Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7243 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7092 - Überfordern die Bestimmungen zur Lagerung von Festmist die landwirtschaftlichen Betriebe in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hermann Grupe, Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 07.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 12.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 11.01.2017, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Im Entwurf der neuen Düngeverordnung (Stand 16. Dezember 2015) stehen in § 12 die Bestimmungen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern. Allgemeine Anforderungen sind dort z. B., dass das Fassungsvermögen von Anlagen zur Aufbewahrung von Gülle, Gärresten und Mist auf die Gegebenheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein muss. Darüber hinaus sind dort auch spezifische Anforderungen zur Lagerung von flüssigen und festen Wirtschaftsdüngern enthalten. Demnach müssen Betriebe den bei ihnen anfallenden Festmist ab dem 1. Januar 2020 für eine Dauer von vier Monaten sicher aufbewahren können. Nach dem gemeinsamen Runderlass des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums vom 22. September 2015 gibt es die Möglichkeit, Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter bestimmten Bedingungen für die maximale Dauer von sechs Monaten zwischenzulagern. Dabei muss beispielsweise der Lagerplatz von Jahr zu Jahr gewechselt werden und eine Abdeckung des Misthaufens mit einer Plane oder einem Vlies erfolgen. Demnach wäre es möglich, den in einem Betrieb anfallenden Mist auf dem Feld zwischenzulagern und jeweils im Herbst und im Frühjahr bedarfsgerecht auf der Fläche auszubringen. Vorbemerkung der Landesregierung Der genannte Entwurf einer neuen Düngeverordnung (DüV) ist bislang lediglich ein Entwurf des BMEL und weder innerhalb der Bundesregierung noch mit den Bundesländern endabgestimmt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der genannte Entwurf bis zu seiner endgültigen Verabschiedung durch Bundesregierung und Bundesrat unverändert bleibt. 1. Welche wesentlichen Rechtsnormen gibt es für die Lagerung von Wirtschaftsdüngern über die zwei im Vortext genannten hinaus? Der im Vortext angeführte Entwurf einer geänderten DüV ist keine existierende Rechtsnorm. Es handelt sich um einen temporären Diskussionsstand innerhalb der Bundesregierung, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der im Vortext genannte gemeinsame Runderlass des MU und des ML vom 22.9.2015 ist ein Erlass zur Erläuterung der bestehenden Vorschriften. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7243 2 Eine wesentliche Rechtsnorm ist die niedersächsische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS, vom 17.12.1997, zuletzt geändert am 24.1.2006). Dort ist im Anhang 1 u. a. geregelt, dass Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche , Gülle, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) eine ausreichende Kapazität haben müssen, um die Flüssigkeitsmenge aufzunehmen, die während der längsten Ausbringungssperrfrist anfällt. Grundsätzlich muss die Lagerkapazität jedoch mindestens für sechs Monate ausreichen. Darüber hinaus ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG, zuletzt geändert am 4.8.2016) gemäß § 48 Abs. 2 festgelegt, dass Stoffe nur so gelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt ordnungswidrig , wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des WHG Stoffe auf landwirtschaftlich genutzten Flächen lagert. Hierbei gilt bei der Beurteilung der Besorgnisgrundsatz. Die Lagerung von Silage und Festmist in nicht ortsfesten Anlagen ist zudem Bestandteil der sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance). Verstöße führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen . Der Erlass des MU und des ML vom 22.9.2015 beschreibt die Maßnahmen, durch die dem Gebot nach § 48 Abs. 2 WHG bei einer Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen entsprochen wird. Er betont, dass die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung von Wirtschaftsdünger darstellt. Die vorgenannten Rechtsnormen finden Berücksichtigung in den sanktionsrelevanten Cross Compliance (CC) Broschüren und CC-Kontrollberichten sowie in den Merkblättern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, wonach davon auszugehen ist, dass bei einem Austritt von Sickerwasser (z. B. aus Feldmieten) nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen sind und demnach ein CC-Verstoß vorliegt, der zu ahnden ist. Als eine wesentliche Rechtsnorm betreffend die Entsorgung von Wirtschaftsdünger - einschließlich der Lagerung - ist schließlich § 41 Abs. 2 NBauO zu nennen. Dieser verlangt im Baugenehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen einen Nachweis, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Exkremente dauerhaft gesichert ist. 2. Welche Regelung gilt aktuell gemäß diesen Rechtsnormen für die Zwischenlagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen, und was ist der aktuelle Stand der Düngeverordnung dazu? Bereits jetzt entbindet der vorgenannte Runderlass des Umwelt- und des Landwirtschaftsministeriums vom 22.09.2015 zur Zwischenlagerung von Stallmist auf Landwirtschaftsflächen nicht von der Verpflichtung, wasserundurchlässige befestigte Lageranlagen mit ausreichender Kapazität zu errichten . Die hierfür herangezogene Rechtsnorm ist, wie unter vorstehender Antwort auf Frage 1 genannt , das WHG, § 48 Abs. 2. Wie geschildert ist die Novelle der DüV in intensiver Diskussion. Der Entwurf des BMEL sieht für Festmiste und Komposte eine Sperrfrist für die Ausbringung von zweieinhalb Monaten und eine Mindestlagerkapazität von vier Monaten vor. 3. Wie bewertet die Landesregierung die in der neuen Düngeverordnung geplanten Regelungen zur Lagerung von Festmist? Derzeit befindet sich kein Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der DüV im Bundesratsverfahren . Daher besteht auch kein Anlass für eine Abstimmung innerhalb der Landesregierung über die Bewertung einzelner diskutierter Vorschriften. Allein aus der Veröffentlichung eines Zwischenstandes durch ein Bundesressort im Jahr 2015 ergibt sich ein solcher Anlass nicht. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7243 3 4. Ist es nach Auffassung der Landesregierung eine sinnvolle Regelung, von landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von den Gegebenheiten auf diesen Betrieben die Errichtung von Lagerstätten zu fordern, die eine pauschale Mindestlagerkapazität von vier Monaten für Wirtschaftsdünger abdecken? Hierzu wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen, die darstellen, dass die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung von Wirtschaftsdünger darstellt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss über hinreichende feste und wasserundurchlässige Lagerstätten - gegebenenfalls auch in überbetrieblicher Zusammenarbeit und aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Betrieben - verfügen, um Zeiten mit Ausbringungsbeschränkungen in der Regel überbrücken zu können, ohne dass eine Zwischenlagerung auf dem Feld nötig wird. Diese Zeiten können je nach Witterungsverlauf von Jahr zu Jahr unterschiedlich lang sein. Die Notwendigkeit, zukünftig in einem Mindestumfang auch feste Lagerkapazitäten für Festmist zu fordern, ergibt sich auch aus der Klageschrift der Europäischen Kommission (EU KOM) gegen Deutschland wegen Vertragsverletzung der Vorgaben der EG-Nitrat-Richtlinie. In dieser Klageschrift vom 27.10.2016 wird unter Ziffer 82. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Beschränkung der meisten Bundesländer auf Vorschriften nur für flüssigen Dung“ zukünftig nicht mehr zulässig ist. 5. Ist es nach Auffassung der Landesregierung eine sinnvolle Regelung, von landwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich strohhaltigen und nährstoffarmen Festmist mit hohen Trockensubstanzgehalten erzeugen (z. B. Pferdemist), die Errichtung von Lagerstätten zu fordern, die eine pauschale Mindestlagerkapazität von vier Monaten für Wirtschaftsdünger abdecken? Niedersachsen anerkennt, dass von den vergleichsweise nährstoffarmen und mineralisationsschwachen Festmisten nicht in dem Umfang eine Gewässergefährdung ausgeht, wie diese für Gülle und flüssige Gärreste und deren Nitrat- und Ammoniakemissionen besteht. Dennoch wird aufgrund der genannten Rechtsnormen und der seitens der EU KOM vor dem Europäischen Gerichtshof erhobenen Klage gegen Deutschland auch von Niedersachen die Notwendigkeit gesehen, in einem Mindestumfang Regelungen auch für Festmiste zu treffen. Bei den zukünftigen Regelungen sind die Betroffenheit und die Praxistauglichkeit für die landwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen . 6. Führt die in der neuen Düngeverordnung geforderte Mindestlagerkapazität von vier Monaten für Festmist nach Auffassung der Landesregierung zu einer Überforderung der landwirtschaftlichen Betriebe in Niedersachsen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Landesregierung Investitionen durch niedersächsische Betriebe nötig, um die in der neuen Düngeverordnung geforderte Mindestlagerkapazität für Festmist erfüllen zu können? Die mit der Novelle der DüV zu erwartenden Mindestanforderungen an die Sperrfrist- und Mindestlagerdauer konkretisieren die Anforderungen, die beim Umgang mit Wirtschaftsdünger grundsätzlich zur Erfüllung der Emissionsschutz-seitigen Anforderungen, hier insbesondere mit Blick auf die EG-Nitratrichtlinie, zu erfüllen sind. Eine genauere Bewertung der Auswirkungen der aus der Novelle der DüV resultierenden Neuregelung ist erst nach der Abschluss des laufenden Abstimmungsprozesses möglich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7243 4 8. In welchem Umfang würden die durch die neue Düngeverordnung entstehenden Investitionen für pferdehaltende Betriebe nach Kenntnis der Landesregierung zur Umlage der Mehrkosten auf den angebotenen Reitunterricht und die Einstellgebühren für Pferde führen, und was würde dies für das Pferdeland Niedersachsen als Wirtschaftsstandort bedeuten? Wie unter Ziffern 1. und 7. dargestellt, werden bereits jetzt in einem Mindestumfang nach den geltenden Rechtsvorschriften bauliche Anlagen zur sicheren Lagerung auch für Festmiste vorgegeben . Vorbehaltlich der abschließenden Beratungen zur DüV ist daher kein wesentlicher Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit dieses Betriebszweiges und somit auch nicht auf die Kostenkalkulation des Reitsports zu erkennen. (Ausgegeben am 19.01.2017) Drucksache 17/7243 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7092 - Überfordern die Bestimmungen zur Lagerung von Festmist die landwirtschaftlichen Betriebe in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hermann Grupe, Horst Kortlang und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz