Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7172 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6964 - Wie wird der sichere Betrieb der Eisenbahninfrastrukturanlage auf dem Gebiet des Schöpfwerksverbandes Hollern-Steinkirchener Moor und auf angrenzenden Liegenschaften sichergestellt ? Anfrage des Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 18.11.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 15.12.2016, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten In einer Pressemitteilung vom 24.03.2014 nimmt das OVG Lüneburg zu einem Urteil vom gleichen Tag (Az.: 7 (SPD) 158/11) unter der Überschrift „Bahnstromversorgung für Schleswig-Holstein auch künftig gesichert“ Stellung. Es wird u. a. berichtet, dass die Klage des Schöpfwerksverbandes Hollern-Steinkirchener Moor sowie diverser Obstbauern abgewiesen sei. In der Urteilsbegründung (Seite 45) heißt es allerdings: „Der Planfeststellungsbeschluss muss den (späteren) sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastrukturanlage gewährleisten. … Das gilt auch wenn dazu eine Absprache oder Vereinbarung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erforderlich ist. … Die Planfeststellungsbehörde kann insoweit - etwa durch eine Nebenbestimmung - festschreiben, dass bei der Inbetriebnahme der Anlage die notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Eigentümern der überspannten Grundstücke von der Vorhabenträgerin getroffen sein müssen.“ Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, gehe ich davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar ist, da es sich nach meiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handelt und der Rechercheaufwand gering ist. Vorbemerkung der Landesregierung Trägerin des genannten Vorhabens ist die DB Energie GmbH. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt, das in dieser Angelegenheit auch für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich ist und allgemein die Aufsicht über die Deutsche Bahn AG gemäß § 5 Abs. 1 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ausübt. Eine Zuständigkeit von Landesbehörden für die Aufsicht über bundeseigene Eisenbahnen besteht nicht. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7172 2 Zwischen den Beteiligten ist eine Einigung über einen Verkauf der für die Bahnstromfreileitung benötigten Flächen des Schöpfwerksverbands nicht zustande gekommen (Beschluss des Landgerichts Hannover vom 07.11.2016 - Az.: 43 O 2/16). 1. Hat die Landesregierung Kenntnis vom Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne der Gewährleistung eines sicheren Betriebes, wie in der oben zitierten Urteilsbegründung beschrieben? Nein. 2. Welchen Inhalt hat eine solche Vereinbarung, und ist es nach Auffassung der Landesregierung gerechtfertigt, dass Haftungsansprüche seitens der Betreiberin der Stromtrasse (DB Energie GmbH) auf den Schöpfwerksverband übertragen werden sollen? Wie bereits dargelegt, hat die Landesregierung keine Kenntnis über eine Vereinbarung; eine Stellungnahme zu dieser entfällt daher. 3. Hält die Landesregierung - vor dem Hintergrund der offenen Fragen bezüglich des Abschlusses einer Vereinbarung zum sicheren Betrieb, wie in der oben zitierten Urteilsbegründung beschrieben - den Besitzeinweisungsbeschluss (46.31-11510-10/020STD) des Ministeriums für Inneres und Sport für gerechtfertigt? Bei der Entscheidung der Enteignungsbehörde über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG handelt es sich, wie bereits anhand des Wortlauts von § 21 Abs. 1 S. 1 AEG („hat … einzuweisen“) erkennbar, um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Besitzeinweisung vorliegen, dann ist die Enteignungsbehörde verpflichtet, auf den Antrag des Vorhabenträgers hin einen entsprechenden Besitzeinweisungsbeschluss zu erlassen. Der Vorhabenträger hat einen Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, den er auch gerichtlich geltend machen kann (vgl. Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz , 1. Aufl. 2012, § 21, Rdnr. 1; ebenso zur Parallelvorschrift des § 44 b EnWG Danner /Theobald, Energierecht - Kommentar, Stand Mai 2016, § 44 b EnWG, Rdnr. 19). „Gerechtfertigt“ ist die Besitzeinweisung daher dann, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, Eilbedürftigkeit, Verweigerung der Besitzüberlassung durch den Berechtigten) gegeben sind. Das war hier der Fall. Der dem Vorhaben zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.07.2011 war vollziehbar und auch bestandskräftig (vgl. Besitzeinweisungsbeschluss vom 26.04.2016, dort S. 14 und 15). Das Vorhaben der DB Energie GmbH war wegen der bereits ausgesprochenen Kündigung des Betreibers der Elbekreuzung II eilig (vgl. Besitzeinweisungsbeschluss vom 26.04.2016, dort S. 17 ff.), und der Berechtigte (hier der Schöpfwerksverband) war auch nicht bereit gewesen, der DB Energie GmbH als Vorhabenträgerin den Besitz an den benötigten Flächen bzw. Flächenteilen zu überlassen (vgl. ebd., S. 15 f.). Das Landgericht Hannover hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung des Verfahrensbevollmächtigten des Schöpfwerksverbandes mit Beschluss vom 07.11.2016 (Az.: 43 O 2/16) zurückgewiesen . Die Frage der Betriebssicherheit der Bahnstromleitung - soweit sie über Flächen des Schöpfwerksverbandes verläuft - ist nicht von der Enteignungsbehörde, sondern vom Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde zu überprüfen; Regelungen hierzu sind im Planfeststellungsbeschluss zu treffen. Den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses darf die Enteignungsbehörde im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mehr überprüfen, der Beschluss ist vielmehr nach § 22 Abs. 2 AEG für die Enteignungsbehörde bindend. (Ausgegeben am 21.12.2016) Drucksache 17/7172 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6964 Wie wird der sichere Betrieb der Eisenbahninfrastrukturanlage auf dem Gebiet des Schöpfwerksverbandes Hollern-Steinkirchener Moor und auf angrenzenden Liegenschaften sichergestellt? Anfrage des Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr