Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6823 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6603 - Wie verteilt sich die Grunderwerbsteuer? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 29.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 06.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 24.10.2016, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung des Abgeordneten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis für die Immobilie bzw. das Grundstück, bei einem bebauten Grundstück auch für das darauf errichtete Gebäude. Der Haushaltsansatz für Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beträgt, dem aktuellen Haushaltsplan zufolge, für 2017 934 000 000 Euro und für 2018 985 000 000 Euro. Vorbemerkung der Landesregierung Ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei einem Kauf insbesondere der Kaufpreis. Neben diesen typischen Kaufverträgen unterliegen auch weitere Tatbestände der Grunderwerbsteuer . Hierzu gehören z. B. Grundstücksübertragungen im Wege einer Schenkung oder durch Erbanfall, Umwandlungsvorgänge (u. a. Verschmelzungen, Ausgliederungen, Abspaltungen), das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, Erbbaurechtsverträge und bestimmte Sachverhalte , bei denen Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden (sogenannte Share Deals). Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Einnahmen setzen sich aus steuerpflichtigen Vorgängen aus all diesen Tatbeständen zusammen. Die vom Bundeszentralamt für Steuern geführte Grunderwerbsteuerstatistik weist lediglich die Anzahl der steuerbaren Erwerbsvorgänge, unterteilt nach Art und Anzahl der Erwerbsvorgänge und nach Art und Höhe der Bemessungsgrundlage, aus. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf den Anteil des Steueraufkommens ziehen, das auf steuerpflichtige Grundstückskaufverträge entfällt , denn die Statistik erfasst lediglich die verschiedenen steuerbaren Erwerbsvorgänge und Arten der Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach dem Zweiten Abschnitt des Grunderwerbsteuergesetzes. In den zu den verschiedenen Arten der Bemessungsgrundlage in der Statistik ausgewiesenen Gesamtbeträgen sind zudem die Teilgegenleistungen enthalten, die auf nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenstände (z. B. Inventar, Instandhaltungsrücklagen ) entfallen. Die Statistik enthält zudem keine Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlagen der Höhe nach. Daher lassen sich die Fragen zu 2 bis 9 nicht beantworten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6823 2 1. Wie groß waren die tatsächlich erzielten Einnahmen im Jahr 2015, und wie groß waren die bisher erzielten Einnahmen im Jahr 2016? Das Grunderwerbsteueraufkommen betrug im Jahr 2015 in Niedersachsen rund 824 600 000 Euro. Das Aufkommen für 2016 beträgt bislang rund 673 500 000 Euro (Stand September 2016). 2. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von unter 100 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 3. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 100 000 Euro bis unter 200 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 200 000 Euro bis unter 300 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 5. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 300 000 Euro bis unter 400 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 6. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 400 000 Euro bis unter 500 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 7. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 500 000 Euro bis unter 1 000 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 8. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert von 1 000 000 Euro bis unter 5 000 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 9. Wie groß war der Anteil der Grundstücksverkäufe mit einem Wert über 5 000 000 Euro an diesen Einnahmen (bitte für 2015 und 2016 jeweils in Summe und Prozent angeben)? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. (Ausgegeben am 03.11.2016) Drucksache 17/6823 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6603 Wie verteilt sich die Grunderwerbsteuer? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums