Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6595 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6343 - Schließen sich Windenergie und Rohstoffsicherung aus? Anfrage der Abgeordneten Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 17.08.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 24.08.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 26.09.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten In Weyhe (LK Diepholz) wurde im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet Windenergie dargestellt. Dieses Gebiet überschneidet sich mit dem im LROP 2012 festgelegten Vorranggebiet Rohstoffgewinnung . Bereits Ende der 90er-Jahre wurden hier drei Windenergieanlagen (Windpark Sudweyhe) aufgestellt. Auf der Fläche würde die Errichtung von Windkraftanlagen, die relativ wenig Fläche brauchen, einen Abbau der Tonlagerstätte zulassen. Zusätzlich könnte hier neben der räumlichen Vereinbarkeit von Rohstoffgewinnung und Windenergienutzung auch die zeitliche Vereinbarkeit hergestellt werden, da die Lagerstätte von 343 ha nicht auf einmal abgebaut werden soll und die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf Rohstofflagerstätten zeitlich gemäß § 9 Abs. 2 BauGB begrenzt werden kann. Um diese Überschneidung zu entflechten, weist der Landkreis im Tausch für die betroffene Fläche an anderer Stelle westlich hiervon ein neues Vorranggebiet Rohstoffgewinnung aus. Auf den neu als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegten Flächen befinden sich Tonlagerstätten gleicher Qualität und Quantität. Dieser Flächentausch wurde vom LBEG abgelehnt . Die Gemeinde Weyhe, die in der Einflugschneise des Bremer Flughafens liegt, ist die flächenkleinste , waldärmste und am dichtesten besiedelte Gemeinde im Landkreis Diepholz. Vorbemerkung der Landesregierung Das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (VRR) in Weyhe (LK Diepholz) ist seit 1994 im Landes- Raumordnungsprogramm (LROP) festgelegt. In der LROP-Fortschreibung 2002 wurde es grundlegend überarbeitet und erhielt die VRR-Nr. 90.3 mit einer Flächengröße von 367 ha. Eine letztmalige Überarbeitung fand im Zuge der Fortschreibung des LROP 2012 statt. Im Zuge dieser Fortschreibung bat die Gemeinde Weyhe um die Reduzierung einer kleinen westlichen Ausbuchtung mit dem Ziel, hier Siedlungs- bzw. Gewerbeentwicklung zu ermöglichen. Dem Reduzierungsvorschlag der Gemeinde Weyhe wurde gefolgt. Das VRR 90.3 hat im derzeit gütigen LROP eine Flächengröße von 343 ha. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Weyhe ist eine Fläche nördlich der L 321 in Richtung der Ortschaft Dreye überschneidend mit dem im LROP 2012 festgelegten Vorranggebiet Rohstoffgewinnung als Sondergebiet Windenergie dargestellt. Bereits Ende der 90er-Jahre wurden hier drei Windenergieanlagen aufgestellt. Im Rahmen einer weiteren Flächennutzungsplanänderung sollte in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zu dieser Fläche eine weitere Fläche ausgewiesen werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6595 2 Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Flächennutzungsplanänderung zu schaffen, wollte der Landkreis Diepholz bezüglich der Frage zur Überschneidung/Entflechtung des Sondergebietes Windenergie und des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung im Rahmen der Neuaufstellung seines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) gemäß LROP Kap. 3.2.2 Ziff. 02 Satz 5 von der Möglichkeit des Flächentauschs Gebrauch machen. Hierfür ist u. a. das Einvernehmen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erforderlich. Seitdem haben mehrere Abstimmungsgespräche zwischen Vertretern der oberen und obersten Landesplanungsbehörde, des LBEG, des LK Diepholz und der Gemeinde Weyhe stattgefunden. Anfang 2015 hat der Landkreis Diepholz gemäß LROP Kap. 3.2.2 Ziff. 02 Satz 5 einen neuen, erweiterten Vorschlag für einen Tausch von zwei Flächen innerhalb des VRR 90.3 erarbeitet und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit der Bitte um Einvernehmenserklärung vorlegt. Um die Überschneidung des bereits im Flächennutzungsplan enthaltenen Sondergebietes Windenergie zu entflechten, schlug der Landkreis Diepholz vor, im Tausch für die betroffene Fläche westlich hiervon ein neues Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auszuweisen. Nach Aussagen des LBEG handelt sich bei diesem Vorschlag im Vergleich zu der aus der Vorranggebietsfestlegung herauszunehmenden Fläche um eine in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertige Flächenfestlegung. Diese neuen Flächen waren vor dem LROP-Fortschreibungsverfahren 2012 als westliche Ausbuchtung bereits Bestandteil des VRR 90.3. Das LBEG hat mit Schreiben vom 23.03.2015 das Einvernehmen zu diesem Flächentausch erteilt, sodass dem im LROP Abschnitt 3.2.2 Ziff. 02 Satz 5 formulierten Ausnahmetatbestand insoweit Rechnung getragen wurde. Zu dem Tausch der zweiten, zentral im VRR 90.3 (südlich der L 331) liegenden Fläche, welche die Gemeinde Weyhe im Flächennutzungsplan neu als Sondergebiet Windenergie ausweisen möchte, mit den vom Landkreis Diepholz vorgeschlagenen neuen Flächen hat das LBEG das Einvernehmen nicht erteilt. Aus diesem Grund kann der Ausnahmetatbestand gemäß LROP Abschnitt 3.2.2 Ziff. 02 Satz 5 nicht angewandt werden, sodass das VRR 90.3 in diesem Bereich in das RROP zu übernehmen und räumlich zu konkretisieren ist. Eine Überlagerung von VR Rohstoffgewinnung und VR Windenergienutzung ist nicht möglich, weil diese beiden Nutzungen nicht miteinander verträglich sind (siehe dazu auch Antwort zu Frage 1 dieser Kleinen Anfrage). Der geplanten Flächennutzungsplanänderung steht somit dieses Ziel der Raumordnung entgegen. Im Windenergieerlass werden VRR in der Anlage 2 als harte Tabuzonen für die Windenergieplanung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage empfohlen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der gemeinsamen Arbeitshilfe des ML und des Niedersächsischen Landkreistages zur Regionalplanung und Windenergie . 1. Inwieweit ist die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet Rohstoffsicherung zulässig? Da im gültigen LROP, wie auch in den Regionalen Raumordnungsprogrammen, keine Vorranggebiete Rohstoffsicherung, sondern nur Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt sind, wird für die Beantwortung der Frage nur der Begriff Vorranggebiete Rohstoffgewinnung verwendet. Die im LROP Niedersachsen ausgewiesenen Vorranggebiete Rohstoffgewinnung (VRR) sind Ziele der Raumordnung. Diese sind entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landesoder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nach § 8 Abs. 7 ROG handelt es sich bei Vorranggebieten um Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung nicht vereinbar sind. Das heißt, dass im Zuge der Abwägung jede Vorrangfestlegung zugunsten einer bestimmten Nutzung unter Zurückstellung anderer Nutzungen erfolgt. Eine Festlegung von Flächen bzw. Anlagen für Windenergie ist mit dem raumordnerischen Ziel der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar, weil die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) die Rohstoffgewinnung und damit die durch den Vorrang gesicherte Nutzung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6595 3 verhindert oder erheblich erschwert. Damit sind in VRR die Errichtung und der Betrieb einer WEA, die einem Rohstoffabbau entgegenstehen, regelmäßig unzulässig, auch wenn sie befristet sind. Gemäß § 4 ROG sind Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen oder bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen andere öffentlicher Stellen bzw. von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder Genehmigung mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung bedürfen, zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB obliegt es grundsätzlich den Gemeinden, die Anpassung an die Ziele der Raumordnung durch Änderungen ihrer Bauleitpläne herbeizuführen. Die Gemeinden stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf. Gemäß § 17 Abs. 1 NROG kann das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Landesplanungsbehörde verlangen, dass die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. Für die Zulassung neuer WEA im Außenbereich kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob ein bestehender rechtswirksamer Flächennutzungsplan noch nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung angepasst ist oder dies aufgrund § 1 Abs. 4 BauGB noch erfolgen muss. Soweit für die bauplanungsrechtliche Beurteilung neuer WEA (auch im Zuge des Repowerings) im Außenbereich § 35 Abs. 3 BauGB einschlägig ist, können Ziele der Raumordnung, wie ein im LROP festgelegtes VRR, einer Genehmigung unmittelbar entgegenstehen . 2. Aus welchen Gründen lehnte das LBEG den vom Landkreis Diepholz beantragten Flächentausch ab? Für einen Tausch der zentralen Fläche des LROP-Vorranggebietes Nr. 90.3, südlich der L 331, mit den vom Landkreis vorgeschlagenen Alternativflächen konnte das LBEG das Einvernehmen nicht erklären, da bei dem angedachten Tausch die erforderlichen Voraussetzungen einer in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertigen Flächenfestlegung (gemäß LROP Abschnitt 3.2.2 Ziff. 02 Satz 5) nicht erfüllt worden wären. Der vorgeschlagene Flächentausch hätte darüber hinaus eine erhebliche, räumliche Zergliederung des bestehenden VRR, die einem großflächigeren Abbau entgegenstehen würde, zur Folge. Tonrohstoffe sind für die Ziegelindustrie und insbesondere den Deichbau im Weserraum von erheblicher Bedeutung. Die im zentralen Teil des Vorranggebietes unterlagernden Kiessande sind auf den Bereich des Wesertals begrenzt (sogenannte Niederterrasse ) und werden im gesamten Weserverlauf als bevorzugte, besonders hochwertige Zuschlagstoffe für die Bauindustrie abgebaut. Fachliche Grundlage für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffgewinnung sind die Rohstoffsicherungskarten des LBEG. Die als Tauschflächen vorgeschlagenen „Tonlagerstätten gleicher Quantität und Qualität“ sind aber offensichtlich nur einer digitalen Auswertung der Bodenübersichtskarte (BÜK 50) des LBEG entnommen, die lediglich für die Identifizierung von Suchräumen für die Kleigewinnung erstellt wurde und keinen Lagerstättennachweis bedeutet. In der zentralen Fläche des bestehenden Vorranggebietes südlich der L 331 liegen hingegen zahlreiche Untersuchungsergebnisse vor, die das Vorhandensein von Ton über Kiessand belegen. Im vorhandenen Vorranggebiet ist die Gewinnung der beiden übereinander lagernden Rohstoffe daher auf einer Fläche möglich, wodurch die Eingriffsfläche durch Bodenabbau erheblich geringer ist, als wenn beide Rohstoffe an unterschiedlichen Standorten abgebaut würden. Eine im Raum Bassum vorgeschlagene Sandfläche auf der Geest als Kompensation für den höherwertigen Kiessand der Weserniederterrasse in der zentralen Fläche des LROP-Vorranggebietes ist qualitativ und quantitativ nicht gleichwertig. Darüber hinaus liegt das vorhandene Vorranggebiet im unmittelbaren Grenzbereich zum Wirtschaftsraum Bremen mit beträchtlichem Bedarf an Baurohstoffen , der auch langfristig überwiegend aus niedersächsischen Lagerstätten gedeckt werden muss. Die Versorgung mit den in sehr großen Mengen benötigten Massenrohstoffen ist mit Blick auf Transportentfernungen ökologisch, ökonomisch und unter Klimagesichtspunkten sehr sensibel und sollte deshalb grundsätzlich möglichst verbrauchernah erfolgen. Auch vor diesem Hintergrund ist das bestehende Vorranggebiet deutlich günstiger als die angebotene Kompensationsfläche im Raum Bassum zu bewerten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6595 4 3. Sieht die Landesregierung in der Gemeinde Weyhe andere geeignete Standorte für Windenergieanlagen als den Standort, den die Gemeinde selbst als Sondergebietsfläche Windenergie festgelegt hat? Die Entscheidung, wo und in welcher Größe Flächen für die Windenergienutzung festgelegt werden , liegt in Niedersachsen im Ermessen der Kommunen. Die Ausweisung von Sondergebietsflächen oder Vorranggebieten für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen und Regionalen Raumordnungsprogrammen durch die Kommunen erfolgt im Rahmen ihrer grundgesetzlich fixierten Planungshoheit im eigenen Wirkungskreis. Es werden hohe Anforderungen an die rechtssichere und umweltverträgliche Steuerung der Windenergienutzung durch die Kommunen gestellt. Das Land hat deshalb durch den Erlass zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass) vom 24.02.2016 u. a. Hilfestellung/Empfehlungen für die Anwendung der Planungsinstrumente und -methoden sowie den Abwägungsprozess gegeben. Dabei stützt es sich z. B. auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Die Ausarbeitung eines schlüssigen Konzeptes für den gesamten Planungsraum, auf dessen Grundlage nach sachgerechter Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange eine Auswahl und Abgrenzung von Konzentrationszonen bzw. Vorranggebieten für Windenergienutzung getroffen werden kann, kann nur von der dafür zuständigen Kommune durchgeführt werden. Aus den genannten Gründen kann aus landesplanerischer Sicht nicht beurteilt werden, ob in einer Kommune andere bzw. weitere geeignete Standorte festgelegt werden könnten. 4. Kann die Gemeinde der Windenergie ohne diese Fläche substanziell Raum geben? Kommunen können die Windenergienutzung auf ihrem Gebiet nur dann rechtswirksam ausschließen , wenn sie der Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes in substanzieller Weise Raum schaffen. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung geben einen festen Wert vor, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft. Ob eine Gemeinde der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft, ist nicht abstrakt bestimmbar oder beurteilbar, sondern kann nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Aus den genannten Gründen kann aus landesplanerischer Sicht nicht beurteilt werden, ob die Gemeinde ohne die Festlegung dieser Fläche der Windenergienutzung substanziell Raum verschaffen könnte. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag eines Rohrweihenmonitorings im Bereich Felde/Okel? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einem Rohrweihenmonitoring im Bereich Felde /Okel vor. Der Landkreis Diepholz teilt dazu mit, dass er als zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) bislang lediglich im Rahmen des laufenden Verfahrens zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie“ frühzeitig als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt worden ist. Da bislang nur eine gutachterliche Vorab-Darstellung vorliegt, war es der UNB nicht möglich, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Südteil des Untersuchungsgebietes ein Brutvorkommen der windsensitiven Vogelart Rohrweihe, das nach Mitteilung des Landkreises Diepholz für die Umsetzung von möglichen Windparkplanungen in diesem Raum von Bedeutung ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6595 5 6. Inwieweit könnte es durch die Lage in der Einflugschneise des Bremer Flughafens Probleme für die Flugsicherung durch die Windräder geben? Windenergieanlagen in der Gemeinde Weyhe könnten die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen , wenn sie in der Nähe von An- und Abflugstrecken (hier insbesondere des Luftverkehrs nach Sichtflugregeln) des Flughafen Bremens errichtet würden oder Flugnavigationseinrichtungen stören könnten. In beiden Fällen erfolgt die Beurteilung der Beeinträchtigung/Störung im Einzelfall (genauer Standort und Höhe der Windenergieanlage) auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS). Eine grundsätzliche Einschätzung kann die Landesregierung nicht abgeben. (Ausgegeben am 05.10.2016) Drucksache 17/6595 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6343 Schließen sich Windenergie und Rohstoffsicherung aus? Anfrage der Abgeordneten Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Dr. Gero Hocker (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz