Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6926 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6659 - Wie bewertet die Landesregierung die aktuellen Cross-Compliance-Regelungen bei der Pensionspferdehaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hermann Grupe, Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 10.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 14.11.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Das Landwirtschaftsministerium hat im Mai 2016 einen Erlass herausgegeben, der für die Pensionspferdehaltung relevante Änderungen bzw. Auslegungen im Bereich Cross Compliance (CC) enthält. Diese seien auf die Anfrage der Bundesregierung, in welchen Fällen Pferde dem CC-System unterliegen und die darauf folgende Antwort der EU-Kommission zurückzuführen. Diese habe gelautet: „Pferde, die auf dem Betrieb eines Landwirts gehalten werden, der Unterstützung im Rahmen der GAP erhält, unterliegen (…) insofern dem Cross-Compliance-System, als dass sie von Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen sind.“ Demnach falle die Haltung von Pensionspferden unter die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken und sei daher in die CC-Kontrollen einzubeziehen. Prüfkriterien seien demnach z. B. der Zustand der Haltungseinrichtungen (u. a. Größe der Boxen, Belüftung und Beleuchtung im Stall) sowie die zur Verfügung stehenden Auslaufmöglichkeiten. Neben diesen Kriterien, die meistens in der Verantwortung des Landwirts liegen, gehöre zur CC-Prüfung beispielsweise auch die Aufzeichnung über medizinische Behandlungen, die die Eigentümer der Pferde oft eigenverantwortlich durchführen und von denen der Landwirt dann oft keine Kenntnis hat. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Antwort der EU-Kommission auf die Anfrage der Bundesregierung, in welchen Fällen Pferde dem CC-System unterliegen? In der Anfrage der Bundesregierung an die EU-Kommission sind verschiedene Konstellationen der Haltung von Pferden bei Landwirten dargestellt, und zu jeder dieser Möglichkeiten wurde nach der Auffassung der Kommission gefragt. Die EU-Kommission ist in ihrer Antwort nicht auf die einzelnen Möglichkeiten eingegangen. Sie hat vielmehr eine allgemeine Einschätzung getroffen. 2. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Regelung sinnvoll, dass ein Landwirt für die Einhaltung aller CC-relevanten Vorgaben bei der Pensionspferdehaltung verantwortlich gemacht wird, auch wenn er nur die Unterkunft stellt und bestimmte Dienstleistungen erbringt, z. B. das Füttern und das Misten, darüber hinaus jedoch viele Aspekte der Betreuung des Pferdes hauptsächlich vom Pferdeeigentümer verantwortet werden? Es ist generell Auffassung der Landesregierung, dass Tierschutzvorgaben eingehalten werden müssen, unabhängig davon, ob der Pensionspferdehalter Agrarsubventionen bekommt oder nicht. Entscheidend ist nach Artikel 2 Nr. 2 der einschlägigen Richtlinie 98/58/EG, wer im Einzelfall für die Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6926 2 Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt. Insofern ist ein Landwirt nicht für die Einhaltung aller CC-relevanten Vorgaben bei der Pensionspferdehaltung verantwortlich. 3. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Regelung sinnvoll, dass auch die Aspekte der Betreuung von Pensionspferden CC-relevant sind, die ausdrücklich (z. B. durch vertragliche Regelungen) von den Pferdeeigentümern eigenverantwortlich wahrgenommen werden? Die Richtlinie 98/58/EG nimmt bei ihren Anforderungen den Eigentümer bzw. den Halter der Tiere in die Verantwortung. Diese Regelung hält die Landesregierung - speziell im Bereich des Tierschutzes - für sinnvoll, da bei auftretenden Missständen unverzüglich Abhilfe geschaffen werden kann. 4. Reicht es nach Auffassung der Landesregierung für die CC-Erfüllung aus, wenn der Landwirt mit einem Aushang auf die Verpflichtung des Medikamentennachweises durch den Pferdeeigentümer bzw. Einsteller hinweist, oder müssen entsprechende Hinweise zwingend in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Landwirt und Pferdeeigentümer festgehalten werden? Ein Aushang des Landwirtes, in dem auf die fragliche Verpflichtung hingewiesen wird, reicht nach Auffassung der Landesregierung nicht aus. Im Fall einer Kontrolle hat der Landwirt gegebenenfalls den Einsatz von Medikamenten nachzuweisen. Wie er dieses ermöglicht, ist von ihm zu entscheiden . Eine vertragliche Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich. Die vom Eigentümer bzw. Halter eines Pferdes vorgenommenen Aufzeichnungen können z. B. auch im Stall aufbewahrt werden. 5. Wird sich die Landesregierung in Zukunft für praxisnahe Lösungen im CC-Bereich für die Betreiber von Pensionspferdeställen einsetzen, wenn ja, auf welche Weise, wenn nein, warum nicht? Ja, die Landesregierung wird sich für praxisnahe Lösungen einsetzen. Zweck dieser Regelungen ist auch, die Anwendung des Tierschutzrechtes unabhängig vom Empfang von Agrarzahlungen sicherzustellen . (Ausgegeben am 22.11.2016) Drucksache 17/6926 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6659 Wie bewertet die Landesregierung die aktuellen Cross-Compliance-Regelungen bei der Pensionspferdehaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hermann Grupe, Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz