Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6636 - Behindert die Landesregierung die Energiewende? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 04.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 14.11.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung des Abgeordneten Der Landkreis Uelzen erarbeitet seit 2012 eine Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP), mit dem die Ziele und Rahmenbedingungen für die künftige Entwicklung festgelegt werden. Die im Kreistag vertretenen Fraktionen hatten sich über die grundsätzliche Ausgestaltungen hinsichtlich der erneuerbaren Energien bereits verständigt und ursprünglich eine Verabschiedung im Jahr 2014 angestrebt. Es besteht Einigkeit darüber, dass der ländliche Raum aufgrund seiner natürlichen Ressourcen eine herausragende Bedeutung für das Gelingen der Energiewende hat. Die Landesregierung hat sich nach Ansicht der örtlichen Beteiligten nicht kooperativ in diesen Prozess eingebracht, sondern im Gegenteil mehrfach eine Entscheidung aufgehalten und verzögert, weil die Vorgaben des übergeordneten Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) noch verändert werden sollten. Seit mehr als zwei Jahren ist seitens der Landesregierung eine Änderung des zuletzt 2012 aktualisierten LROP in Bearbeitung. Für das Landes-Raumordnungsprogramm hat die Landesregierung die inzwischen dritte Entwurfsfassung vorgelegt. Die Änderungen dieser Vorgaben sind vom Landkreis Uelzen für die eigenen Planungen erneut zu berücksichtigen. Da die Aktualisierung des LROP bis heute nicht abgeschlossen ist, kann das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Uelzen in diesem Jahr nicht mehr fertig werden. Gleichzeitig wurde auf Bundesebene kürzlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) novelliert. Bauvorhaben könnten noch nach altem EEG verwirklicht werden, wenn ihr Bauantrag in 2016 gestellt wird. Durch die Verzögerungen beim LROP werden in diesem Jahr allerdings keine Bauanträge mehr eingereicht werden können. Anträge, die nach dem Jahr 2016 gestellt werden, müssen sich den Regeln des neuen EEG stellen. Ob sie noch wirtschaftlich darstellbar sind, ist nach Ansicht der Bauherren äußerst fraglich. Sie befürchten eine massive Windkraftausbaubremse. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 2 1. Wann, wie und mit welcher Begründung haben die Landesregierung und ihr nachgeordnete Behörden auf das Regionale Raumordnungsverfahren des Landkreises Uelzen eingewirkt (bitte um tabellarische Darstellung)? Eine Einwirkung auf das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Uelzen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erfolgt aufgrund und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes und des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG). Art und Zeitpunkt der Stellungnahme/Beratung Wesentliche Inhalte Stellungnahme des ML (Regierungsvertretung Lüneburg) vom 24.04.2013 zum RROP- Entwurf 2011 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahme mit verschiedenen Hinweisen und Empfehlungen zur textlichen Darstellung, zur zeichnerischen Darstellung und zur Begründung des RROP-Entwurfs, u. a. - Hinweis auf das rechtliche Erfordernis, für alle Plansätze des RROPs eine Begründung vorzusehen - Hinweise auf Überarbeitungsbedarfe, redaktionelle Mängel /Erfordernisse der Begründungsergänzung - Hinweis auf rechtliches Erfordernis eines weiteren Beteiligungsverfahrens Beratungsgespräch des ML (Regierungsvertretung Lüneburg) am 18.06.2013 Erläuterung und Beratung der Stellungnahme vom 24.4.2013 Stellungnahme des ML (Regierungsvertretung Lüneburg) vom 06.11.2013 zu den allgemeinen Planungsabsichten für die Neuaufstellung des RROPs routinemäßige Hinweise zu Verfahrensinhalten, u. a.: - Hinweis auf geänderte Inhalte des LROP 2012 (Arbeitserleichterung ) - Hinweis auf laufenden LROP-Änderungsverfahren und Empfehlung, Inhalte der Änderung von vornherein zu berücksichtigen (anstehende Berücksichtigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) - Hinweis auf Anlagenschutzbereiche der Flugsicherung - Angebot der Unterstützung bei der Planerstellung Stellungnahme des ArL Lüneburg vom 03.03.2016 zum RROP- Entwurf 2015 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahme mit verschiedenen Hinweisen und Empfehlungen zur textlichen Darstellung, zur zeichnerischen Darstellung und zur Begründung des RROP-Entwurfs, u. a. - Hinweise zum laufenden LROP-Verfahren und Festlegungen mit Bezug zu Wald/Forstnutzung (ML) - Hinweise auf Überarbeitungsbedarfe, redaktionelle Mängel/ Erfordernisse der Begründungsergänzung (ArL Lüneburg) Beratungsgespräch des ArL Lüneburg mit dem LK Uelzen am 21.03.2016 Erläuterung und Beratung der Stellungnahme vom 03.03.2016 2. Welche Vorgaben hat die Landesregierung seit 2013 zur Aufstellung von Regionalen Raumordnungsprogrammen gemacht? Mit dem ROG sind die wesentlichen Vorgaben für die Raumordnung in den Ländern festgelegt. Die Bestimmungen im ROG werden durch das NROG ergänzt und in Teilen modifiziert. Sie bilden die Ermächtigungsgrundlage, um in Niedersachsen Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) aufstellen zu dürfen. Sie bilden insofern die Basis für die RROP in Niedersachsen. Raumordnungspläne werden in Niedersachsen in zwei Planungsstufen aufgestellt. Mit dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) werden die landesweit bedeutsamen Nutzungen festgelegt. Es bildet den Rahmen für die RROP, die auf den Festlegungen des LROP aufbauen (§ 8 Abs. 2 ROG), sie inhaltlich und räumlich konkretisieren und um eigene regionale Aussagen ergänzen. Das RROP für den LK Uelzen ist somit aus dem derzeit geltenden LROP zu entwickeln. Dieses ist am 03.10.2012 in Kraft getreten. Auf dieser Basis erarbeitet der LK Uelzen als Träger der Regionalplanung sein RROP. Weitere Vorgaben hat die Landesregierung seit 2013 nicht gemacht. Der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 3 am 25.02.2016 in Kraft getretene Windenergieerlass bildet für die Träger der Regionalplanung keine Vorgabe. Soweit die Träger der Regionalplanung, wie bei der Aufstellung von RROP, im eigenen Wirkungskreis tätig werden, dient der Windenergieerlass als Orientierungshilfe zur Abwägung. Bestehende RROP bleiben unberührt. 3. Kann ein Regionales Raumordnungsprogramm auf der Grundlage eines gültigen Landes -Raumordnungsprogramms aufgestellt werden, oder müssen beabsichtigte Änderungen berücksichtigt werden? Das RROP ist aus dem geltenden LROP zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 ROG). Für die Genehmigung eines RROP gilt daher immer die zum Genehmigungszeitpunkt geltende LROP-Fassung. Keinesfalls ist der Träger der Regionalplanung verpflichtet, das Ergebnis eines LROP-Änderungsverfahren abzuwarten, um ein RROP zur Genehmigung einzureichen. Sofern die aus dem ROG und NROG vorgeschriebenen Verfahrensschritte erfolgt sind, kann das RROP zur Genehmigung eingereicht werden. Soweit sich eine Änderung des LROP im Verfahren befindet, sind die insoweit in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung gemäß § 4 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) zu berücksichtigen. Für den Plangeber bedeutet dies, dass er die beabsichtigen Ziele der Raumordnung im Rahmen der LROP-Änderungen in seinen Abwägungsentscheidungen berücksichtigen muss. Eine rechtmäßige Abwägung kann nur dann erfolgen, wenn alle erheblichen Belange ermittelt werden. Es sind also die nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte zu ermitteln. Dies sind auch die in Aufstellung befindlichen Ziele in einem LROP-Entwurf. Er kann sie überwinden, wenn andere Belange aus seiner Sicht höher zu gewichten sind. 4. Wann stellt die Landesregierung eine gesicherte Planungsgrundlage für die Träger der regionalen Raumordnung her? Es besteht bereits eine gesicherte Planungsgrundlage für die Träger der Regionalplanung, das geltende LROP 2012. Zu dem in Aufstellung befindlichen LROP siehe Antwort zu Frage 3. 5. Welches Ausbauziel für die Windkraft an Land hat die Landesregierung für die Jahre 2016, 2017 und 2018? Die Landesregierung will die Energieversorgung des Landes schrittweise auf 100 % erneuerbare Energiequellen umstellen. Sie setzt sich dafür ein, dass bis 2050 in Niedersachsen mindestens 20 GW Windkraftleistung errichtet werden können. Kurzfristige jahresscharfe Ausbauziele für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sind nicht vorgesehen. In der Anlage 1 zum Windenergieerlass sind für die einzelnen Landkreise Potenzialflächen für die Windenergie aufgeführt. Bei den Flächenangaben handelt es sich um Orientierungswerte und nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungsplanung. Die Flächenangaben beziehen sich auf eine proportionale anteilsmäßige Verteilung des Flächenbedarfs für das landesweite Ausbauziel von 20 GW Windenergie an Land (bis 2050) für die Regionalplanung. 6. Hat sich nach Ansicht der Landesregierung die Wirtschaftlichkeit der Windkraft an Land durch das neue EEG verbessert oder verschlechtert? Das neue EEG (EEG 2017) sieht vor, dass die Förderhöhe für neue Anlagen grundsätzlich durch Ausschreibungen ermittelt wird. Mit den Ausschreibungen soll die Förderhöhe - in Abkehr von der bisherigen gesetzgeberischen Festlegung - wettbewerblich ermittelt werden. Soweit sich Bieter in das Ausschreibungsverfahren einbringen, kann grundsätzlich unterstellt werden, dass ein Gebot abgegeben wird, welches die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Anlagenprojekte ermöglicht. Ob die individuelle Förderhöhe sodann höher oder niedriger ausfällt als im Vergleich zu den heute geregel- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 4 ten anzulegenden Werten, bleibt abzuwarten. Nähere Erkenntnisse dazu liegen der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. (Ausgegeben am 22.11.2016) Drucksache 17/6924 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6636 Behindert die Landesregierung die Energiewende? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz