Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6667 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6436 - Klinikneubau Delmenhorst? Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling, (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 06.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.09.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 07.10.2016, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten In Delmenhorst soll aus dem früheren St. Josef-Stift (jetzt JHD Mitte) und dem ehemaligen Klinikum Delmenhorst (jetzt JHD Deichhorst) ein einziges großes Krankenhaus werden. Bis 2020 soll das neue Krankenhaus fertig sein, das Bauvolumen beträgt voraussichtlich 80 Millionen Euro. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (KHSG) hat der Bundesgesetzgeber am Jahresende 2015 u. a. einen Fonds eingerichtet, aus dem Maßnahmen zur Neuordnung der Krankenhausstrukturen gefördert werden sollen. Für Niedersachsen stehen daraus in einem Fünfjahreszeitraum rund 46 Millionen Euro zur Verfügung, die in gleicher Höhe aus dem Landeshaushalt gegenzufinanzieren sind, sodass sich ein Gesamtfördervolumen von rund 92 Millionen Euro ergibt. Die Fördermittel sind von den Bundesländern bei dem Bundesversicherungsamt zu beantragen. Die Delmenhorster Kliniken haben das Gesamtkostenvolumen der beabsichtigten Maßnahme mit rund 80 Millionen Euro angegeben, eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 Millionen Euro angeboten , eine Förderung in Höhe von 70 Millionen Euro beantragt und im Februar 2016 angeregt, diese Förderung aus dem Strukturfonds des Bundes erfolgen zu lassen. Der Krankenhausplanungsausschuss hat diese Überlegung befürwortet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) berät der Planungsausschuss das Fachministerium in Fragen der Krankenhausplanung und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms. Die Landesregierung berät das Projekt zurzeit mit den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherungen , deren Einvernehmen nach dem KHSG Voraussetzung für eine Antragstellung bei dem Bundesversicherungsamt ist. Das JHD Mitte erlitt am 16.09.2016 einen Brandschaden, dessen Folgen geprüft und gegebenenfalls im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6667 2 1. Der niedersächsische Krankenhausplanungsausschuss hat laut Sozialministerium für das Projekt „Fusion der beiden Krankenhäuser Josef-Stift und Städtisches Klinikum in Delmenhorst“ 80 Millionen Euro für das Jahr 2016 eingeplant. Ist es bei dieser Plansumme geblieben? Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 NKHG berät der Planungsausschuss das Fachministerium in Fragen der Krankenhausplanung und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms. Er stellt keine Haushaltsplanungen anstelle des Bundes oder des Landes an. Bei seinen Beratungen über die Zweckmäßigkeit der Beantragung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds ist der Planungsausschuss von den in der Vorbemerkung angegebenen Beträgen (Gesamtkostenvolumen rund 80 Millionen Euro, Eigenbeteiligung rund 10 Millionen Euro, Förderbegehren rund 70 Millionen Euro) ausgegangen. 2. Dem Sozialministerium bzw. der Krankenhausplanungsgesellschaft liegt ein konkreter Finanzierungsantrag der neuen Delmenhorster Krankenhausholding Josef-Hospital Delmenhorst eGmbH für ein neues einhäusiges Hospital mit dem Standort in der Stadtmitte - am Platze des alten St. Josef-Stiftes - vor. Ist für diesen Antrag schon ein Förderbescheid ergangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Es wurde noch kein Förderbescheid erteilt. 3. Ist die Plansumme von 80 Millionen Euro standortgebunden, und wurde dies bereits im Vorfeld deutlich durch das Land kommuniziert? Die vom Krankenhausträger ermittelten voraussichtlichen Kosten der Maßnahme sind standortgebunden . 4. Wie bewertet die Landesregierung die Vorwürfe, dass der bisher beantragte Standort „Stadtmitte“ sehr schnell ohne Absicherung durch einen entsprechenden Bebauungsplan , ohne eine notwendige Verkehrs- und Parkraumplanung und ohne die Kostenerfassung für eine an diesem Standort erforderliche besondere Gründung erfolgt sei? Die Bebauungsplanung und die Verkehrs- und Parkraumplanung sind Aufgaben der örtlichen Bauleitplanung . Die Landesregierung hat keinen Zweifel daran, dass die zuständigen kommunalen Stellen sachgerechte und angemessene Erwägungen angestellt haben und gegebenenfalls noch anstellen werden. Die Prüfung der Gründung wird Gegenstand der baufachlichen Prüfung des Bauvorhabens durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen sein. Vor dem Vorliegen des Ergebnisses dieser Prüfung wird die Landesregierung die möglichen Kosten einer besonderen Gründung nicht bewerten. 5. Wie wird das Land verfahren, wenn die planerischen und bautechnischen Voraussetzungen für den Standort „Stadtmitte“ nicht geschaffen werden können? Wenn die planerischen und bautechnischen Voraussetzungen für den Standort „Stadtmitte“ nicht geschaffen werden können, wird die Landesregierung den Antrag des Krankenhausträgers nicht weiter verfolgen. 6. Der bisher von der Krankenhausholding kalkulierte und beantragte Standort „Stadtmitte “ macht einen zusätzlichen Grunderwerb notwendig. Falls dieser Grunderwerb nicht durchgeführt werden kann oder dieser Grunderwerb höhere als die veranschlagten Kosten verursachen sollte, wie werden diese höheren Kosten zuschussmäßig behandelt werden? Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) gehören die Kosten des Grundstücks nicht zu den Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6667 3 Investitionskosten. Sie werden durch das Land nicht gefördert. Höhere Grunderwerbskosten beeinflussen die Förderung somit nicht. 7. Falls eine Kostenkalkulation für einen anderen Standort für ein einhäusiges Klinikum in Delmenhorst vorgelegt werden sollte, wird angefragt: Bleibt die geplante Fördersumme bestehen, hat sie sich verändert, oder wird sie eventuell gänzlich gestrichen? Die Förderung nach dem KHG setzt immer den Antrag eines Krankenhausträgers voraus. Eine Kostenkalkulation die nicht Gegenstand eines Antrages ist, hat keinen Einfluss auf das Verfahren über die Bewilligung von Fördermitteln. (Ausgegeben am 17.10.2016) Drucksache 17/6667 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6436 Klinikneubau Delmenhorst? Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling, (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung