Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6873 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6622 - Wie sinnvoll ist es, dass der Schulvorstand bei der Besetzung von Schulleitungs- und Beförderungsstellen eingebunden wird, sobald „Hausbewerber“ antreten? Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 04.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 07.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 07.11.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten In das Verfahren zur Neubesetzung von Schulleitungs- und Beförderungsstellen im Lehrerkollegium einer Schule ist auch der Schulvorstand als zentrales Gremium innerhalb der Eigenverantwortlichen Schule eingebunden. Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) heißt es dazu in § 38 a „Aufgaben des Schulvorstandes“ in Abs. 3 Nr. 7: „Der Schulvorstand entscheidet über (…) die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§52 Abs. 3 Satz 2).“ Das heißt, dass der Schulvorstand einer Schule der Schulbehörde nach einer Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber einen Vorschlag zur Besetzung der o. g. Stellen unterbreitet. Auf die genannten Stellen bewerben sich häufig sowohl Lehrkräfte von außerhalb der Schule als auch bereits an der Schule tätige Lehrerinnen und Lehrer (sogenannte Hausbewerber). Im Regelfall gibt der jeweilige Schulvorstand dabei offenbar dem „Hausbewerber“ den Vorzug und empfiehlt demzufolge, die Stelle mit einer Lehrkraft zu besetzen, die bereits an der ausschreibenden Schule tätig ist. Dabei hinterfragen am Verfahren Beteiligte die Sinnhaftigkeit der Regelung in § 38 a Abs. 3 Nr. 7, da sie vermuten, dass sich der eigene Schulvorstand nur sehr selten gegen einen „Hausbewerber “ ausspricht. Im Schulvorstand sind u. a. auch Lehrerkollegen des „Hausbewerbers“ und möglicherweise auch einige seiner Schülerinnen und Schüler vertreten. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Besetzung von Schulleitungs- und Beförderungsstellen ist ein komplexer Vorgang, bei dem das Votum des Schulvorstands nur einen Teil des Verfahrens darstellt. Nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung , politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6873 2 Die Grundlage für die sogenannte Bestenauslese bildet eine dienstliche Beurteilung, deren Bestandteile für Beförderungsämter in den Runderlassen des Kultusministeriums „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ (Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011, SVBl. 2012, S. 115, geändert durch Gem. RdErl. v. 14.03.2013, SVBl. 2013, S. 177) und „Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte“ (RdErl. d. MK v. 06.02.2012, SVBl. S. 158) geregelt werden. Bei der Auswahl von Schulleiterinnen und Schulleitern sind zudem die Vorgaben des § 45 NSchG „Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter“ zu beachten. Dort ist u. a im Absatz 3 geregelt, dass eine Lehrkraft, die der Schule angehört, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden soll, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Bei der vorliegenden Kleinen Anfrage handelt es sich um eine quantitative Erhebung, die ohne Betrachtung der konkreten Ausschreibungssituation der jeweiligen Schulleitungs- und Beförderungsstelle gegebenenfalls zu Fehlinterpretationen führen kann. So werden z. B. weder die unterschiedlichen Schulformen berücksichtigt noch die Frage, ob es sich bei Bewerberinnen und Bewerbern - gegebenenfalls auch nach mehrfacher Ausschreibung - um die einzige Bewerbung gehandelt hat, die zum Votum des Schulvorstands führte. Dies ist z. B. häufig bei Grundschulen sowie bei der Errichtung von Oberschulen, die i. d. R. aus anderen Schulen hervorgehen, der Fall. Auch die (Wieder -)Besetzung von Stellen, die - wie bei Integrierten Gesamtschulen häufig der Fall - aufgrund der zeitlichen Befristung erneut ausgeschrieben werden mussten und auf die sich die bisherige Stelleninhaberinnen und die bisherige Stelleninhaber wiederum beworben haben, wird genauso wenig berücksichtigt wie die Besetzung von Beförderungsstellen an neu errichteten und aufwachsenden Schulen wie den Oberschulen und Integrierten Gesamtschulen, obwohl sich die „Hausbewerber“ nach Einschätzung der Schule in ihrer Tätigkeit bewährt haben. Nach Angaben der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) sind im Zeitraum der Jahre 2013 bis 2015 im Sinne der Kleine Anfrage 2 946 Stellenausschreibungen erfolgt. Mithin wären 2 946 Besetzungsvorgänge zu prüfen gewesen, bei denen in einem nicht unerheblichen Umfang Akten bereits in der Registratur abgelegt sind. Bei einer durchschnittlichen „Bearbeitungszeit“ von mindestens zehn Minuten je Besetzungsvorgang hätte eine komplette quantitative Auswertung folglich 29 460 Minuten bzw. 491 Stunden oder 61,37 Arbeitstage betragen. Um die Arbeitsfähigkeit der NLSchB nicht über Gebühr und zulasten anderer Aufgaben einzuschränken, wurde daher bei den nachstehenden Antworten jeweils nur das zweite Quartal der o. a. Jahre zugrunde gelegt. Hierbei wurden alle Besetzungsunterlagen berücksichtigt, bei denen das Verfahren abgeschlossen war, auch wenn die eigentliche Amtsübertragung erst mit Beginn des jeweils kommenden Schuljahres erfolgen sollte. Bei einem darüber hinausgehenden Informationsbedürfnis auch zu den nicht abgebildeten Quartalen wäre dies durch weitere Akteneinsichten zu erfüllen. 1. Wie viele Ausschreibungen gab es in den Jahren 2013 bis 2015 für die von § 38 a Abs. 3 Nr. 7 umfassten a) Schulleiterstellen, b) Stellen für ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schulleitung, c) anderen Beförderungsstellen? Bitte jeweils nach Regionalabteilungen der Landesschulbehörde getrennt darstellen. RA BS RA LG RA OS RA H zu a) 182 162 709 398 zu b) 115 99 344 323 zu c) 100 80 203 231 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6873 3 2. Wie oft haben dabei Schulvorstände über Vorschläge gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 7 entschieden in Bezug auf a) Schulleiterstellen, b) Stellen für ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schulleitung, c) andere Beförderungsstellen? Bitte jeweils nach Regionalabteilungen der Landesschulbehörde getrennt darstellen. RA BS RA LG RA OS RA H zu a) 33 50 60 23 zu b) 24 30 23 11 zu c) 52 21 10 11 3. In wie vielen dieser Fälle befand sich jeweils auch ein „Hausbewerber“ im Verfahren? Bitte nach a) Schulleiterstellen, b) Stellen für ständige Vertreterinnen/Vertreter der Schulleitung und c) anderen Beförderungsstellen differenzieren sowie jeweils nach Regionalabteilungen der Landesschulbehörde getrennt darstellen. RA BS RA LG RA OS RA H zu a) 19 31 38 12 zu b) 17 18 13 9 zu c) 39 17 9 7 4. In wie vielen der in der Antwort zu Frage 3 genannten Fälle hat der jeweilige Schulvorstand einen „Hausbewerber“ vorgeschlagen, und welchem Anteil in Prozent entspricht dies? Bitte nach a) Schulleiterstellen, b) Stellen für ständige Vertreterinnen/Vertreter der Schulleitung und c) anderen Beförderungsstellen differenzieren sowie jeweils nach Regionalabteilungen der Landesschulbehörde getrennt darstellen. RA BS RA LG RA OS RA H zu a) 18 (94,7 %) 30 (96,8 %) 38 (100 %) 10 (83,3 %) zu b) 17 (100 %) 17 (94,4 %) 12 (92,3 %) 8 (88,9 %) zu c) 38 (97,4 %) 17 (100 %) 8 (88,9 %) 7 (100 %) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6873 4 5. In wie vielen der in der Antwort zu 4. genannten Fälle wurde schließlich ein anderer Bewerber eingestellt als der, den der Schulvorstand vorgeschlagen hatte? Bitte absolute Zahlen und den entsprechenden Anteil in Prozent angeben sowie nach a) Schulleiterstellen, b) Stellen für ständige Vertreterinnen/Vertreter der Schulleitung und c) anderen Beförderungsstellen differenzieren sowie jeweils nach Regionalabteilungen der Landesschulbehörde getrennt darstellen. RA BS RA LG RA OS RA H zu a) 0 (0 %) 1 (3,3 %) 0 (0 %) 2 (20 %) zu b) 0 (0 %) 0 (0 %) 0 (0 %) 1 (12,5 %) zu c) 0 (0 %) 2 (11,8 %) 2 (25 %) 0 (0 %) (Ausgegeben am 14.11.2016) Drucksache 17/6873 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6622 Wie sinnvoll ist es, dass der Schulvorstand bei der Besetzung von Schulleitungs- und Beförderungsstellen eingebunden wird, sobald „Hausbewerber“ antreten? Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums