Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7217 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7051 - Wie lässt sich die Einrichtung von Blühstreifen mit der notwendigen Gewässerunterhaltung am Dümmer vereinbaren? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 05.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 08.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 08.01.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Blühstreifen erfüllen vielfältige ökologische Funktionen: Sie tragen zur Artenvielfalt, zum Umweltschutz und speziell mit Blick auf den Dümmer auch zur Dümmersanierung bei. Seit 2013 gibt es eine freiwillige Kooperation für den Oberflächengewässerschutz. Die Landwirte, die Mitglied dieser Kooperation sind, beteiligen sich bereits heute über die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung hinaus an Gewässerschutzmaßnahmen. Die Anlage von Blühstreifen ist insofern ein Anliegen der engagierten Landwirte. Blühstreifen dürfen nach den Vorgaben des Niedersächsischen Agrarumweltprogramms vor Ende Februar nicht bearbeitet oder befahren werden. Die Unterhaltungsverbände müssen für Gewässerarbeiten jedoch auch vor Ende Februar mit schwerem Gerät, wie etwa Räumbaggern, an die Gewässer gelangen und Mähgut ablegen können. Eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme durch Dritte , wie z. B. die Unterhaltungsverbände, zöge daher möglicherweise ein Bußgeld oder einen Prämienabzug nach sich. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Auf der Grundlage des „Rahmenentwurfs zur Fortsetzung der Dümmersanierung“ (2012) werden seit 2013 Maßnahmen zur Reduzierung von Phosphoreinträgen aus der Landwirtschaft im Einzugsgebiet der oberen Hunte durchgeführt. Hierfür wurde ein landwirtschaftliches Beratungs- und Maßnahmenkonzept erstellt. Mit dem Maßnahmenkonzept, zu dessen wesentlichen Bestandteilen die Durchführung einer Gewässerschutzberatung sowie die Umsetzung zielgerichteter freiwillger flächenbezogener Maßnahmen gehören, soll eine 30-prozentige Phosphor-Reduktion im Dümmer erzielt werden. Die freiwilligen flächenbezogenen Maßnahmen sind derzeit Agrarumweltmaßnahmen gemäß der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik der EU, wie z. B. Anlage von Blühstreifen. Daneben stellt das Land im Rahmen einer besonderen Landesförderung in Höhe von 150 000 Euro pro Jahr Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7217 2 zusätzliche Mittel für weitere freiwillige Maßnahmen der Landwirtschaft im Dümmerraum zugunsten des Schutzes der Oberflächengewässer zur Verfügung. 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um sowohl die ökologisch wünschenswerte Anlage von Blühstreifen zu fördern als auch erforderliche Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung möglich zu machen? Die einjährigen Blühstreifen/Blühflächen nach den Vorgaben des Niedersächsischen Agrarumweltprogramms , Fördermaßnahme BS1, sind mit einer Breite von 6 m bis maximal 30 m, Blühflächen mit einer Mindestbreite von 6 m und einer maximalen Größe von 2 ha anzulegen. Nur auf mindestens 30 % der insgesamt bestehenden Verpflichtung ist eine Winterruhe bis zum 15. Februar des Folgejahres einzuhalten. Auf den restlichen Blühstreifen/Blühflächen (bis zu 70 %) sind das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubes möglich. Um die Arbeiten der Unterhaltungsverbände schon zu einem frühen Zeitpunkt zu ermöglichen, wurde für diesen Zweck der 1. Oktober festgesetzt, abweichend zur generellen Verpflichtung, die den Umbruch und anderweitige Beseitigung erst ab dem 15. Oktober zulässt. 2. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, dass die Blühstreifen bereits vor Ende Februar befahren werden dürfen, soweit dies zur Gewässerunterhaltung erforderlich ist? Eine Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich, da auf bis zu 70 % der Flächen des Blühstreifens bzw. der Blühfläche das Befahren bzw. das Verteilen des Grabenaushubes ab dem 1. Oktober zulässig ist. 3. Ist es grundsätzlich zulässig, dass Mähgut in dem Blühstreifen abgelagert wird? Das Ablegen von Mähgut ist auf Blühstreifen/Blühflächen, auf denen keine Winterruhe einzuhalten ist, im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband ab dem 1. Oktober zulässig (siehe dazu auch Antwort zu Frage 1). 4. Soweit dies grundsätzlich unzulässig ist: Unter welchen Voraussetzungen ist hier eine Ausnahmegenehmigung möglich? Mit entsprechender Vorausschau ist eine Ausnahmeregelung nicht erforderlich, denn der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Flächen mit Verpflichtungen während der Winterruhe frei zu wählen. Auf den übrigen Flächen ohne Verpflichtung besteht dann genügend Platz für die Arbeiten zum Grabenaushub. Während der Vegetationszeit sind Arbeiten zum Grabenaushub nicht möglich, weil damit eine starke Beeinträchtigung des Blüheffektes und des Pflanzenbewuchses zu erwarten wäre . (Ausgegeben am 12.01.2017) Drucksache 17/7217 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7051 - Wie lässt sich die Einrichtung von Blühstreifen mit der notwendigen Gewässerunterhaltung am Dümmer vereinbaren? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz