Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6928 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6602 - Ist die „Syrien-Liste“ der Sicherheitsbehörden rechtmäßig? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 29.09.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 06.10.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.11.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 21. September 2016 berichtete die Präsidentin des niedersächsischen Verfassungsschutzes, Maren Brandenburger, im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss von einer gemeinsam mit dem Landeskriminalamt geführten „Syrien-Liste“. In dieser Liste seien Personen geführt, die als ausreisewillig nach oder in die Richtung Syrien gelten. Vorbemerkung der Landesregierung Anfang des Jahres 2014 lagen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder Erkenntnisse zu mehr als 320 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad -Regime in sonstiger Weise zu unterstützen. Diese Anzahl unterlag aufgrund der dynamischen Lageentwicklung vor Ort tagesaktuellen Veränderungen mit steigender Tendenz. Aus der kontinuierlichen Aus- und Bewertung der Erkenntnislage zu zurückgekehrten Personen lagen den Sicherheitsbehörden zu etwa einem Dutzend Personen Informationen vor, dass sie sich aktiv am bewaffneten Widerstand in Syrien beteiligt hatten. Zudem waren den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder weitere Ausreiseplanungen bekannt. Um auf diese Entwicklungen seitens der Sicherheitsbehörden adäquat zu reagieren, wurde u. a. die sogenannte Syrienliste gemeinsam durch das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) und den Niedersächsischen Verfassungsschutz (NVerfSch) im Juli 2014 erarbeitet. Nachdem die „Syrienliste “ in ein Dateiformat gemäß NDSG gebracht worden ist, wurde durch das LKA NI in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten des LKA NI eine Verfahrensbeschreibung erstellt. Die Verfahrensbeschreibung wurde nach Anordnung durch den Präsidenten des LKA NI am 16.11.2015 an die Landesbeauftragte für Datenschutz zur Kenntnis gegeben. Die Landesbeauftrage für Datenschutz hat gegenüber der Landesregierung darauf nicht reagiert. Die beim LKA Niedersachsen, Dezernat 43, eingerichtete Datei „Niedersächsisches Personenpotenzial im Zusammenhang mit Reisebewegungen in Richtung Syrien/Irak (‚Syrienliste‘)“ wird dem Niedersächsischen Verfassungsschutz per E-Mail in den Dateiformaten Excel und PDF vollständig als Grundlage für den regelmäßigen Informationsaustausch und zur Auswertung übermittelt. Sie beinhaltet ausschließlich Erkenntnisse, die wechselseitig zwischen beiden Behörden auf Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen ausgetauscht werden dürfen. Die „Syrienliste“ wird regelmäßig durch das LKA NI in Abstimmung mit dem NVerfSch bearbeitet bzw. aktualisiert. Im Anschluss an die Aktualisierungen wird dem NVerfSch eine Arbeitskopie zu dortigen Auswertezwecken übermittelt . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6928 2 In diese Liste werden alle Personen aufgenommen, zu denen bei den niedersächsischen Sicherheitsbehörden hinreichende Erkenntnisse im Zusammenhang mit Reisebewegungen in Richtung Syrien/Irak zur (mutmaßlichen) Unterstützung bzw. Teilnahme am bewaffneten Kampf dortiger Terrororganisationen vorliegen. Unter anderem erfolgt zur Lagedarstellung und zur phänomenbezogenen Gefährdungseinschätzung eine Kategorisierung der betreffenden Personen nach bundesweit einheitlichen Kriterien. 1. Welche Behörde hat die sogenannte Syrien-Liste eingerichtet? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 2. Auf welcher Ermächtigungsgrundlage beruht die Liste? Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind §§ 161, 163, 483 ff. der Strafprozessordnung; §§ 1, 30, 31, 38 ff. und 45 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), § 40 Abs. 3 Nds. SOG; §§ 23, 25 und 31 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes sowie die §§ 46, 49 c, 53 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Eine Verfahrensbeschreibung wurde auf der Grundlage des § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes erstellt. 3. Wie viele Personen befinden sich derzeit auf der Liste? Derzeit sind in der „Syrienliste“ insgesamt 123 Personen gespeichert (Stand 21.10.2016). 4. Wie viele Personen wurden insgesamt aufgenommen, und wie viele wurden nachträglich gelöscht? Seit Juli 2014 wurden insgesamt 154 Personen in die „Syrienliste“ aufgenommen. Zwischenzeitlich wurden davon 31 Personen gelöscht (Stand 21.10.2016). 5. Welche Kriterien wurden jeweils für die Aufnahme herangezogen? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. 6. Zu welchem Zweck werden welche personenbezogenen Daten in die Liste aufgenommen ? Neben biografischen Daten sowie statistischen Daten zur Kategorisierung der Personen im Kontext von Reisebewegungen Richtung Syrien/Irak werden Daten erfasst, die im Zusammenhang mit der Beurteilung und Einschätzung der Person in diesem Zusammenhang relevant sind. Hierunter fallen die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der zu betrachtenden Personen sowie Reisebewegungen /-daten und die Zuordnung zu terroristischen Organisationen. Das Verfahren dient im Wesentlichen der Zusammenführung von Informationen und Erkenntnissen zu allen Personen, die für die niedersächsischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit Reisebewegungen in Richtung Syrien/Irak zur (mutmaßlichen) Unterstützung des bzw. Teilnahme am bewaffneten Kampf dortiger Terrororganisationen von Bedeutung sind sowie des diesbezüglichen Informationsaustausches zwischen Polizei und Verfassungsschutz in Niedersachsen. 7. Haben weitere Behörden Zugriff auf die Liste? Nein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6928 3 8. Wie viele Bedienstete welcher Behörden haben Zugriff auf die Liste? Im Verfassungsschutz Niedersachsen wird die Liste an Führungskräfte des Referates 54 (Referatsleitung sowie Referatsteilleitung und Sachgebietsleitung Islamismus) sowie an die jeweilig betroffenen Regionalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern der Auswertung gesteuert. Lesenden Zugriff haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates 54 auf die elektronisch abgelegte Liste. Im Landeskriminalamt Niedersachsen verfügen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 43 (Zentralstelle PMK „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“) über einen lesenden Zugriff auf die Datei. Darüber hinaus wird die Datei als Führungsinformation an den Abteilungsleiter 4 übermittelt sowie an die Präventionsstelle Politisch motivierte Kriminalität weitergeleitet. 9. Wurde im Vorfeld der Erstellung der Liste diesbezüglich mit dem niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz kommuniziert? Wie in den Vorbemerkungen dargestellt, hat die Landesbeauftragte für Datenschutz die Verfahrensbeschreibung am 16.11.2015 zur Kenntnis erhalten. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 10. Bestehen seitens des niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der Erstellung und Fortschreibung der Liste? Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat am 26.09.2016 das LKA Niedersachsen als verantwortliche Stelle angeschrieben und Fragen zur sogenannten Syrienliste gestellt. Gleichzeitig wurde eine datenschutzrechtliche Prüfung angekündigt. Bisher hat die Landesbeauftragte keine datenschutzrechtlichen Bedenken zur Frage der Erstellung und Fortschreibung der „Syrienliste“ vorgetragen . (Ausgegeben am 22.11.2016) Drucksache 17/6928 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6602 Ist die „Syrien-Liste“ der Sicherheitsbehörden rechtmäßig? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport