Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6998 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6804 - Überwachung von Terrorverdächtigen in Justizvollzugsanstalten Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 25.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 01.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 24.11.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten In der E-Paper-Ausgabe vom 15.10.2016 berichtet die NOZ unter der Überschrift „Wie mit Terrorverdächtigen umgehen?“, dass die Gewerkschaft der Strafvollzugsbediensteten die Überwachung von suizidgefährdeten terrorverdächtigen Häftlingen per Video verlange. Der Bundesvorsitzende Anton Bachl klagt in diesem Zusammenhang über Gesetzeslücken in den Strafvollzugsgesetzen. So gebe es in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung , in Sachsen hingegen nicht. In Niedersachsen könne ein suizidgefährdeter Gefangener in einer Gemeinschaftszelle oder in einem Haftraum mit Kameraüberwachung untergebracht werden, so weiter die NOZ-Berichterstattung. Das Niedersächsische Justizministerium lasse als Reaktion auf die Vorfälle in Sachsen die eigenen Sicherheitsmaßnahmen für inhaftierte Terrorverdächtige überprüfen. Vorbemerkung der Landesregierung Eine kameraüberwachte Unterbringung von Straf- und Untersuchungsgefangenen ist in niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen zum einen in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände, zum anderen in einem regulären Haftraum möglich. Beide Unterbringungsmöglichkeiten stellen besondere Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 81 NJVollzG (für Untersuchungsgefangene i. V. m. § 156 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG) dar und können angeordnet werden, wenn nach dem Verhalten oder aufgrund des seelischen Zustandes der oder des Gefangenen in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. Zur Wahrung der verfassungsrechtlich an den Schutz der Intimsphäre der Gefangenen gestellten Anforderungen ist der Toilettenbereich jeweils von der Kameraüberwachung ausgenommen. 1. Welche Justizvollzugsanstalten verfügen in Niedersachsen über die Möglichkeit, Gefangene dauerhaft per Videoüberwachung zu beobachten? Über die Möglichkeit, Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände dauerhaft mittels Videoüberwachung zu beobachten, verfügen die Jugendanstalt Hameln , die Justizvollzugsanstalten Bremervörde, Celle, Hannover, Lingen - Abteilung Osnabrück, Meppen, Oldenburg, Rosdorf, Sehnde, Uelzen, Uelzen - Abteilung Lüneburg, Vechta, Wolfenbüttel, Wolfenbüttel - Abteilung Braunschweig, die Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta und deren Abteilungen Zitadelle und Hildesheim. Darüber hinaus sind weitere besonders gesicherte Hafträume Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6998 2 mit der Möglichkeit einer dauerhaften Videoüberwachung in der Jugendarrestanstalt Verden und deren Abteilungen Emden, Göttingen, Neustadt am Rübenberge und Nienburg vorhanden. Über die Möglichkeit, Gefangene dauerhaft mittels Videoüberwachung in einem regulären Haftraum zu beobachten, verfügen die Jugendanstalt Hameln, die Justizvollzugsanstalten Bremervörde, Celle , Lingen, Rosdorf, Sehnde, Uelzen, Uelzen - Abteilung Lüneburg, Wolfenbüttel, Wolfenbüttel - Abteilung Braunschweig und die Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta. Gleiches gilt für die Jugendarrestanstalt Verden - Abteilung Göttingen. 2. Wie viele Hafträume sind in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten mit Videoüberwachungstechnik ausgestattet? besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände mit Videoüberwachungstechnik reguläre Hafträume mit Videoüberwachungstechnik lfd. Nr. Justizvollzugseinrichtung Anzahl davon mit Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen Anzahl davon mit Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen 1 JA Hameln Hauptanstalt 5 5 3 3 2 JVA Bremervörde Hauptanstalt 2 2 2 2 3 JVA Celle 2 0 3 0 4 JVA Hannover Hauptanstalt 4 4 0 0 5 JVA Lingen Hauptanstalt 0 0 1 1 Abt. Osnabrück 1 0 0 0 Abt. Groß-Hesepe 0 0 0 0 6 JVA Meppen Hauptanstalt 1 0 0 0 7 JVA Oldenburg Hauptanstalt 2 2 0 0 8 JVA Rosdorf Hauptanstalt 2 2 3 3 9 JVA Sehnde Hauptanstalt 4 4 6 6 10 JVA Uelzen Hauptanstalt 1 1 2 2 Abt. Lüneburg 1 1 4 4 11 JVA Vechta Hauptanstalt 2 0 0 0 12 JVA für Frauen Vechta Hauptanstalt 2 0 4 0 Abt. Zitadelle 1 0 0 0 Abt. Hildesheim 1 0 0 0 13 JVA Wolfenbüttel Hauptanstalt 1 1 1 1 Abt. Braunschweig 1 1 2 2 14 JAA Verden Hauptanstalt 1 0 0 0 Abt. Emden 1 0 0 0 Abt. Göttingen 1 1 2 2 Abt. Neustadt a. Rbg. 1 0 0 0 Abt. Nienburg 1 0 0 0 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6998 3 3. Werden neben Bildübertragungen auch Bildaufzeichnungen gefertigt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen findet die Videoüberwachung von Häftlingen statt? Die Kameraüberwachung für die Unterbringung in einem regulären Haftraum beruht auf § 3 Satz 2 NJVollzG. Die Unterbringung in einem regulären Haftraum mit einer kameraunterstützten Beobachtung bei Nacht ist in § 81 Abs. 2 Nr. 2 NJVollzG normiert. Bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 NJVollzG ist eine ständige Kameraüberwachung in Form einer Beobachtung bei Tag und Nacht notwendig, um Selbstverletzungen oder Selbsttötungen zuverlässig verhindern zu können. (Ausgegeben am 02.12.2016) Drucksache 17/6998 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6804 Überwachung von Terrorverdächtigen in Justizvollzugsanstalten Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums