Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6836 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6579 - Wie hat sich die Rissbegutachtung durch die Veterinäre des Wolfsbüros verändert? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 19.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 29.09.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 31.10.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Umweltstaatssekretärin Kottwitz kündigte im Januar 2016 die Einstellung von zwei Tierärzten für das Wolfsbüro an. Sie sollen nach Auskunft des Ministers schneller als bisher feststellen, ob Nutztier durch einen Wolf gerissen wurde. Auch die Beratung der Halter bei Schutzmaßnahmen für ihre Tiere gehöre zu den Aufgaben. Vorbemerkung der Landesregierung Die amtliche Feststellung der Verursacherschaft von Nutztierverlusten bei Verdacht auf Wolf soll durch den Einsatz der Veterinäre des NLWKN-Wolfsbüros beschleunigt werden. Die Feststellung der Verursacherschaft von Nutztierrissen soll dafür grundsätzlich anhand einer veterinärmedizinischen Begutachtung getroffen werden. Nur in Ausnahmefällen sollen zukünftig die DNA-Untersuchungen zur Klärung der Verursacherschaft notwendig sein. Zusätzlich zur Beschleunigung der amtlichen Feststellung der Verursacherschaft bei Nutztierrissen werden die ehrenamtlichen Wolfsberaterinnen und Wolfsberater bei ihrer Arbeit unterstützt. Die beiden Veterinäre, die am 01.06. bzw. 08.08.2016 ihren Dienst angetreten haben, sind aktuell schon an der amtlichen Feststellung anhand der Rissdokumentation der Wolfsberater und weiterer Untersuchungsergebnisse (DNA-Profile, pathologische Berichte etc.) beteiligt. Darüber hinaus führen sie zurzeit Beratungen von Tierhalterinnen und Tierhaltern für Herdenschutzmaßnahmen durch und bearbeiten Anträge auf Billigkeitsleistungen und Präventionsmaßnahmen. Eine Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) tritt am 12.02.2017 in Kraft. Daher ist der Einsatz der Veterinäre bei der Rissbegutachtung vor Ort an die bald geltenden Bestimmungen des TierNebG anzupassen. Hierzu wird das bisherige Konzept durch das Wolfsbüro und insbesondere durch die Veterinäre selbst überarbeitet und den aktuellen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen entsprechend angepasst. Bis zur Fertigstellung des überarbeiteten Konzepts wird die Rissdokumentation weiterhin von den ehrenamtlichen Wolfsberaterinnen und Wolfsberatern durchgeführt. Die Veterinärin oder der Veterinär des NLWKN werden nach Erforderlichkeit und Möglichkeit bereits jetzt vor Ort eingesetzt, organisieren den Transport des Kadavers zu einem entsprechenden Untersuchungsraum und sind an der pathologischen Untersuchung beteiligt. Somit führt ihre Arbeit zu einer effizienteren Bearbeitung von Nutztierrissen und einer Entlastung der Veterinärbehörden. Auch im überarbeiteten Konzept ist vorgesehen, dass die Veterinäre auf der Grundlage der künftig geltenden Rechtslage tätig werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6836 2 1. Wurden bereits Veterinäre eingestellt und, wenn ja, wie viele? Es wurden zwei Veterinäre eingestellt. 2. Sind diese Veterinärstellen Vollzeitstellen? Ja. 3. Wie viele Risse haben die Veterinäre seit ihrer Einstellung begutachtet? Die Veterinäre haben in 31 Fällen eine Begutachtung der Risse anhand der vorliegenden Dokumentationen der Wolfsberater und weiterer Untersuchungsergebnisse durchgeführt. 4. Wie haben sich die Bearbeitungszeiten nach der Einstellung der Veterinäre verändert? Siehe hierzu die Vorbemerkungen der Landesregierung. 5. Dürfen gerissene Tiere vor Ort zur Begutachtung ausgeschärft werden? Wenn nein, wo muss dies erfolgen? Das Verbot der Sektion ist im § 10 (Aufbewahrungspflicht) des noch geltenden TierNebG geregelt. Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtigen oder bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das Material aufbewahrt worden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt oder - im Falle ihrer oder seiner Verhinderung - durch eine beauftragte andere Tierärztin oder einen beauftragten anderen Tierarzt. Das ist auf die Veterinärin und den Veterinär des NLWKN-Wolfsbüros anzuwenden. Auch nach dem Inkrafttreten der Änderung des TierNebG gilt: Im Falle der Verhinderung können sie von der zuständigen Veterinärbehörde mit dem Abhäuten, Öffnen und Zerlegen beauftragt werden . Der NLWKN trägt dafür Sorge, dass sie auch im Erkennen von Tierseuchen geschult sind. (Ausgegeben am 04.11.2016) Drucksache 17/6836 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6579 Wie hat sich die Rissbegutachtung durch die Veterinäre des Wolfsbüros verändert? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz