Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7175 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6950 - Welche Ausmaße hat das Erlaubnisfeld „Borsum“? Anfrage der Abgeordneten Marcus Bosse und Stefan Klein (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 21.11.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 22.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.12.2016, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Hannover hat im August 2016 einem Unternehmen erlaubt, in den Landkreisen Gifhorn, Peine, Wolfenbüttel, Hildesheim, Celle, Nienburg/Weser und der Region Hannover sowie in Teilflächen der Städte Braunschweig und Salzgitter nach Lagerstätten von Erdöl und Erdgas zu suchen. Das sogenannte Erlaubnisfeld „Borsum“ ist rund 1 300 km2 groß und reicht an das Gebiet von Schacht Konrad heran. Vorbemerkung der Landesregierung Um bergfreie Bodenschätze, wie z. B. Erdöl oder Erdgas, innerhalb eines definierten Gebietes (Erlaubnisfeld ) aufsuchen zu dürfen, benötigt der Bergbauunternehmer eine bergrechtliche Erlaubnis, die ihm nach Erteilung ausschließlich das Recht dazu gewährt. Außerhalb von Erlaubnisfeldern sind Aufsuchungsaktivitäten nicht zulässig. Die Erteilung bergrechtlicher Erlaubnisse dient damit vorrangig der hoheitlichen Ordnung der Aufsuchungstätigkeiten. Die Durchführung von konkreten Aufsuchungsarbeiten, wie z. B. seismische Untersuchungen oder Bohrungen, wird durch eine Erlaubnis jedoch nicht legitimiert, sondern bedarf zuvor der Genehmigung eines bergrechtlichen Betriebsplans. Mit einer Aufsuchungserlaubnis wird deshalb keine Vorfestlegung getroffen, ob und mit welchem Verfahren sowie an welchen konkreten Standorten potenziell gewinnbare Erdöl- oder Erdgasressourcen erschlossen werden. In diesem Fall hat das Bergbauunternehmen Kimmeridge GmbH mit Sitz in Lingen am 16. August 2016 eine bergrechtliche Erlaubnis vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erteilt bekommen, deren flächenbezogener Geltungsbereich sich auf Gebiete in den Landkreisen Gifhorn , Peine, Wolfenbüttel, Hildesheim, Celle, Nienburg/Weser und die Region Hannover sowie die Städte Salzgitter und Braunschweig erstreckt. Dabei umfasst das sogenannte Erlaubnisfeld „Borsum “ eine Gesamtfläche von rund 1 300 km2. Im Rahmen der Erlaubniserteilung hat das LBEG den betroffenen Landkreisen und Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die bei Abgabe auch entsprechend berücksichtigt wurden . Mit dieser Erlaubnis hat sich das Unternehmen Kimmeridge GmbH für einen Zeitraum von fünf Jahren somit das alleinige Recht gesichert, Kohlenwasserstoffe auf dem Gebiet des Erlaubnisfeldes „Borsum“ zu erkunden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7175 2 1. Wie weit reicht das Erlaubnisfeld „Borsum“ insgesamt, und wie weit an den Einlagerungsbereich des geplanten Atommülllagers Konrad heran? Eine Übersicht über die genaue Lage und flächenhafte Ausdehnung des Erlaubnisfeldes „Borsum“ kann im Internet auf dem öffentlich freizugänglichen Kartenserver des LBEG (http://nibis.lbeg.de/ cardomap3/) entnommen werden. Der kleinste Abstand zwischen der Grenze des Erlaubnisfeldes Borsum und dem Einlagerungsbereich des geplanten Endlagers für radioaktive Abfälle Schacht Konrad beträgt ca. 1,4 km. 2. Welche Untersuchungen bezüglich möglicher Auswirkungen sowohl von Erkundungsbohrungen als auch von späteren Gewinnungsaktivitäten auf eine geologische Integrität des Gebirgsbereiches Schacht Konrad wurden durchgeführt, und zu welchen Ergebnissen kamen sie? Untersuchungen hinsichtlich potenzieller Auswirkungen von Erkundungsaktivitäten im Einwirkungsbereich der Schachtanlage Konrad wurden im Vorfeld der Erlaubniserteilung nicht durchgeführt. 3. Falls keine Untersuchungen durchgeführt wurden, warum nicht? 4. Ist beabsichtigt, solche Untersuchungen über Rückwirkungen auf eine Lagerung von Atommüll in Schacht Konrad in den folgenden Genehmigungsverfahren (Genehmigung für seismische Aktivitäten, Erkundungsbohrungen, Fördergenehmigungen) durchzuführen , und, falls nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Wie bereits vorbemerkend erläutert, dürfen tatsächliche Handlungen nur aufgrund entsprechender Genehmigungen in Form von zugelassenen bergrechtlichen Betriebsplänen stattfinden. Aus diesem Grund hat der Bergbauunternehmer erst in diesen Betriebsplänen die technischen Maßnahmen , wie beispielsweise seismische Untersuchungen oder das Niederbringen von Erkundungsbohrungen , zu beschreiben sowie konkrete Örtlichkeiten festzulegen. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Zulassungsvoraussetzungen des Bundesberggesetzes (BBergG) kann die Zulassung dieser Betriebspläne jedoch nur dann erteilt werden, wenn die erforderliche Vorsorge getroffen ist, dass die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 BBergG bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird. Zweifelsohne handelt es sich bei der Schachtanlage Konrad um einen solchen Betrieb, weswegen Untersuchungen über Rückwirkungen auf die Schachtanlage Konrad dann durchzuführen wären. Bisher sind dem LBEG jedoch keine Hinweise oder Planungen bekannt, die Erkundungsarbeiten im Einwirkungsbereich der Schachtanlage Konrad erwarten lassen. 5. Kann in den folgenden Genehmigungsverfahren die Genehmigung für Aktivitäten des Unternehmens in der Nähe von Schacht Konrad trotz der jetzt erteilten Erlaubnis untersagt werden? Ja. Die Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis nimmt keinen präjudizierenden Einfluss auf die Zulassung konkretisierender Betriebspläne zur Erkundung von Bodenschätzen. Ein Versagen einer Betriebsplanzulassung ist damit möglich, wenn die bergrechtlichen Zulassungsanforderungen dem Erkundungsvorhaben entgegenstehen. Ergänzend dazu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7175 3 6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass beim Atommülllager Schacht Konrad, das über keinen einschlusswirksamen Gebirgsbereich verfügt, die Stabilität der tonhaltigen Schicht über dem Einlagerungsbereich elementar für den Langzeitsicherheitsnachweis ist und deshalb andere bergbauliche Tätigkeiten, die zu Klüften in dieser Schicht führen könnten, nicht durchgeführt werden dürfen? Falls ja, welche Folgerungen zieht die Landesregierung für das Erlaubnisfeld „Borsum“? Falls nein, warum nicht? Die dem Langzeitsicherheitsnachweis zugrunde liegenden numerischen hydrogeologischen Rechenmodelle berücksichtigen alle das Endlager Konrad überlagernden Schichten. Ergänzend dazu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 7. Könnte im Rahmen einer Folgegenehmigung auch Fracking in unkonventionellen Lagerstätten zum Einsatz kommen? In der Antwort zur Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 20 „Wird die Landesregierung Probebohrungen für unkonventionelles Fracking in Niedersachsen zulassen?“ vom 19.08.2016 (Drs. 17/6320) hat die Landesregierung klargestellt, dass sie den Einsatz der Fracking-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten ausnahmslos ablehnt und an dieser Auffassung weiterhin festhält . (Ausgegeben am 22.12.2016) Drucksache 17/7175 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6950 - Welche Ausmaße hat das Erlaubnisfeld „Borsum“? Anfrage der Abgeordneten Marcus Bosse und Stefan Klein (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr