Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7076 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6819 - „Grusel-Clowns“ in Niedersachsen - Wer hilft den Opfern? Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg, Angelika Jahns und Mechthild Ross-Luttmann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 28.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 03.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 30.11.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Nach einer Vielzahl von Berichten aus den USA über Personen, die, als Clowns verkleidet, arglose Menschen erschrecken, gibt es nun auch in Deutschland eine Welle von ähnlichen Vorfällen. „Grusel-Clowns“ bedienen sich dabei Klischees aus Horrorfilmen, wenn sie z. B. mit Motorsägen Menschen an Bushaltestellen erschrecken. Welt Online berichtete in einem Artikel am 24.10.2016 bereits von mehreren Dutzend ähnlicher Vorfälle in Deutschland. So wurde am 20.10.2016 gegen 21 Uhr in Lüneburg ein 20-Jähriger von einem unbekannten Täter verfolgt, der mit einem Clownkostüm bekleidet war und einen Baseballschläger aus Aluminium trug. Zum Teil werden auch Clownverkleidungen genutzt, um tatsächlich Straftaten zu begehen, wie am 12.10.2016 in Bremen beim Überfall auf eine Spielothek. Welt Online zitiert einen Psychologen mit der Aussage, dass insbesondere wegen des bevorstehenden „Halloweens“ die Zahl der Übergriffe gewalttätiger „Grusel-Clowns“ weiter steigen könne. Wörtlich sagte er, „das hat sich nun verselbstständigt, da gibt es einen großen Nachahmungseffekt .“ Laut Angaben des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfallen in der Welt ist das Verkleiden als „Grusel-Clown“ an sich nicht strafbar. In der Welt vom 25.10.2016 wird dagegen vertreten, dass die Aktionen von „Grusel-Clowns“ durchaus den Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 des Strafgesetzbuchs erfüllen könnten. Zugleich wird aber berichtet, dass zahlreiche Meldungen und Videos über „Grusel-Clowns“ Falschmeldungen seien (z. B. Hannoversche Allgemeine Zeitung auf ihrer Internetseite am 23.10.2016). Auch dies könnte nach § 145 d des Strafgesetzbuchs den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat erfüllen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Phänomen der sogenannten Grusel- oder auch Horror-Clowns stammt aus den USA - es ist dort unter dem Namen „Creepy Clowns“ bekannt. Als stilistische Vorbilder der „Grusel-Clowns“ gelten die Schreckensgestalt „Pennywise“ aus Stephen Kings Roman „Es“ und die Figur des „Joker“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7076 2 aus der Comicreihe „Batman“. Obwohl es in den USA bereits im Jahr 2013 zu einzelnen Sichtungen kam, manifestierte sich der „Trend“ erst im August dieses Jahres. Angesichts umfangreicher Berichterstattungen im Internet (virale Videos und soziale Netzwerke) und in den alten Medien gelangte das Phänomen nach Europa und somit auch nach Deutschland; ein oft hergeleiteter direkter Zusammenhang mit dem Halloween-Brauchtum besteht im Übrigen nicht. 1. Wie hat sich das Phänomen der „Grusel-Clowns“ in Niedersachsen bislang entwickelt? Verlässliche Daten für die Darstellung von Kriminalitätsentwicklungen in Niedersachsen werden auf der Grundlage der nach festgelegten Regeln erstellten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) generiert . Valide, über Jahre miteinander vergleichbare Fallzahlverläufe des Phänomens „Grusel- Clowns“ können mithilfe der Polizeilichen Kriminalstatistik allerdings nicht abgebildet werden und liegen insoweit nicht vor. Aufgrund seiner beunruhigenden Auswirkungen auf die Bevölkerung und der einhergehenden tagespolitischen Bedeutung wurde in Ermangelung nutzbarer PKS-Daten eine sogenannte NIVADIS- Auswertung im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem beauftragt. Anhand von Selektionen kann festgestellt werden, dass das Phänomen in Niedersachsen erst seit Mitte Oktober 2016, parallel zu zahlreichen (bundesweiten) Medienveröffentlichungen, auch polizeilich relevant ist. Durch das Landeskriminalamt Niedersachsen wurden mittels NIVADIS-Auswertung für den Zeitraum 15.10.2016 bis 06.11.2016 insgesamt 278 Ereignisse im unmittelbaren Zusammenhang mit „Grusel-Clowns“ recherchiert. Hierzu sei angemerkt, dass die Validität einer solchen Analyse prozessimmanenten Einschränkungen unterliegt: grundsätzlich dient eine NIVADIS-Auswertung der Schaffung einer Datengrundlage für operative Maßnahmen der Polizei. So sollen beispielsweise neue Kriminalitätsphänomene unmittelbar erkannt, neue Brennpunkte der Kriminalität lokalisiert oder ermittelten Tatverdächtigen weitere Delikte zugeordnet werden. Hierbei wird zugunsten der für diese operativen Zwecke erforderlichen Schnelligkeit in Kauf genommen, dass sich die Daten im Rahmen noch laufender polizeilicher Ermittlungsverfahren regelmäßig ändern. Beispielsweise, weil sich herausstellt, dass ein Handy nicht gestohlen, sondern nur verlegt wurde, oder weil Straftaten erst Tage oder Wochen nach der Tatzeit angezeigt werden. Aus diesem Grunde sind diese Daten grundsätzlich nur für den internen Gebrauch bestimmt. Von diesen 278 selektierten „Grusel-Clown“-Ereignissen kam es in 46 Fällen zu Straftaten, wobei durchaus auch zu einem Lebenssachverhalt mehrere verwirklichte Straftaten erfasst sein können (NIVADIS-Erfassungsregularien). Es zeigt sich, dass das Phänomen vielschichtig ist und sich nicht nur auf die Begehung einer Deliktsart beschränkt. In der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um – vorsätzlich einfache Körperverletzungen (13), – gefährliche Körperverletzungen auf Straßen, Wegen oder Plätzen (5) – bzw. um Bedrohungen (9). Festzustellen ist aber auch, dass „Grusel-Clowns“ nicht ausschließlich als Tatverdächtige, sondern auch als Geschädigte bzw. Opfer geführt werden. Unter anderem wurden ihnen in zwei Fällen die Masken abgenommen bzw. entwendet, in einem weiteren Fall wurde ein „Grusel-Clown“ niedergeschlagen . 2. Wie viele Strafverfahren im Zusammenhang mit „Grusel-Clowns“ gibt es? Die niedersächsischen Polizeidirektionen führen im Zusammenhang mit „Grusel-Clowns“ insgesamt 35 Ermittlungsverfahren. Justizielle Statistiken zu Straftaten im Zusammenhang mit sogenannten Grusel-Clowns werden nicht geführt. Eine Aussage dazu, wie viele Strafverfahren im Zusammenhang mit „Grusel-Clowns“ geführt wurden, kann nicht getroffen werden. Daher sind auch keine Angaben dazu möglich, ob und wie viele Ermittlungsverfahren wegen falsch in Umlauf gebrachter Meldungen oder gestellter Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7076 3 Videos mit Attacken durch „Grusel-Clowns“ anhängig waren oder sind. Die Beantwortung der Frage würde eine händische Einzelauswertung aller Verfahrensakten bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich machen. Damit wäre ein Arbeitsaufwand verbunden, der ohne Zurückstellung der eigentlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaften nicht möglich wäre und zudem im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. 3. Wie ist das Erschrecken durch „Grusel-Clowns“ strafrechtlich zu bewerten? Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der sogenannten Grusel-Clowns ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Sie muss für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden. Eine pauschale Bewertung ist daher nicht möglich. Je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können die Aktionen der sogenannten Grusel-Clowns durchaus einen Straftatbestand erfüllen, wie z. B. den der Bedrohung oder der Körperverletzung. 4. Wie viele falsch in Umlauf gebrachte Meldungen oder gestellte Videos mit Attacken durch „Grusel-Clowns“ sind der Landesregierung bekannt? Diverse Zeugenhinweise konnten nicht verifiziert werden, da zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei kein „Grusel-Clown“ festgestellt werden konnte. Ob es sich in solchen Fällen um Echt- oder Falschmeldungen handelt, ist in der Regel nicht feststellbar. Insoweit kann eine valide Anzahl falsch in Umlauf gebrachter Meldungen nicht mitgeteilt werden. Darüber hinaus wurden der niedersächsischen Landespolizei mindestens zwei zumindest zum Teil gestellte Videos bekannt. 5. Gibt es wegen falsch in Umlauf gebrachter Meldungen oder gestellter Videos mit Attacken durch „Grusel-Clowns“ bereits Ermittlungsverfahren? Wenn ja, wie viele? Durch die Polizei wurden vier entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Was empfiehlt die Landesregierung Menschen, die mit Attacken durch „Grusel-Clowns“ konfrontiert wurden? Der Bevölkerung werden im Zusammenhang mit „Grusel-Clowns“ folgende Empfehlungen gegeben : – Versuchen Sie, dem Clown aus dem Weg zu gehen. – Provozieren Sie den Clown nicht. – Wenn Sie verfolgt werden, rufen Sie sofort die Polizei. – Wenn Sie bedroht oder körperlich angegangen werden, fordern Sie Umstehende direkt zur Hilfe auf. Erstatten Sie auf jeden Fall Anzeige bei der Polizei. – Helfen Sie auch, wenn Sie bedrohliche Situationen oder Straftaten in diesem Zusammenhang beobachten. – Prägen Sie sich Tätermerkmale, die Fluchtrichtung sowie weitere Details ein und stellen Sie sich der Polizei als Zeuge zur Verfügung. – Auch wenn Sie persönlich nicht in Gefahr sind, aber bedrohliche Gruppen solcher Clowns beobachten , informieren Sie die Polizei unter 110. – Greifen Sie nicht zur Selbstjustiz und versuchen Sie nicht, den Clown zu stellen. Dies ist Aufgabe der Polizei! Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7076 4 – Verbreiten Sie keine Falschmeldungen zu Horrorclowns über die sozialen Netzwerke. Sie tragen nur zur Verunsicherung bei. Die Empfehlungen basieren auf einer Pressemitteilung des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) aus Oktober dieses Jahres1, die auch in Niedersachsen zur Verfügung gestellt wurde. Ergänzende Materialien wurden durch das Landeskriminalamt Niedersachsen nicht erstellt, da es gängige Praxis ist, bei kurzfristig auftretenden Phänomenen auf die bundesweit zur Verfügung stehenden Materialien des ProPK zurückzugreifen. 7. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Opfer von solchen Attacken traumatisiert wurden? Hierzu wurden die der Fachaufsicht des Landes Niedersachsen unterliegenden psychiatrischen Krankenhäuser und Sozialpsychiatrischen Dienste befragt. Dabei sind keine Fälle rückgemeldet worden, in denen dort Opfer solcher Clown-Attacken vorstellig wurden und um Behandlung nachsuchten . 8. Welche Hilfe gibt es für die Opfer von Attacken durch „Grusel-Clowns“ z. B. wegen Traumatisierung? Bei akuten Traumatisierungen infolge tätlicher Clown-Attacken dürften die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz vorliegen. Die Opfer solcher Attacken könnten eine Akutversorgung in den psychiatrischen Ambulanzen der im Trauma- Netzwerk-Niedersachsen organisierten Einrichtungen in Anspruch nehmen. Hilfsangebote stünden aber auch über die Sozialpsychiatrischen Dienste der Kommunen zur Verfügung. Vonseiten der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen gibt es verschiedene Hilfs- und Unterstützungsangebote . Sie orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen und können demzufolge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Stiftung leistet im Einzelfall auch finanzielle Beiträge zu psychischen Stabilisierungsmaßnahmen wie Traumatherapien. Opferhilfebüros gibt es an elf Standorten in ganz Niedersachsen (Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim , Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden). Die Opferhelferinnen und Opferhelfer sind ausgebildete Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen und arbeiten dort hauptamtlich. Die pädagogisch qualifizierten Opferhelfer und Opferhelferinnen bieten psychosoziale Beratung und Begleitung an, indem sie u. a. Krisenintervention leisten und bei Bedarf weitergehende Hilfen wie beispielsweise Traumaberatungen vermitteln. Um diese Arbeit erfolgreich verrichten zu können, pflegen die Opferhelferinnen und Opferhelfer an allen Standorten engen Kontakt zu ihren Netzwerkpartnern . Zu diesen gehören vor allem der WEISSE RING e. V. und andere Opferhilfeeinrichtungen , aber auch Schulen und Behörden. Polizeilicherseits werden Personen, die Opfer der „Grusel-Clowns“ geworden sind, nicht anders behandelt als andere Opfer von Straftaten auch. Es gelten insoweit die Regeln des polizeilichen Opferschutzes. So wird den Opfern u. a. das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren ausgehändigt und es erfolgt der Hinweis auf örtliche Beratungsstellen und Einrichtungen bzw. den WEISSEN RING e. V. und die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen. Über die polizeilichen Beratungsstellen können Verhaltenshinweise gegeben werden. Eine allgemeine Übersicht und grundsätzliche Informationen zum Opferschutz sind folgender Internetadresse zu entnehmen: www.opferschutz-niedersachsen.de. 1 http://www.polizei-beratung.de/presse/detail/149-horror-clowns-blosses-erschrecken-kann-auch-strafbarsein .html Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7076 5 9. Inwieweit ist festzustellen, dass bei Straftaten Clownmasken lediglich zur Tarnung, aber nicht zum Erschrecken getragen werden? Maskierungen in jedweder Form zur Verschleierung der Identität sind bei der Begehung von Straftaten , insbesondere Raubdelikten, häufig feststellbar. Am 08.11.2016 wurde ein 21-Jähriger von zwei Personen unter Einsatz von Pfefferspray seiner Geldbörse beraubt. Die Täter trugen während der Tatbegehung Clownsmasken. 10. Was hat die Landesregierung veranlasst, um dieses Phänomen zurückzudrängen, besonders vor „Halloween“? Die Landesregierung hat im Einzelnen Verhaltensempfehlungen gegeben. Darüber hinaus wurden keine gesonderten Maßnahmen veranlasst, um das Phänomen der „Grusel-Clowns“ zurückzudrängen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 11. Wie wurde die Öffentlichkeit von der Landesregierung informiert, um dieses Phänomen zurückzudrängen, besonders vor „Halloween“? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. (Ausgegeben am 09.12.2016) Drucksache 17/7076 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6819 „Grusel-Clowns“ in Niedersachsen - Wer hilft den Opfern? Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg, Angelika Jahns und Mechthild Ross-Luttmann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport