Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6856 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6601 - Droht eine Spermaknappheit? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Gabriela König, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 29.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 06.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 31.102016, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten In Deutschland haben Spenderkinder das Recht, zu erfahren, wer ihr genetischer Vater ist. Es handelt sich dabei um ein aus den Grundrechten abgeleitetes Recht, Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. In einem grundlegenden Urteil vom 6. Februar 2013 hat das OLG Hamm einer Klägerin im Prozess gegen einen Reproduktionsarzt Recht gegeben und diesen zur Auskunft verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Auskunftsrecht mit Urteil vom 28. Januar 2015 bestätigt (http://juris.bundes gerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=70419& pos=0&anz=1&Blank=1.pdf). Einen ausdrücklich formulierten Gesetzesanspruch für Spenderkinder gibt es in Deutschland nicht. Anders in Neuseeland. Dort wurde die anonyme Spermaspende bereits im Jahr 2004 verboten. Allerdings hat das Verbot dort zu Problemen geführt. In der Folge ging dort die Anzahl der Spender und Spenden stark zurück; und die Zeit, die gewartet werden muss, bis es zu einer künstlichen Befruchtungsversuch kommen kann, kann bis zu zwei Jahren betragen (vgl. https://www.theguardian.com/world/2016/sep/15/new-zealands-serious-sperm-shortage-it-hasbecome -a-continuous-drought?CMP=Share_AndroidApp_E-Mail). Vorbemerkung der Landesregierung Das jedem zustehende Recht auf Kenntnis seiner Abstammung ergibt sich in der Bundesrepublik Deutschland aus dem durch das Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrecht. Einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedarf es nicht. Die Landesregierung begrüßt jedoch die Überlegungen der Bundesregierung zur Schaffung eines Samenspenderregistergesetzes für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt sind. Ein solches Register schafft die organisatorischen einschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung. Die ebenfalls vorgesehene Änderung des BGB, wonach in den zuvor beschriebenen Fällen die Anerkennung des Samenspenders als Vater des Kindes ausgeschlossen wird, wird ebenfalls begrüßt; damit wird sichergestellt, dass der Samenspender weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater in Anspruch genommen werden kann. Gemäß § 4 Abs. 30 des Arzneimittelgesetzes sind menschliche Samen- und Eizellen (Keimzellen) weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen. Menschliche Keimzellen unterliegen jedoch den Vorschriften für Gewebe und fallen damit auch unter die Meldepflicht nach § 8 d Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG). Grundlage für die Berichte nach § 8 d TPG ist das Gewebegesetz, das in Deutschland am 1. August 2007 in Kraft getreten ist. In diesem Artikelgesetz wurden die EU-Richtlinien zur Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen in das TPG und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6856 2 Arzneimittelgesetz implementiert. Seitdem ist jede Gewebeeinrichtung verpflichtet, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu führen und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) jährlich einen Bericht zu übermitteln. Hierin sollen Angaben zur Art und Menge der entnommenen, aufbereiteten, be- oder verarbeiteten, aufbewahrten, abgegebenen oder anderweitig verwendeten, eingeführten und ausgeführten Gewebe gemacht werden. Gemäß § 8 d TPG fasst das PEI diese Daten zu einem anonymisierten Gesamtbericht zusammen. Die Berichte werden in der Zeitschrift Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz veröffentlicht. Der erste Bericht ist am 30. September 2011 erschienen. Bisher liegt der Bericht aus 2014 mit den Daten aus 2009 bis 2011 vor: http://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/bundesgesundheitsblatt/2014/2014-8d-tpg-bericht-2009- 2011.pdf?__blob=publicationFile&v=7. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die gemeldeten Daten bei den Spenden von männlichen Keimzellen über die drei Meldejahre relativ konstant sind. Im Jahr 2009 wurden insgesamt 128 342 männliche Keimzellspenden gewonnen, 127 382 im Jahr 2010 und 143 740 im Jahr 2011. Da die bisher in den Entnahmeeinrichtungen nach der TPG-Verordnung zu dokumentierenden Angaben nicht geeignet sind, das Recht einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen, hat das Bundesministerium für Gesundheit den genannten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vorgelegt. Danach soll ein zentrales Samenspenderregister eingeführt werden, das beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet und geführt werden soll. Das DIMDI soll zukünftig zentrale Auskunftsstelle für durch Samenspende gezeugte Personen sein. 1. Wie hat sich die Anzahl von Samenspendern und Samenspenden in Niedersachsen seit 2015 verändert? Zu der Anzahl von Samenspenden in Niedersachsen liegen der Landesregierung keine Angaben vor. In Niedersachsen sind bisher keine sogenannten Samenbanken ansässig, in denen Samenspenden als Fremdspenden gewonnen werden. In Niedersachsen gibt es bisher ausschließlich IVF(In-vitro-Fertilisation)-Zentren, sogenannte Kinderwunschzentren , in denen die Samenspenden grundsätzlich nur als Partnerspende durchgeführt werden. 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob es seit 2015 zu einem Anstieg des Reproduktionstourismus gekommen ist? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 3. Sieht die Landesregierung grundsätzlich lange Wartezeiten auf Spenden als problematisch an? Da die Landesregierung über keine entsprechenden Daten oder Erkenntnisse verfügt, können insoweit keine Aussagen getroffen werden. 4. Sind die Kosten für künstliche Befruchtung seit Januar 2015 gestiegen, und, wenn ja, wie wahrscheinlich ist es, dass der Anstieg auf einen Rückgang des Angebots zurückzuführen ist? In Niedersachsen werden Befruchtungen mit Spendersamen nur von der Deutschen Klinik Bad Münder vorgenommen. Das Institut bezieht den Spendersamen von Samenbanken aus anderen Bundesländern. Engpässe beim Bezug von Spendersamen seit 2015 werden nicht berichtet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6856 3 Auf Nachfrage bei Instituten außerhalb Niedersachsens erklärten diese, das Urteil des BGH vom 28. Januar 2015 hinsichtlich des Auskunftsrechts habe keine Auswirkungen auf die Kosten für Spendersamen gehabt. (Ausgegeben am 08.11.2016) Drucksache 17/6856 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6601 Droht eine Spermaknappheit? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Gabriela König, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung