen Gemäß der an der Fakultät geltenden „Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen“ https://www.uni-goettingen.de/de/amtliche-mitteilungen-i-ausgabe-23.../537035.html ist für die Bestellung von Lehrbeauftragten Voraussetzung, dass diese die für die Wahrnehmung des Lehrauftrags zu fordernde wissenschaftliche Qualifikation sowie pädagogische Eignung besitzen. Diese ist Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 9 in der Regel durch Habilitation oder andere entsprechende Erfahrungen in der Lehre nachzuweisen . Tierärztliche Hochschule Hannover Die Inhalte dieser Lehrveranstaltungen im Tiermedizinstudium werden von den Fachvertreterinnen /Fachvertretern und den Dozentinnen/Dozenten mit Lehrauftrag gemeinsam festgelegt. Die Fachvertreterinnen/Fachvertreter stellen einen Antrag über die Vergabe der Lehraufträge an die Vizepräsidentin für Lehre. Diese prüft die Anträge auf Inhalt der Lehrveranstaltung und im Zusammenhang mit den Vorgaben der Approbationsordnung. Nach Prüfung der Anträge durch die Vizepräsidentin werden sie in der Zentralen Studienkommission (ZSK) erörtert und zur Beschlussfassung im Senat empfohlen. Nach Ende der Lehrveranstaltung folgt eine studentische Evaluierung, deren Ergebnisse den jeweiligen Dozentinnen/Dozenten zugehen, aber auch von der Vizepräsidentin eingesehen werden. Bei erneuter Vergabe oder Verlängerung des Lehrauftrages zieht die ZSK für ihre Beratungen über die Empfehlung an den Senat diese Evaluationsergebnisse heran. Universität Hildesheim Für die Vergabe von Lehraufträgen ist die Richtlinie über die Erteilung und Vergabe von Lehraufträgen vom 26.08.2008 maßgeblich, die am 10.03.2009 im Verkündungsblatt Nr. 40, S. 79 der Hochschule veröffentlicht wurde. Die Universität Hildesheim verwendet ein Antragsformular für die Beantragung zur Vergabe von Lehraufträgen. Darin werden die jeweiligen Voraussetzungen für Lehrtätigkeiten im gehobenen, im höheren Dienst oder zur Wahrnehmung von Professorenaufgaben abgefragt. Vor Unterzeichnung der Lehraufträge lässt sich die Universität Hildesheim zusätzlich die jeweiligen Zeugnisse und Qualifikationsnachweise (z. B. Promotionsurkunde, Nachweis über die Verleihung des Professorentitels) vorlegen. Universität Lüneburg Die Universität Lüneburg sichert die wissenschaftlichen Standards bei der Vergabe von Lehraufträgen in einem dreistufigen Verfahren: Erstens ist jeder Lehrauftrag im Rahmen eines Studiengangs einem Modul zugeordnet. Jedes Modul wird von einer Professorin oder einem Professor der Universität Lüneburg persönlich verantwortet . Die für das Modul verantwortlichen Professorinnen/Professoren überprüfen die Einhaltung von akademischen Qualitätsstandards bei der Vergabe der Lehraufträge und sind verantwortlich für die Auswahl der Lehrbeauftragten. Zweitens wird das Studienangebot durch die für die ordnungsgemäße Durchführung eines Studiengangs verantwortlichen Studiendekaninnen/Studiendekane vor Veröffentlichung kontrolliert und die Qualität des Lehrangebotes intensiv geprüft. Teil der Prüfung sind insbesondere auch die Lehraufträge . Das zu veröffentlichende Lehrangebot wird nach Prüfung durch die Studiendekaninnen /Studiendekane den zuständigen Fakultätsräten zur abschließenden Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Drittens hat die Universität Lüneburg im Rahmen ihrer erfolgreich eingeführten Systemakkreditierung ein umfangreiches System der internen Qualitätsentwicklung etabliert. Zentrale Elemente sind ein Prüfverfahren zur Akkreditierung der Studienangebote, in dem auch Anzahl und Qualität der Lehrbeauftragten geprüft werden, sowie Qualitätszirkel, in denen die an einem Studiengang beteiligten Universitätsmitglieder regelmäßig die Qualität der Lehre (und auch der Lehraufträge) thematisieren und Verbesserungen diskutieren. Hochschule Osnabrück Alle Lehrveranstaltungen von Lehrbeauftragten werden regelmäßig einer studentischen Lehrevaluation unterzogen. Dabei werden die gleichen Maßstäbe wie bei hauptamtlich Lehrenden angelegt. Bei schlechten Bewertungen sucht die Fakultätsleitung das Gespräch und bietet Hilfen an. So können Lehrbeauftragte z. B. am didaktischen Weiterbildungsangebot der Hochschule teilnehmen oder sich von einem hauptamtlich Lehrenden beraten lassen. In Veranstaltungen mit wiederholter schlechter Bewertung werden die Lehraufträge nicht verlängert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6594 10 3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bei sich und/oder bei den Hochschulen in Hinblick auf die Überprüfung wissenschaftlicher Standards der Veranstaltungen von Lehrbeauftragten? Zu den Primäraufgaben der Hochschulen in staatlicher Verantwortung i. S. d. § 2 NHG gehören gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Nach § 15 Satz 1 NHG sind die Hochschulen in staatlicher Verantwortung als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung organisiert. Die Hochschulen haben in diesem Kontext insbesondere das aus Artikel 5 Abs. 3 GG resultierende Recht, alle akademischen Angelegenheiten - und damit insbesondere die Forschung und Lehre betreffenden Aufgaben - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst zu regeln . Hierzu gehört insbesondere die Organisation der Forschung und Lehre (vgl. NdsStGH, NdsVBl 2011, 47 (48). Innerhalb der Hochschule sind gemäß § 36 Abs. 2 NHG die Fakultäten bzw. andere vergleichbare Organisationseinheiten für die Aufgabenwahrnehmung - also u. a. für die Koordination und Durchführung der Lehre - verantwortlich. Die niedersächsischen Hochschulen bieten ein breit gefächertes und qualitativ hochwertiges Studienprogramm an. Die Attraktivität der Studienangebote zeigt sich nicht zuletzt in der erfreulichen Entwicklung der Studierendenzahlen. Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist dabei eine Kernaufgabe der Hochschulen und ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler . Mit der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre korrespondiert die Verantwortlichkeit der Hochschulen für die Lehrangebote. Lehraufträge werden gemäß § 34 NHG durch das Präsidium auf Vorschlag der Fakultät erteilt. Innerhalb des gesetzten organisatorischen und thematischen Rahmens nehmen Lehrbeauftragte die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Die Vielzahl an engagierten und hoch motivierten Lehrbeauftragten in den Hochschulen ist ein wichtiger Baustein qualitätsvoller und innovativer Hochschullehre. Die niedersächsischen Hochschulen achten bei der Auswahl der Lehrbeauftragten auf hohe Qualitätsmaßstäbe (siehe Vorbemerkungen der Landesregierung und Antwort auf Frage 2). Außerdem werden die durch Lehraufträge ermöglichten Veranstaltungen wie alle anderen hochschulischen Lehrveranstaltungen evaluiert. Im Rahmen der fortwährenden Qualitätsverbesserung - siehe dazu auch die einleitenden Bemerkungen zum Hochschulentwicklungsvertrag und den strategischen Zielvereinbarungen - wird das Ministerium für Wissenschaft und Kultur gleichwohl mit den Hochschulleitungen erörtern, in welcher Weise die hochschulinternen Standards zur Überprüfung von Veranstaltungen und „Frühwarnsysteme “ bei substanziellen Hinweisen auf Defizite weiter verbessert werden können. (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 05.10.2016) Drucksache 17/6594 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6350 Kontrolle von Standards bei Lehraufträgen an niedersächsischen Hochschulen Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur