Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7198 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6961 - Müllkontrollen in Niedersachsen? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 21.11.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 20.12.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung des Abgeordneten Wie die Bild-Zeitung am 15. November 2016 berichtet, bekam ein Hausverwalter in Stendal (Sachsen -Anhalt) eine Rechnung in Höhe von 1 785 Euro für falsche Mülltrennung. In einer Abfalltonne, die nur für Wertstoffe vorgesehen ist, fanden Kontrolleure der zuständigen Firma zwei Taschentücher sowie einen Kaffeefilter. Die Firma kontrolliert regelmäßig die Tonnen in der Umgebung. Vorbemerkung der Landesregierung Fehlwürfe in Abfallbehältnissen zur Erfassung von Wertstoffen (z. B. in Tonnen zur Bioabfall- oder Grünabfallsammlung oder auch in sogenannten gelben Tonnen) können die Verwertung der erfassten Abfälle erschweren. Das Aussortieren der Störstoffe verteuert die Abfallverwertung. Unter Umständen können wegen Verunreinigungen nur geringere Wertstoffqualitäten erreicht werden bis hin zu dem Grad, dass Teilchargen der erfassten Wertstoffe für die geplante Verwertung, z. B. die Kompostierung, verworfen und zu erhöhten Kosten beseitigt werden müssen. Die entstehenden Mehrkosten, die durch die Fehlbenutzung entsprechender Behältnisse durch einzelne Nutzer entstehen , gehen zulasten der Gemeinschaft aller Gebührenzahler. Deshalb sind geeignete Maßnahmen geboten, um auf eine satzungsgemäße Nutzung der Wertstoffbehältnisse durch alle Nutzer hinzuwirken. Eine wichtige Säule der Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in diesem Sinne sind die Abfallberatung und die Öffentlichkeitsarbeit. Mitunter wird auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, fehlerhaft befüllte Abfallbehälter ohne Entleerung stehen zu lassen. 1. Wie bewertet die Landesregierung solche Kontrollen? Wie in der Vorbemerkung dargestellt wird, stehen den örE verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung , um auf die satzungsgemäße Nutzung der Abfallbehälter hinzuwirken. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Optionen im Einzelfall als nicht ausreichend erwiesen haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu weitergehenden Vorgehensweisen, wie z. B. den angefragten „Müllkontrollen “ durch die mit der Leerung der gelben Wertstofftonnen beauftragten Firmen, liegen keine Kenntnisse vor, auf die sich eine Bewertung stützen könnte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7198 2 2. Gibt es auch in Niedersachsen Müllkontrollen? Wenn ja, in welchen Kommunen und von wem werden diese durchgeführt sowie auf welcher Rechtsgrundlage beruhen sie? Nach der bundesweit geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, das Betreten der Grundstücke zur Überwachung der Getrennthaltung durch den öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger zu dulden. Dies gilt nach § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für die Vertreter der Rücknahmesysteme aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG (z. B. Verpackungsverordnung). Kontrollen durch die Kommunen sind darüber hinaus im Rahmen der allgemeinen Abfallüberwachung nach § 47 KrWG durch die unteren Abfallbehörden möglich. Es ist der Landesregierung jedoch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang Kommunen in Niedersachsen derartige „Müllkontrollen “ durchführen. Es ist auch nicht bekannt, ob die durch die Dualen Systeme mit der Leerung der gelben Tonnen beauftragten Firmen in Niedersachsen ihrerseits „Müllkontrollen“, wie in der vorgenannten Berichterstattung für den Landkreis Stendal erwähnt, durchführen. 3. Wenn nein, wären sie theoretisch auch in Niedersachsen denkbar? Ja. 4. Gibt es auch in Niedersachsen Bußgelder für falsche Mülltrennung? In dem in Bezug genommenen Artikel der Bild-Zeitung vom 15. November 2016 geht es im genannten Fall in Stendal (Sachsen-Anhalt) bei dem Betrag um eine Rechnung für sogenannte „Aufwendungen Abfallkontrolle“ der für die Leerung der Abfallbehälter beauftragten Firma. Es handelt sich dabei wohl nicht um ein Bußgeld. Nähere Hintergründe sind der Landesregierung nicht bekannt. In Niedersachsen sind gemäß § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit Kommunalen Satzungen möglich. Das NKomVG sieht dabei einen maximalen Bußgeldrahmen bis 5 000 Euro vor. Der Landesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit darauf gestützte Bußgelder für eine nicht getrennte Überlassung von Abfällen verhängt werden. 5. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Wenn nein, wären diese theoretisch auch in Niedersachsen denkbar? Entfällt. (Ausgegeben am 04.01.2017) Drucksache 17/7198 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6961 Müllkontrollen in Niedersachsen? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz