Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6670 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6455 - Gleichstellung bei der Laufbahnzuweisung im öffentlichen Dienst Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 07.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 14.09.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung namens der Landesregierung vom 11.10.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Am 01.032013 wurde der „deutsche Qualifizierungsrahmen“ (DQR) eingeführt. Der DQR hat u. a. die Funktion, die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen . Meister, Techniker und Bachelor liegen demnach gleichwertig auf Niveaustufe 6. Die Niedersächsische Laufbahnverordnung sagt hierzu: „Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ (§ 24 NLVO). Der DQR bestätigt die geforderte Gleichwertigkeit. Dennoch werden Meister und Techniker in der Praxis bisher nur für die Laufbahngruppe 1 zugelassen . Auch ein späterer Wechsel in die Laufbahngruppe 2 ist trotz der geforderten gleichwertigen Qualifikationen nicht ohne Weiteres möglich. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen und die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern. Ziel ist es, im DQR alle schulischen, akademischen und beruflichen, aber auch auf anderen Wegen erworbene Qualifikationen abzubilden und so einen Rahmen für das lebenslange Lernen zu entwickeln. Als nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) trägt der DQR den Besonderheiten des deutschen Bildungssystems Rechnung. Der DQR hat die Funktion, die im deutschen Bildungssystem erworbenen und angebotenen Qualifikationen in Relation zu den acht Niveaustufen des EQR zu setzen. Das bedeutet, dass Personen mit Bildungsabschlüssen, die derselben Niveaustufe zugeordnet sind, vergleichbare Anforderungen erfüllen, die sich jedoch regelmäßig in der Art und Weise (z. B. berufspraktisch und wissenschaftlich) unterscheiden. Die Einstufung des Meister- sowie des Bachelorabschlusses auf derselben Niveaustufe bedeutet nicht, dass Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6670 2 die Meisterqualifikation dem Bachelor formell gleichgestellt wird oder umgekehrt. Auch an der tariflichen Eingruppierung ändert sich dadurch nichts. Nach Artikel 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Beschlusses der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung , der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, der am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, ersetzt die Zuordnung zu Niveaus des DQR nicht das in Deutschland bestehende System der Zugangsberechtigungen und die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den in Deutschland geltenden Zuständigkeiten. Der DQR hat orientierenden Charakter, keine regulierende Funktion. Die Zuordnung von Kompetenzen und Qualifikationen zu den acht Niveaus des Deutschen Qualifikationsrahmens hebt nicht das bestehende System der Zugangsberechtigungen auf. Diese Auffassung wurde auch vom BayVGH in seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 (Az. 7 CE 12.2407) vertreten. Danach kann ein Meisterabschluss den Hochschulabschluss als Zugangsberechtigung zum postgradualen Masterstudium (Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz ) auch bei gleicher Klassifizierung gemäß DQR mangels erforderlicher Gleichwertigkeit nicht ersetzen. Rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit einer Meisterprüfung mit einem Bachelorabschluss im Sinne von § 24 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ergeben sich aus der Zuordnung im DQR deshalb nicht. Die Rückmeldungen im Rahmen einer im Jahr 2014 durchgeführten Bund-Länder-Umfrage zu dieser Fragestellung waren durchgängig einheitlich. Sofern eine Meisterprüfung als Voraussetzung verlangt wird, eröffnet diese Vorbildung den Zugang zur Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bzw. zu einer entsprechenden Laufbahn anderer Länder. Nach dem Ergebnis der genannten Umfrage setzt der Zugang zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt bzw. entsprechenden Laufbahnen anderer Länder einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Teilweise wird mit einer Meisterprüfung jedoch der Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnet. In keinem der teilnehmenden Länder ist nach dem Stand der Umfrage eine Änderung dieser Systematik angedacht . In Niedersachsen gibt es lediglich im Lehrkräftebereich wegen der dortigen Besonderheiten eine Ausnahme. Der Zugang für das 1. Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung wird hier auch für diejenigen eröffnet, die aufgrund einer Berufsausbildung und einer für die berufliche Fachrichtung geeigneten Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder einer geeigneten Meisterprüfung und bei Vorliegen der weiteren geforderten Voraussetzungen die Lehrbefähigung für das Lehramt als Lehrerin für Fachpraxis oder Lehrer für Fachpraxis erworben haben (§ 9 NLVO-Bildung). 1. Welche konkreten Abschlüsse betrachtet die Landesregierung als dem Bachelorabschluss gleichwertig? In § 14 Abs. 3 NBG sind die Bildungsvoraussetzungen und die sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt beschrieben. Die Bildungsvoraussetzungen werden in § 24 Abs. 1 und 3 NLVO konkretisiert. Danach ist Bildungsvoraussetzung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Damit wird in laufbahnrechtlicher Hinsicht dem Bologna-Prozess Rechnung getragen. Als gleichwertig anerkannt werden weiterhin bestehende Abschlüsse, insbesondere kommen hier Diplomabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten sowie mit einem Staatsexamen abschließende Studiengänge in Betracht. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6670 3 2. Folgt die Landesregierung bei der Zuordnung von Laufbahnzuweisungen den Empfehlungen des DQR? In Niedersachsen eröffnen Berufsausbildungen mit der Zusatzqualifikation einer Meisterprüfung oder der Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker den Zugang zum 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Technische Dienste (§ 23 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6 der Anlage 2 zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO -). Bildungsvoraussetzung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist nach § 24 Abs. 1 NLVO ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Da die Zuordnung zu den Qualifikationsstufen des Europäischen und des Deutschen Qualifikationsrahmens keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen hat, ist nicht beabsichtigt, diese Systematik zu verändern oder Meisterabschlüsse und Abschlüsse als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker laufbahnrechtlich gleichzustellen. 3. Aus welchen konkreten Gründen werden Meister und Techniker lediglich zur Laufbahngruppe 1 zugelassen? Bildungsvoraussetzung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist nach § 24 Abs. 1 NLVO ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Die Meisterprüfung und die Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker berechtigen nach den hochschulrechtlichen Regelungen (§ 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes) erst zur Aufnahme eines Hochschulstudiums und können daher nicht als gleichwertige Abschlüsse angesehen werden. 4. Sieht die Landesregierung die Abschlüsse Meister, Techniker und Bachelor auf demselben Niveau? Wenn nein, wo liegen die signifikanten Unterschiede in der Wertigkeit zwischen den einzelnen Abschlüssen? Siehe Antwort zu Frage 3. Die Meisterprüfung und die Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker berechtigen zur Aufnahme eines Hochschulstudiums, können dieses jedoch inhaltlich nicht ersetzen. 5. Gedenkt die Landesregierung, noch in dieser Legislaturperiode die Entgeltstruktur im öffentlichen Dienst hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten und Gleichwertigkeit für Techniker und Meister zu überarbeiten? Da eine Änderung der laufbahnrechtlichen Zuordnung nicht beabsichtigt ist, besteht auch keine Veranlassung, für diesen Personenkreis Änderungen in der Besoldungsstruktur vorzunehmen. (Ausgegeben am 17.10.2016) Drucksache 17/6670 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6455 Gleichstellung bei der Laufbahnzuweisung im öffentlichen Dienst Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport