Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7018 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6818 - Übergriffe von Inhaftierten auf Bedienstete im niedersächsischen Strafvollzug Anfrage des Abgeordneten Stefan Klein (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 28.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 03.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 30.11.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten In Justizvollzugsanstalten entstehen, gerade im geschlossenen Vollzug, fast zwangsläufig Konflikte durch Spannungen, Aggressionen und Frustrationen. Bedienstete in den Einrichtungen versuchen, fachlich kompetent und durch soziale Fähigkeiten Konflikte einzudämmen und Gewalt, ob physisch oder psychisch, zu verhindern. Nicht bei allen Inhaftierten kann sämtliches Konfliktpotenzial eingedämmt werden. Es entwickelt sich in einer gewissen Größenordnung und Intensität auch Gewalt gegenüber Bediensteten beispielsweise in Justizvollzugsanstalten. Vorbemerkung der Landesregierung Seit dem Jahr 2006 werden tätliche Angriffe (vorsätzliche Körperverletzungen i. S. v. §§ 223 ff. StGB) von Gefangenen auf Bedienstete in einem internen Controlling des Justizvollzuges erfasst. Vorfälle, bei denen Bedienstete infolge eines tätlichen Angriffs durch einen Gefangenen dienstunfähig erkranken, werden dem Justizministerium als außerordentliches Vorkommnis unverzüglich schriftlich berichtet. Das Justizministerium prüft, ob die Anstalt alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat und ob sich aus dem Einzelfall gegebenenfalls ein landesweiter Handlungsbedarf ableiten lässt. Das interne Controlling erfasst jedoch nicht die Fälle psychischer Gewalt gegen Bedienstete . 1. Wie häufig wurden seit 2015 JVA-Bedienstete von Inhaftierten körperlich angegriffen, bedroht oder in anderer Form angegangen? Von Januar 2015 bis Oktober 2016 sind im Controlling insgesamt 34 tätliche Angriffe auf Bedienstete durch Gefangene dokumentiert. 2. Wie häufig sind seit 2015 aufgrund dessen Strafanzeigen gegen die Inhaftierten durch die Bedienstete/den Bediensteten bzw. durch die Justizvollzugsanstalt gestellt worden ? Gemäß Nr. 3 NAV zu § 156 StVollzG sind die Justizvollzugseinrichtungen verpflichtet, alle Hinweise und alle Vorfälle, die möglicherweise strafbare Handlungen zum Inhalt haben, unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung mitzuteilen. Hinweise darauf, dass Justizvollzugseinrichtungen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, liegen nicht vor. Demzufolge ist davon auszugehen, dass 34 Fälle zur Anzeige gebracht worden sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7018 2 3. Wie häufig haben Polizei und/oder Staatsanwaltschaft seit dem o. g. Jahr empfohlen, die Inhaftierte/den Inhaftierten zu verlegen? Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung liegt in der Verantwortung der Justizvollzugsanstalt . Hierzu gehört auch, Bedienstete vor Übergriffen von Gefangenen zu schützen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG (Strafhaft) i. V. m. § 137 I NJVollzG (Untersuchungshaft) kann die oder der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn ihr oder sein Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder eine schwer wiegende Störung der Ordnung darstellt und diese durch eine Verlegung abgewehrt wird. Entsprechend erfolgt bei Fällen, in denen vollzugsinterne Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um eine Gefahr für Bedienstete abzuwehren, die Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt. Da in den überwiegenden Fällen Gefahr im Verzug ist, muss die Justizvollzugseinrichtung sofort mit entsprechenden Maßnahmen reagieren. Bei der Abgabe der Sachverhalte an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist die vollzugsinterne Prüfung bereits erfolgt und sind notwendige Maßnahmen getroffen. Einer Verlegungsempfehlung durch die Polizei und/oder Staatsanwaltschaft bedarf es insoweit nicht. Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft und/oder die Polizei Verlegungsempfehlungen ausgesprochen hat, sind hier nicht bekannt. 4. Wie oft ist dieser Empfehlung gefolgt worden? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Aus welchen Gründen ist in anderen Fällen keine Verlegung erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Wie oft sind aufgrund von Angriffen oder (wiederholten) Bedrohungen seit 2015 Verlegungen von Inhaftierten erfolgt? Verlegungen von Gefangenen werden nicht statistisch erfasst. Wie in den Vorbemerkungen dargestellt , werden Vorfälle, bei denen Bedienstete aufgrund eines tätlichen Angriffs dienstunfähig erkranken , dem Justizministerium als außerordentliches Vorkommnis berichtet. Von Januar 2015 bis Oktober 2016 wurden insgesamt 17 entsprechende Vorfälle mitgeteilt. Nach Auswertung dieser Vorgänge ist in 16 Fällen eine Verlegung in eine andere Anstalt bzw. Abteilung erfolgt. In einem Fall ist eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen erfolgt. 7. Waren Ausfallzeiten und/oder Dienstunfähigkeiten der JVA-Bediensteten Folge dieser Bedrohungen bzw. der Angriffe? Wenn ja, in wie vielen Fällen seit 2015? In 17 Fällen ist bei den betroffenen Bediensteten Dienstunfähigkeit eingetreten. (Ausgegeben am 07.12.2016) Drucksache 17/7018 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6818 Übergriffe von Inhaftierten auf Bedienstete im niedersächsischen Strafvollzug Anfrage des Abgeordneten Stefan Klein (SPD) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums