Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6750 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6566 - Umsetzung vergaberechtlicher Vorschriften im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 28.09.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 20.10.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Die Niedersächsischen Landesforsten (NLF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, haben im Februar dieses Jahres den Auftrag „Forstlicher Wegebau in den Niedersächsischen Landesforsten und im NLF-Betreuungswald für das Jahr 2016“ vergeben. Es handelte sich hierbei um die zweite Ausschreibung dieses Auftrags. Dem Vernehmen nach ist diese wie auch die erste Auftragsvergabe von Ausschreibungsteilnehmern gerügt und mit Nachprüfungsanträgen versehen worden. Vorbemerkung der Landesregierung Vergabeverfahren, die unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte und damit auf Grundlage des 1. Abschnitts der VOB/A durchgeführt werden, unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Bei den in § 21 VOB/A angesprochenen Nachprüfungsstellen handelt es sich daher um die Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden. Nach § 21 VOB/A sind die zuständigen Nachprüfungsstellen mit Anschrift in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Durch diese Information soll den Unternehmen die Geltendmachung von Vergabeverstößen bei den zuständigen Behörden erleichtert werden. Im Rahmen der jeweiligen Aufsicht hat die Nachprüfungsstelle gegenüber der Vergabestelle Kontroll- und/oder Weisungsbefugnisse und kann alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens wiederherzustellen . Ein Anspruch auf Einschreiten der Nachprüfungsstelle besteht nicht. Ob diese in das Verfahren eingreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach Zuschlagserteilung ist für ein Tätigwerden der Nachprüfungsstelle kein Raum mehr. Die in Rede stehende Auftragsvergabe lag unterhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwertes. Das erste Vergabeverfahren wurde aufgrund eines Formfehlers aufgehoben und der zugrunde liegende Auftrag neu ausgeschrieben. Ein Beschwerdeführer, der weder bei der ersten noch bei der zweiten öffentlichen Ausschreibung ein Angebot eingereicht hatte, rügte die Ausschreibungsverfahren und beantragte eine Nachprüfung. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6750 2 1. Wie viele Nachprüfungsverfahren entsprechend § 21 VOB/A wurden in den letzten drei Jahren vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durchgeführt , und wie viele Entscheidungen gingen innerhalb welchen Zeitraums zugunsten der Antragsteller aus? Bis auf das in Rede stehende Verfahren wurde im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kein weiteres Nachprüfungsverfahren durchgeführt. 2. Wann ist nach Auffassung der Landesregierung vor dem Hintergrund geltender Rechtsprechung im Unterschwellenbereich aus Gründen des Rechtsschutzes Betroffener ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen? Bei Vergaben unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte besteht in nur eingeschränktem Umfang Primärrechtsschutz. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Nachprüfungsstelle im Sinne des § 21 VOB/A ist die Behörde, die nach dem einschlägigen Verwaltungsorganisationsrecht die Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht über den Auftraggeber ausübt. Die Nachprüfungsstellen werden auf Antrag der Bewerber oder Bieter oder von Amts wegen tätig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Antragsteller eines Nachprüfungsantrags einen Anspruch auf eine ausführlich begründete Bescheidung hat? In der Regel gibt die Nachprüfungsstelle im Sinne des § 21 VOB/A gegenüber dem Antragsteller eine Stellungnahme ab. Der Umfang der Begründung ist vom Einzelfall abhängig. 4. Hat das Ministerium in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, auch mit Blick auf Punkt 9 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung, die in den Nachprüfungsanträgen genannten Beanstandungen geprüft ? Ja. 5. Welches Ergebnis hat die Prüfung durch das Ministerium ergeben, und welche Maßnahmen wurden durchgeführt? Es konnten keine Verstöße gegen Vergabevorschriften festgestellt werden, die ein fachaufsichtliches Einschreiten erforderten. 6. Beabsichtigt das Ministerium, die Organisation im Bereich der Dienstaufsicht und insbesondere bei Nachprüfungsverfahren zu verändern, wenn ja, in welcher Form? Nein. Die Aufgabe der Nachprüfstelle wird weiterhin bei der zuständigen Rechts- und Fachaufsicht verbleiben. (Ausgegeben am 26.10.2016) Drucksache 17/6750 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6566 Umsetzung vergaberechtlicher Vorschriften im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz