Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7211 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6883 - Was passiert bei Steuerverschwendung? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 11.11.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.11.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.12.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Überteuerte Bauvorhaben, Kostenexplosionen, Fehlplanungen, Mängel im Beschaffungswesen und Dauerverluste wegen unwirtschaftlicher Haushaltsführung - Jahr für Jahr stellen der Niedersächsische Landesrechnungshof oder der Bund der Steuerzahler Beispiele für verschwendete Steuergelder zusammen. Weniger im Fokus der Öffentlichkeit steht aber, welche Folgen diese und selbstverständlich auch die weniger spektakulären Fälle nach sich ziehen. Vorbemerkung der Landesregierung Bei der Aufstellung und Ausführung des Landeshaushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 der Landeshaushaltsordnung). Die Mittel des Landeshaushalts sind demnach anhand dieses Grundsatzes zu bewirtschaften. Gleiches gilt für die Kommunen gemäß § 110 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG): Die Kommunen stellen im Rahmen ihrer Finanzhoheit eigenverantwortlich ihren Haushaltsplan auf und haben wirtschaftlich und sparsam zu wirtschaften. Im seltenen Einzelfall kann es bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu Fehlentwicklungen kommen, die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch ein Fehlverhalten einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten bzw. einer Beamtin oder eines Beamten resultieren können. Der Landesrechnungshof und der Bund der Steuerzahler weisen auf Optimierungsmöglichkeiten hin, die gegebenenfalls mit der Verwaltung und in Landtagssitzungen diskutiert werden und für die Zukunft Berücksichtigung finden. Zu disziplinarrechtlichen Folgen kann es nur dann kommen, wenn es sich bei der betroffenen Person um eine Beamtin oder einen Beamten handelt. Für Beschäftigte des Landes Niedersachsen ist das Niedersächsische Disziplinargesetz (NDiszG) nicht anwendbar. Für die zuständige Disziplinarbehörde - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NDiszG ist dies die oberste Dienstbehörde - besteht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG dann eine Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ein Dienstvergehen ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) gegeben bei einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin oder des Beamten, also bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten. Die Pflichtverletzung muss dabei ein gewisses Gewicht haben . Gemäß § 18 Abs. 2 NDiszG wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach den §§ 15, 16 NDiszG vorliegt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt er- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7211 2 scheint. Ergibt die disziplinarrechtliche Ermittlung, dass beispielsweise ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist oder eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint, wird das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 NDiszG eingestellt. Für die Beamtinnen und Beamten der Kommunen nimmt gemäß § 5 Abs. 2 NDiszG der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin die Aufgabe der Disziplinarbehörde wahr. Lediglich für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten selbst ist gemäß § 5 Abs. 3 NDiszG die Aufsichtsbehörde die Disziplinarbehörde. Das Ministerium für Inneres und Sport führt gemäß § 171 Abs. 1 NKomVG die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover sowie die kreisfreien und großen selbstständigen Städte. Das Ministerium für Inneres und Sport ist daher nur für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten dieser Kommunen die zuständige Disziplinarbehörde, nicht jedoch für die weiteren Beamtinnen und Beamten der Kommunen und auch nicht für die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer eines kommunalen Zweckverbandes bzw. den Vorstand einer kommunalen Anstalt und deren Beamtinnen und Beamte. Da eine Abfrage in den Kommunen nur mit einem hohen, insbesondere zeitlichen , Umfang möglich gewesen wäre, wurden im Rahmen der Kleinen Anfrage Fälle hinterfragt, für die das Ministerium für Inneres und Sport zuständige Disziplinarbehörde ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Eintragungen in der Personalakte über bestimmte verhängte Disziplinarmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 NDiszG nach Ablauf der Tilgungsfristen zu entfernen und zu vernichten sind. Sofern die zuständige Disziplinarbehörde eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einer Beamtin oder eines Beamten festgestellt hat, hat diese oder dieser gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie oder er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Prüfung und Entscheidung obliegt dabei nach § 3 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes i. V. m. § 48 Satz 1 BeamtStG dem oder der Dienstvorgesetzten . Im Strafgesetzbuch (StGB) ist der Fall der Steuerverschwendung respektive Haushaltsuntreue nicht explizit geregelt. Die Fehlleitung von Haushaltsmitteln wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fallen gegebenenfalls in den Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Untreue nach § 266 StGB. Da die Fallgestaltung der sogenannten Steuerverschwendung bzw. Haushaltsuntreue statistisch nicht extra ausgewiesen wird, müsste eine manuelle Auswertung der wegen Untreue geführten Verfahren (in den Jahren 2013 bis 2015 allein 3465) erfolgen. Dies wäre nur mit erheblichem zeitlichem und personalintensivem Aufwand durchführbar , der zu einer Vernachlässigung der Kernaufgaben der Strafverfolgungsbehörden führen würde. Eine solche Auswertung übersteigt daher das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare. 1. In wie vielen Fällen hat Steuergeldverschwendung, also die Fehlleitung von Haushaltsmitteln wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit , in den Jahren 2011 bis 2016 (hier bitte Stand bis zum Beantwortungszeitpunkt) zu konkreten Folgen für verantwortliche Amtsträger im Land (und Kommunen) geführt? a) In der Staatskanzlei hat es in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt zwei Vorfälle (2011 und 2015) gegeben, die zu konkreten Folgen für verantwortliche Amtsträger geführt haben. b) Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) ist ein Fall (2014) bekannt. 2. Wie viele der unter 1. genannten Fälle haben in diesen Jahren zu disziplinarrechtlichen Folgen geführt? Keine. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7211 3 3. Wie viele der unter 1. genannten Fälle haben in diesen Jahren zu strafrechtlichen Folgen geführt? Keine. 4. Wie viele der unter 1. genannten Fälle haben in diesen Jahre zu Regressforderungen seitens des Landes (und der Kommunen) geführt? a. Wie viele dieser Forderungen haben zu Rückzahlungen geführt? b. Wie hoch waren diese Rückzahlungen insgesamt (bitte insgesamt und für die Einzelfälle angeben)? In beiden unter 1 a) genannten Fällen ist es zu Regressforderungen gekommen Im unter 1 b) genannten Fall ist es zu einer Regressforderung gekommen. Zu a): 1 a): Beide Fälle. 1 b): Ein Fall. Zu b): 1 a): Im Fall des Jahres 2011 betrug die Höhe der Regressforderungen 2 463,82 Euro, im Fall des Jahres 2015 waren es 3 678,56 Euro. Im Fall des Jahres 2011 ist es nach einem gerichtlichen Vergleich mit den betroffenen Amtsträgern zu einer Rückzahlung von 1 231,91 Euro gekommen. Im Fall des Jahres 2015 sind die vollen 3 678,56 Euro zurückgezahlt worden. Insgesamt betrugen die Rückzahlungen somit 4 910,47 Euro. 1 b): Rückzahlung in Höhe von 34 661,55 Euro. (Ausgegeben am 06.01.2017) Drucksache 17/7211 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6883 Was passiert bei Steuerverschwendung? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport