Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/7259 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7180 - Wie rechtssicher ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel, Heinz Rolfes und Bernd-Carsten Hiebing (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 19.12.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.01.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten In seiner Oktobersitzung hat der Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) beschlossen. Kernpunkt des davor stattgefundenen Beratungsprozesses war die Frage, ob das NNVG die komplexen beihilferechtlichen Anforderungen rechtssicher für Kommunen und Leistungserbringer (Busunternehmen ) umsetzt. Auf die vonseiten eines Verbandes gestellten Fragen, was passiere, wenn die EU-Kommission das NNVG stoppen würde und ob bis dahin gezahlte Leistungen aus dem NNVG bei den Verkehrsunternehmen verblieben oder eine Rückzahlungsverpflichtung entstünde, antwortete die Staatssekretärin im Wirtschafts- und Verkehrsministerium Daniela Behrens mit E-Mail vom 31.10.2016: „Die Frage stellt sich nicht. Eine Notifizierungspflicht für die NNVG-Novelle bei der EU-Kommission besteht nach übereinstimmender Auffassung des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Gesetzgebung- und Beratungsdienst des Landtages nicht.“. Diese Rechtsposition wurde maßgeblich durch die Rechtsanwaltskanzlei BBG aus Bremen gestützt , die im Rahmen der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren für die Gewerkschaft ver.di eine Stellungnahme abgegeben hat. Die Position, dass eine Notifizierungspflicht nicht bestehe und mithin der Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sei, wurde insbesondere von der vortragenden Rechtsanwältin der Kanzlei bejaht. Die Kanzlei BBG jedoch hat nunmehr den Entwurf einer Richtlinie des jeweils kommunalen Aufgabenträgers (Landkreis) als zuständige Behörde und Aufgabeträger nach Artikel 2 lit b) VO (EG) Nr. 1370/2017 und § 8 a Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) vorgelegt. Gegenstand der Richtlinie ist die Weiterleitung von Zahlungen des Landes durch den jeweiligen Aufgabenträger (Landkreis) an die die Schülerverkehre erbringenden Verkehrsunternehmen. Unter Ziffer 1 findet sich in dem Musterentwurf der Richtlinie der Hinweis, dass Zuwendungsbescheide unter dem Vorbehalt ergehen, dass die EU-Kommission aufgrund einer laufenden Beihilfebeschwerde die novellierten Vorschriften des NNVG mit dem europäischen Beihilferecht für in Einklang stehend erklärt. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen habe, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7259 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Frage einer eventuellen Notifizierungspflicht der gesetzlichen Neuregelung im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch das Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personenverkehr und zur Ersetzung bundesrechtlicher Ausgleichsvorschriften vom 27.10.2016 sowie dessen Beihilferechtskonformität ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens intensiv im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie der nachfolgenden parlamentarischen Beratungen erörtert worden. Die Landesregierung ist nach intensiver eigener Prüfung der Überzeugung, dass eine Notifizierungspflicht nicht besteht und die gesetzliche Neuregelung den Anforderungen des Beihilferechts entspricht. Diese rechtliche Position hat auch der unabhängige Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages (GBD) im Zuge der Gesetzesberatungen vertreten. Neben der von den Fragestellern erwähnten Anwaltskanzlei teilen u. a. auch der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie der Niedersächsische Landkreistag (NLT) die Rechtsauffassung von Landesregierung und GBD. Von den sechs anderen Bundesländern, die die bundesrechtliche Regelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende in § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bereits in der Vergangenheit per Landesgesetz ersetzt und dabei ebenfalls eine Übertragung der Ausgleichsgewährung auf die kommunale Ebene vorgesehen haben, hat im Übrigen keines eine Notifizierung dieser Landesgesetze bei der EU-Kommission vorgenommen. 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Risiko, dass die EU-Kommissionen aufgrund der laufenden Beihilfebeschwerden die novellierten Vorschriften des NNVG mit dem europäischen Beihilferecht für nicht vereinbar erklärt? Eine Risikobeurteilung ist überflüssig. Die Landesregierung schließt eine Beihilferechtswidrigkeit der novellierten Vorschriften des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes aus. Die zum 01.01.2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorschriften enthaltene keine beihilferechtlich notifizierungspflichtigen Regelungen. Das Gesetz gewährt Finanzhilfen des Landes an die kommunalen Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Aufgabenträger), d. h. an einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger und nicht an Unternehmen, sodass es sich bereits deshalb nicht um eine Beihilfe handelt. 2. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass ausgerechnet die Kanzlei BBG eine Musterrichtlinie erstellt, in der das von ihr selbst ausgeschlossene Risiko der Nichvereinbarkeit der getroffenen Regelungen mit dem europäischen Beihilferecht in der Art und Weise rechtlich gewürdigt wird? Der Beratungsvertrag zwischen den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern in der Verkehrsregion- Nahverkehr Ems-Jade (VEJ) und der Bremer Kanzlei BBG sowie die dort offenbar entwickelte Richtlinie ist ohne Mitwirkung oder Initiative der Landesregierung zustande gekommen. Insoweit verfügt sie über keine Erkenntnisse zu der erfragten Motivlage der Bremer Kanzlei BBG. 3. Was bedeutet die Regelung der Musterrichtlinie konkret für a) die jeweiligen Landkreise, b) die betroffenen Verkehrsunternehmen? Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen zu 3 a und 3 b zusammen beantwortet. Die Landkreise als kommunale ÖPNV-Aufgabenträger gleichen auf Grundlage der Richtlinie als Allgemeiner Vorschrift nach Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 finanzielle Nachteile aus, die Verkehrsunternehmen dadurch haben, dass sie im Rahmen der ihnen genehmigten Linienverkehre und Tarife gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen und Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gegenüber solchen des Jedermann-Verkehrs um mindestens 25 % rabattieren. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/7259 3 4. Wird die Landesregierung im Falle der nicht Vereinbarkeit der NNVG-Novelle mit dem europäischen Beihilferecht Rückzahlungen von den Aufgabenträgern (Landkreisen) fordern? Die Frage stellt sich nicht. Sie bezieht sich auf einen hypothetischen Sachverhalt, der tatsächlich nicht besteht. Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. (Ausgegeben am 24.01.2017) Drucksache 17/7259 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7180 Wie rechtssicher ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel, Heinz Rolfes und Bernd-Carsten Hiebing (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr