Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6927 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6657 - Beobachtet der Verfassungsschutz das Auftreten von salafistischen „Hasspredigern“ in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 10.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.11.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 07.10.2016 empfing der Deutsche Islamkreis Hannover (DIK) den salafistischen „Hassprediger“ Ahmad Abul Baraa aus Berlin. Als Hardliner der salafistischen Szene wird dieser vom Verfassungsschutz u. a. wegen antidemokratischer Äußerungen beobachtet („Salafistenprediger zum zweiten Mal in Hannover“, HAZ vom 07.10.2016). Ahmad Abul Baraa lehne „die westliche Lebensweise, die pluralistische Gesellschaft und das demokratische System“ weitgehend ab, so der niedersächsische Verfassungsschutz, dem ebenso wie der Polizei der Auftritt des „Hasspredigers“ in Hannover bekannt ist. Die Verfassungsschutzbehörde äußert sich dahin gehend, dass Justiz und Polizei informiert werden, sollten sich aus den Beobachtungen „tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Straftatbestandes oder gefahrenrelevanter Sachverhalte“ ergeben. Vorbemerkung der Landesregierung Das Wirken von Predigern, von denen im Idealfall auch ein hohes Maß an Gelehrsamkeit in theologischen Fragen erwartet wird, spielt für die islamische Gemeinschaft seit ihren Anfängen eine große Rolle. Diesen Umstand machen sich Propagandisten der islamistischen und insbesondere der salafistischen Szene zu Nutze. Neben dem Internet stellt die Durchführung von Veranstaltungen sogenannter Prediger eine zentrale Säule zur Weiterverbreitung salafistischer Ideologie dar. Diese Veranstaltungen können Vorträge sein, aber auch einen Seminarcharakter annehmen. Während solcher Seminare tritt eine Reihe von Predigern auf, die sich vor allem an junge Menschen, die noch keine Anhänger des Salafismus sind, aber auch an Salafisten, richten. Auf solchen Veranstaltungen , die häufig mehrere Tage andauern, wird durch gemeinsame Aktivitäten ein Gemeinschaftsgefühl geschaffen. Attraktiv ist die auf diese Weise vermittelte Ideologie deshalb, weil sie Halt suchenden Menschen feste Regeln für ihre Lebensführung vorgibt. Zudem vermitteln solche Gemeinschaftsveranstaltungen und die salafistische Ideologie an sich das Gefühl, einer von Gott bevorzugten Elite anzugehören. Üblicherweise versuchen diese Multiplikatoren den Eindruck zu erwecken, sie verfügten über tiefergehende Kenntnisse der islamischen Theologie und Rechtslehre und vermittelten daher den „wahren Islam“. Der Begriff „Hassprediger“ wird primär im medialen Raum verwendet. In der Wissenschaft und in den Sicherheitsbehörden findet er kaum Verwendung, da sich bislang keine Definition dieses Begriffes allgemein durchsetzen konnte. Der Verfassungsschutzverbund stuft salafistische Prediger per se als extremistisch ein, da sie eine Ideologie verbreiten, die darauf abzielt, die freiheitlich demokratische Grundordnung abzuschaffen und durch ein auf Sunna und Scharia basierendes Ge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6927 2 sellschaftssystem zu ersetzen. Differenziert wird auch danach, ob dieser salafistische Prediger der politischen oder der gewaltbereiten (jihadistischen) Interpretation des Salafismus folgt, wobei nicht immer eine klare Trennung beider Erscheinungsformen möglich ist. 1. Wie will die Verfassungsschutzbehörde vor dem Hintergrund, dass die „Hassprediger“ in den salafistischen Moscheen nicht beobachtet werden, tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Straftatbestandes oder gefahrenrelevanter Sachverhalte feststellen ? Der Verfassungsschutz Niedersachsen beobachtet im Sinne seines Auftrages, also der Beobachtung und der Aufklärung extremistischer Bestrebungen, die Aktivitäten der salafistischen Szene mithilfe der ihm rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen Mittel. Dies gilt sowohl für salafistische Moscheen als auch für salafistische Prediger, die in den Moscheen eine Plattform bekommen. In diesem Zusammenhang festgestellte tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Straftatbestandes oder gefahrenrelevanter Sachverhalte werden im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen an die Polizei weitergegeben. 2. Welche „Hassprediger“ sind in diesem Jahr in der DIK Hannover aufgetreten? Zur Differenzierung zwischen „Hasspredigern“ und sonstigen salafistischen Predigern wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Jahr 2016 sind nach Erkenntnissen der niedersächsischen Sicherheitsbehörden im DIK Hannover die salafistischen Prediger Ahmad A. und Muhamed C. aufgetreten. 3. Wie viele dieser „Hassprediger“ sind in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern als „Gefährder“ eingestuft? Zuständig für die Einstufung ist nach bundeseinheitlicher Regelung die Dienststelle, in deren Bereich der Gefährder/die Relevante Person seinen/ihren Wohnsitz hat. Dies vorausgeschickt, ist keiner der o. g. im DIK Hannover im Jahr 2016 aufgetretenen Prediger als „Gefährder“ eingestuft. Eine der genannten Personen hat ihren Wohnsitz in Niedersachsen und ist dort als „Relevante Person “, Kategorie Führungsperson, eingestuft. (Ausgegeben am 22.11.2016) Drucksache 17/6927 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6657 Beobachtet der Verfassungsschutz das Auftreten von salafistischen „Hasspredigern“ in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport